Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ260008-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 8. Juli 2026 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch MLaw X._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte betreffend Vaterschaft und Unterhalt (Wiedererwägung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 4. Juni 2026 (FK240028-I)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 30. Juli 2024 (bei der Vorinstanz am 31. Juli 2024 eingegangen) stellte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) folgende Anträge (Urk. 4/1 S. 2): " 1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Vater des Klägers ist. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten - für den Kläger angemessene monatliche an den Index gebundene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, ab Geburt bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit des Klägers; - soweit sie ihm zustehen, die gesetzlichen und vertraglichen Kinder- und Ausbildungszulagen geltend zu machen und zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Eine allfällige Unterdeckung sei im Dispositiv festzuhalten. Die Unterhaltsbeiträge und Kinder- oder Ausbildungszulagen seien monatlich im Voraus zahlbar an die gesetzliche Vertreterin des Klägers, nach Erreichen der Volljährigkeit an den Kläger oder an eine von diesem ermächtigte Person. Die beantragten Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BfS) vom Juni 2024 von 107.7 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100). Sie seien jährlich auf den 1. Januar an den Indexstand per Ende November des Vorjahres anzupassen, erstmals per Januar 2025. Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand --------------------------------------------------------- Indexstand Ende Juni 2024 (107.7 Punkte) 3. Dem Kläger seien keine Kosten aufzuerlegen. Eventualiter sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." Am 20. August 2024 (Z01) verfügte die Vorinstanz folgendermassen (Urk. 4/6 S. 3): " 1. Der Beklagte, A._____, wird angewiesen, innert 14 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung dem Gericht gegenüber schriftlich eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen.
- 3 - Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so erfolgen Zustellungen des Gerichts künftig durch Publikation im kantonalen Amtsblatt mit der Wirkung, dass sie am Tag der Publikation als zugestellt gelten. Dasselbe gilt, wenn sich die Zustellung an die bezeichnete Zustelladresse als unmöglich erweisen sollte. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. 2. Schriftliche Mitteilung an - den Kläger, - den Beklagten, unter Beilage der Doppel von act. 1 bis 3 und 4/3, - die weitere Verfahrensbeteiligte, je gegen Empfangsschein." Das Amtsgericht Nürnberg stellte diese Verfügung dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) rechtshilfeweise am 6. September 2024 sowie erneut am 11. Dezember 2024 in der gesetzlichen Form von Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ rechtswirksam nach deutschem Recht durch Einlegung der zuzustellenden Schriftstücke in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten – da die Übergabe in der Wohnung des Beklagten nicht möglich war – an der D._____-strasse … in E._____ zu (Urk. 4/8 S. 2, Urk. 4/15 S. 2). Mit Vorladung vom 11. Februar 2025 wurden MLaw X._____ für den Kläger und die Verfahrensbeteiligte aufgefordert, am 2. April 2025 um 9 Uhr persönlich zur Hauptverhandlung (Klagebegründung/-antwort und je ein weiterer Parteivortrag sowie Befragung der Verfahrensbeteiligten) zu erscheinen (Urk. 4/16). Die entsprechende Vorladung an den Beklagten erfolgte am tt.mm.2025 mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich (Urk. 4/19). Zur Hauptverhandlung vom 2. April 2025 erschienen MLaw X._____ namens und in Vertretung des Klägers sowie in Begleitung ihres juristischen Mitarbeiters MLaw F._____ sowie die Verfahrensbeteiligte. Der Beklagte erschien unentschuldigt nicht (Prot. Vi S. 4). Mit Verfügung vom 28. August 2025 (Z02) entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 4/36 S. 3 ff.):
