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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.05.2019 WP190002

7. Mai 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,488 Wörter·~7 min·9

Zusammenfassung

Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: WP190002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 7. Mai 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte

betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 13. März 2019; Proz. BD190001

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ war zwischen den Jahren 2008 und 2010 in familienrechtliche Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf als Partei involviert. Das Eheschutzverfahren (Geschäfts-Nr. EE080060) wurde mit Verfügung vom 15. August 2008 und das Scheidungsverfahren (Geschäfts-Nr. FE090083) mit Urteil vom 26. April 2010 beendet. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unter Vorbehalt der Rückforderung i.S.v. § 92 ZPO/ZH wurden die ihr auferlegten Kosten auf die Gerichtskasse genommen und wurde ihre Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse entschädigt (vgl. act. 3/1-4). Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 wandte sich der Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, an A._____. Sie forderte diese u.a. auf, den Betrag von Fr. 8'976.60 (Fr. 3'293.85 aus EE080060 und Fr. 5'682.75 aus FE090083) zurückzubezahlen oder darzulegen, dass sie dazu nicht in der Lage sei (vgl. act. 3/7). Nachdem A._____ darauf nicht reagiert hatte, erging am 8. März 2018 ein weiteres Schreiben, in welchem sie auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde (vgl. act. 3/8). In der Folge holte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte beim Gemeindesteueramt B._____ Auskunft über die Steuerverhältnisse von A._____ ein (vgl. act. 3/9, undatiert). Mit Einschreiben vom 2. Mai 2018 wandte sich die Zentrale Inkassostelle der Gerichte erneut an A._____ (vgl. act. 3/10). Diese Sendung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (vgl. act. 3/11). 1.2. Am 6. Juli 2018 (Datum Poststempel) reichte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte beim Bezirksgericht Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) ein Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht ein (vgl. act. 1). Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 setzte die Vorinstanz A._____ Frist an, um zum Gesuch Stellung zu nehmen, unter Androhung, dass sonst aufgrund der Akten entschieden werde (vgl. act. 4). Obwohl die Verfügung am 23. Juli 2018 zugestellt werden konnte (vgl. act. 4 ), liess sich A._____ nicht vernehmen. Mit Urteil vom 21. September 2018 verpflichtete die Vorinstanz A._____ zur Nachzahlung von Fr. 8'976.60 (vgl. act. 5). Dagegen erhob A._____ Beschwerde beim Obergericht. Mit Urteil vom

- 3 - 14. Januar 2019 hob die Kammer den angefochtenen Entscheid wegen Verletzung der richterlichen Fragepflicht auf und wies die Sache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung an die Vorinstanz zurück (vgl. act. 7). 1.3. Unter Hinweis auf die für die Beurteilung des Gesuchs um Feststellung der Nachzahlungspflicht benötigten Angaben und Unterlagen lud die Vorinstanz die Parteien zur mündlichen Verhandlung auf den 8. März 2019 vor (vgl. act. 8). Obwohl A._____ die Vorladung erhalten hatte (vgl. act. 8), blieb sie der Verhandlung unentschuldigt fern (vgl. Handprotokoll in den vorinstanzlichen Akten). Mit Urteil vom 13. März 2019 verpflichtete die Vorinstanz A._____ zur Nachzahlung von Fr. 8'976.60 (vgl. act. 15 [= act. 10]). Mit Eingabe vom 27. März 2019 (Datum Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 13, zur Rechtzeitigkeit siehe act. 11). 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-11). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Auf das vorliegende Verfahren kommt – obwohl es sich um die Rückforderung von Prozesskostenhilfe dreht, die unter altem, kantonalem Recht gewährt worden war – die schweizerische Zivilprozessordnung zur Anwendung. Die materiellen Voraussetzungen der Nachforderungen sind indes nach § 92 ZPO/ZH zu beurteilen (vgl. zum Ganzen OGer ZH LC150025 vom 18. Januar 2016 E. II.6.). 2.2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid mit einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.–, weshalb dagegen die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a und Art. 308 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Ausnahmen davon

- 4 rechtfertigt immerhin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013 E. 2.1.). 2.3. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und verlangt im Ergebnis die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdegegners (vgl. act. 13). Die Beschwerde erfolgte fristgerecht, und die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert, da sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Die Vorinstanz stellte die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin für die ihr auferlegten Gerichtskosten samt Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung mit der Begründung fest, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Zudem bejahte die Vorinstanz gestützt auf die erhobenen Steuerdaten die Zumutbarkeit der Rückzahlung (vgl. act. 15 S. 6). 3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet, in der Lage zu sein, die im angefochtenen Entscheid aufgeführten Gerichtskosten zu bezahlen. Sie bringt im Wesentlichen vor, der Pfändungsurkunde könne entnommen werden, dass sie nach wie vor Schulden habe. Diese seien entstanden, weil sich ihr Ex-Ehemann während der Beziehung am Haushalt finanziell nie beteiligt habe (vgl. act. 13). 3.3. Über die Feststellung der Nachzahlungspflicht ist im summarischen Verfahren zu entscheiden, und es gilt – wie im Bewilligungsverfahren bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (statt vieler: BGer 4A_274/2016 E. 2.3) – ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt im Nachzahlungsverfahren zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und der Nachzahlungspflicht (vgl. OGer ZH PC160004 vom 2. Mai 2016, OGer ZH PC150034 vom 18. August 2015; OGer ZH PC150043 vom 15. September 2015; HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. A. 2016, Art. 123 N 6; BK ZPO-BÜHLER, Art. 123 N 38 f., siehe zum Ganzen auch JENT- SØRENSEN/WEBER, Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO, SJZ 114/2018 S. 465 ff.). Aus der Mitwirkungspflicht folgt, dass die betreffende Partei verpflichtet ist, ihre Einkünfte,

- 5 - Vermögenssituation und Schuldverpflichtungen vollständig und klar darzustellen sowie – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung vorgeladen, sie aufgefordert, ihre finanziellen Verhältnisse offen zu legen, und ihr angedroht, bei Säumnis werde aufgrund der Akten entschieden (vgl. act. 8). Die Beschwerdeführerin, die bereits aufgrund des Rückweisungsentscheids der Kammer wusste, dass die Vorinstanz eine Verhandlung durchführen wird, hat auf die entsprechende Vorladung weder schriftlich reagiert noch ist sie zur Verhandlung erschienen. Weshalb sie den Vorladungstermin nicht wahrnehmen konnte, erklärt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht. Sie ist daher ihrer prozessualen Obliegenheit, die Einkommens- und Bedarfssituation vollständig offenzulegen, nicht nachgekommen. Damit hat die Beschwerdeführerin – wie auch die Vorinstanz erwog – ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die eingereichte Pfändungsurkunde nichts, da diese neu sind und im Beschwerdeverfahren unbeachtlich zu bleiben haben (vgl. Art. 326 ZPO und E. 2.2. oben). Die Vorinstanz hat folglich die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin zu Recht bejaht. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 4. 4.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da Art. 119 Abs. 6 ZPO im Rückforderungsverfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. BGer 2C_1231/2013 E. 3.4). Der Streitwert beträgt Fr. 8'976.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 6 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'976.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal versandt am:

Urteil vom 7. Mai 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (...

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