- 4 - " 1. Es wird ein DNA-Gutachten angeordnet zur Abklärung der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Beklagte der Vater des Klägers ist. 2. Als Gutachterin wird dipl. zool. G._____ des Instituts für Rechtsmedizin, Universität Zürich, Abteilung Forensische Genetik, Winterthurerstrasse 190 / …, 8057 Zürich, bestellt. 3. Die Gutachterin, dipl. zool. G._____, wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben hat und zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Die Erstattung eines wissentlich unrichtigen Gutachtens würde nach Art. 307 StGB Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nach sich ziehen. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses hätte nach Art. 320 StGB eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zur Folge. 4. Die Gutachterin, dipl. zool. G._____, wird ermächtigt, für die Ausarbeitung des Gutachtens direkt das Institut für Rechtsmedizin der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg (Adresse: Universitätsstrasse 22, 91054 Erlangen, Deutschland) beizuziehen sowie und unter Ihrer Verantwortung eigene Mitarbeiter beizuziehen, die auf die vorstehenden Androhungen hinzuweisen sind. 5. Das Gutachten ist dem Gericht nach Erstellung in vierfacher Ausfertigung zuzustellen. 6. Der Kläger, der Beklagte und die weitere Verfahrensbeteiligte (Kindsmutter), C._____, werden unter Androhung der Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.– aufgefordert, eine DNA-Probe abzugeben, sobald sie von der Gutachterin bzw. dem Institut für Rechtsmedizin der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg dazu aufgefordert werden. Der Kläger, der Beklagte und die weitere Verfahrensbeteiligte (Kindsmutter) werden darauf hingewiesen, dass sie - gemäss Art. 296 Abs. 2 der schweizerischen ZPO zur Aufklärung der Abstammung an Untersuchungen mitzuwirken haben, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind; die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte sind nicht anwendbar; - gemäss § 178 Abs. 1 des deutschen FamFG Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden haben, es sei denn, dass ihnen die Untersuchung nicht zugemutet werden kann. Für den Fall, dass der Beklagte, der Kläger und/oder die weitere Verfahrensbeteiligte (Kindsmutter), der Aufforderung nicht freiwillig Folge leisten sollten, wird die Gutachterin aufgefordert, das Einzelgericht darüber umgehend schriftlich zu informieren. Verweigert der Kläger, der Beklagte und/oder die weitere Verfahrensbeteiligte (Kindsmutter) ihre Mitwirkungspflicht, wird der ver-
- 5 weigernden Person wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB eine Ordnungsbusse bis Fr. 10'000.– auferlegt oder die Mitwirkung mittels Zwangsmassnahmen (nötigenfalls unter Inanspruchnahme von polizeilicher Hilfe) durchgesetzt. Zu diesem Zweck werden die zuständigen deutschen Behörden ausdrücklich ersucht, nötigenfalls gegenüber dem Beklagten die nach deutschem Recht zulässigen Zwangsmassnahmen (insbesondere gestützt auf § 128 Abs. 3 ZRHO i.V.m. § 178 FamFG) zu ergreifen. 7. Schriftliche Mitteilung an - den Kläger, - den Beklagten durch Publikation im kantonalen Amtsblatt, - die Verfahrensbeteiligte, - dipl. zool. G._____, Institut für Rechtsmedizin, Universität Zürich, Abteilung Forensische Genetik, Winterthurerstrasse 190 / …, 8057 Zürich, - das Institut für Rechtsmedizin der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg, Universitätsstrasse 22, 91054 Erlangen, Deutschland, auf dem Rechtshilfe-Weg über das Amtsgericht Erlangen, 91051 Erlangen, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu." Die Publikation des Dispositivs der Verfügung vom 28. August 2025 im Amtsblatt des Kantons Zürich zuhanden des Beklagten erfolgte am tt.mm.2025 (Urk. 4/37A). Mit Verfügung vom 20. Mai 2026 (Z03) entschied die Vorinstanz folgendermassen (Urk. 4/59 S. 3 f.): " 1. Das Amtsgericht Erlangen, Mozartstrasse 23, 91051 Erlangen, wird ersucht, die nach deutschem Recht zulässigen Zwangsmassnahmen (insbesondere gestützt auf § 128 Abs. 3 ZRHO i.V.m. § 178 FamFG) zu ergreifen, um die Anordnung gemäss Dispositivziffer 6
- 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 28. August 2025 (act. 36) betreffend den Beklagten, A._____, umzusetzen. 2. Das Amtsgericht Erlangen, Mozartstrasse 23, 91051 Erlangen, wird ersucht, zur Entnahme der DNA-Probe mit dem Institut für Rechtsmedizin der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg (Universitätsstrasse 22, 91054 Erlangen) zusammenzuarbeiten bzw. die DNA-Probe nach Entnahme umgehend diesem Rechtsmedizinischen Institut zukommen zu lassen. 3. Schriftliche Mitteilung an - den Kläger, - den Beklagten durch Publikation im Amtsblatt, - die Verfahrensbeteiligte, - das Amtsgericht Erlangen, Mozartstrasse 23, 91051 Erlangen, unter Beilage einer Kopie von act. 36, 42, 43/1, 49, 51, 53, 54, 57 und 58, - das Institut für Rechtsmedizin der Friedrich-Alexander Universität Erlangen, Universitätstrasse 22, 91054 Erlangen, auf dem Rechtshilfe-Weg über das Amtsgericht Erlangen, Mozartstrasse 23, 91051 Erlangen, je gegen Empfangsschein. 4. Dieser Entscheid ist rechtskräftig und vollstreckbar. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu." Das Dispositiv der Verfügung vom 20. Mai 2026 wurde zuhanden des Beklagten am tt.mm.2026 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (Urk. 4/62). Mit postalischer Eingabe des Beklagten (am 28. Mai 2026 bei der Vorinstanz eingegangen) legte dieser Einspruch gegen die Verfügung vom 20. Mai 2026 ein und bat um erneute Prüfung des Sachverhalts. Die Verfügung sei nochmals zu überprüfen und es sei von weiteren Zwangsmassnahmen abzusehen (Urk. 4/64). Die Vorinstanz nahm dieses Schreiben als Wiedererwägungsgesuch entgegen (Urk. 4/65 S. 3 E. 2.2) und entschied diesbezüglich mit Verfügung vom 4. Juni 2026 das Folgende (Urk. 4/65 S. 3 f.):
- 7 - " 1. Das Wiedererwägungsgesuch des Beklagten wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an - den Kläger, unter Beilage einer Kopie von act. 63 und 64, - den Beklagten durch Publikation im kantonalen Amtsblatt, - die Verfahrensbeteiligte, unter Beilage einer Kopie von act. 63 bis 65, - das Amtsgericht Erlangen, Mozartstrasse 23, 91051 Erlangen, - das Institut für Rechtsmedizin der Friedrich-Alexander Universität Erlangen, Universitätsstrasse 22, 91054 Erlangen, auf dem Rechtshilfe-Weg über das Amtsgericht Erlangen, Mozartstrasse 23, 91051 Erlangen, - das Institut für Rechtsmedizin, Universität Zürich, Abteilung Forensische Genetik, Winterthurerstrasse 190 / …, 8057 Zürich, je gegen Empfangsschein. 3. Dieser Entscheid ist rechtskräftig und vollstreckbar. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann – unter den Voraussetzungen nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO – innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu." Die Vorinstanz machte den Beklagten in der Verfügung vom 4. Juni 2026 darauf aufmerksam (Urk. 4/65 S. 3 E. 3), dass die Ablehnung eines Wiedererwägungsgesuchs nicht zur Neueröffnung der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen führe, die ihm gemäss Dispositivziffer 8 der Verfügung vom 28. August 2025 und gemäss Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 20. Mai 2026 offen gestanden sei. Ebenso könnten die in diesen Verfügungen erlassenen Anordnungen nicht mehr Gegenstand eines Rechtsmittels sein, das gegen die Verfügung vom 4. Juni 2026 möglich sei. Somit stehe ihm die Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juni 2026 nur unter der Voraussetzung zu, dass ihm durch die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe (unter Hinweis auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Publikation des Dispositivs der Verfügung vom 4. Juni 2026 im Amtsblatt des Kantons Zürich erfolgte zuhanden des Beklagten am tt.mm.2026 (Urk. 4/68).
- 8 b) Mit Eingabe vom 10. Juni 2026 (Poststempel der schweizerischen Post: 10. Juni 2026; hierorts am 11. Juni 2026 eingegangen) erhob der Beklagte innert Frist Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juni 2026 mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): " Die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 04.06.2026 (Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs) sei aufzuheben. Es sei auf die zwangsweise Durchsetzung der Verfügung vom 28. August 2025 (Zuführung zur DNA-Probenentnahme via Amtsgericht Erlangen) zu verzichten. Eventualiter: Dem Verfahren sei superprovisorisch / provorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen, um den Vollzug der Zwangsmassnahmen bis zum Endentscheid zu suspendieren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei bzw. der Gerichtskasse." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 4/1-70). Auf die Ausführungen des Beklagten im Beschwerdeverfahren ist nachfolgend insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. Sollte der Beklagte mit seiner Eingabe vom 10. Juni 2026 auch die Verfügung vom 20. Mai 2026 mit Beschwerde anfechten wollen (vgl. Urk. 1 S. 1), so wäre diese verspätet erfolgt. Wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 4/59 S. 4 Dispositivziffer 4, Urk. 4/62 S. 2 Dispositivziffer 4). Die Publikation der Verfügung vom 20. Mai 2026 erfolgte im Amtsblatt des Kantons Zürich am tt.mm.2026 (Urk. 4/62 S. 1). Bei einer Zustellung gemäss Art. 141 ZPO (öffentliche Bekanntmachung) gilt die unwiderlegbare Vermutung, dass die Zustellung am Tag der Publikation erfolgt ist, selbst wenn der Adressat von der Bekanntmachung tatsächlich keine oder erst später Kenntnis nimmt (BK ZPO-Eichel, Art. 141 N 23 m.w.H.). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die den Beklagten betreffende Beschwerdefrist ist daher am 1. Juni 2026 abgelaufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder
- 9 zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 10. Juni 2026 der Post übergebene Beschwerdeschrift ist somit verspätet eingereicht worden, weshalb auf die Beschwerde des Beklagten gegen die Verfügung vom 20. Mai 2026 nicht einzutreten wäre, sofern er gegen diese Verfügung mit seiner Eingabe vom 10. Juni 2026 ebenfalls eine Beschwerde hätte erheben wollen. 3. a) Die angefochtene Verfügung ist unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1) prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (DIKE-Komm ZPO-Erk, Art. 60 N 1-3 m.w.H.). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Wuillemin/Kistler, Art. 319 N 25 m.w.H.). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. b) Der Beklagte macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, durch die Verweigerung der Wiedererwägung drohe ihm ein erheblicher, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher und tatsächlicher Natur. Die zwangsweise Vorführung durch Polizeigewalt zur Entnahme einer DNA-Probe stelle einen massiven, irreversiblen Grundrechtseingriff dar; ein Eingriff in die körperliche und persönliche Integrität. Ein solcher Zwang sei absolut unverhältnismäßig, wenn er – wie vorliegend – explizit seine friedliche und vollumfängliche Kooperation anbiete. Die beabsichtigte Publikation von Verfahrensdetails im kantonalen Amtsblatt verletze ihn schwer in seiner Persönlichkeit und seinem Ruf, noch bevor die Vater-
- 10 schaftsfrage überhaupt geklärt sei. Die Publikation habe deshalb eine Prangerwirkung. Dies erschwere eine unvoreingenommene Prozessführung im zukünftigen Verfahren (Urk. 1 Ziff. 2). Dem Beklagten erwächst durch die Verfügung vom 4. Juni 2026 – auch unter Einbezug der Verfügung vom 20. Mai 2026 – kein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. In Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 20. Mai 2026 wird das Amtsgericht Erlangen ersucht, die nach deutschem Recht zulässigen Zwangsmassnahmen zu ergreifen, um die Anordnung gemäss Dispositivziffer 6 der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. August 2025 betreffend den Beklagten umzusetzen (Urk. 4/59 S. 3 Dispositivziffer 1). Hierbei handelt es sich nicht um eine an das Amtsgericht Erlangen gerichtete Anordnung zur Umsetzung der Zwangsmassnahmen, sondern um ein Ersuchen an das Amtsgericht, diese umzusetzen. Das Amtsgericht Erlangen hat dem Ersuchen erst – mittels Entscheid – stattzugeben, bevor dieses Zwangsmassnahmen wird ergreifen können. Aus der Verfügung vom 20. Mai 2026 droht dem Beklagten demnach kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, da in Deutschland nicht unmittelbar aufgrund dieser Verfügung Zwangsmassnahmen ergriffen werden können. Am Rande ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass es ihm frei steht, die DNA-Probe beim Institut für Rechtsmedizin der Friedrich-Alexander Universität Erlangen von sich aus abzugeben, womit die Anordnung von Zwangsmassnahmen hinfällig würde. Sowohl die Verfügung vom 20. Mai 2026 wie auch die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2026 wurden im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (Urk. 4/62, Urk. 4/68). Eine Persönlichkeitsverletzung bzw. eine Verletzung des Rufes des Beklagten durch die von ihm geltend gemachte beabsichtigte Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich, droht dem Beklagten demnach nicht: Die Publikation ist bereits erfolgt. Inwiefern die Publikation im zukünftigen Verfahren eine unvoreingenommene Prozessführung erschweren solle, führt der Beklagte sodann nicht konkret aus. Es steht dem Beklagten sodann frei, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, um zukünftige Publikationen zu verhindern.
- 11 - Da ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil zudem vorliegend nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, ist auf die Beschwerde des Beklagten gegen die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 4. Juni 2026 nicht einzutreten. c) Mit dem vorliegenden Entscheid über die Beschwerde wird der prozessuale Antrag des Beklagten um Gewährung der aufschiebenden Wirkung obsolet. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe sind dem Kläger und der Verfahrensbeteiligten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und die Verfahrensbeteiligte, je unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein und an den Beklagten durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 12 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, insbesondere Art. 48 Abs. 1-3 BGG. Dieser lautet wie folgt: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. Zürich, 8. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ms