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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.01.2026 RZ250008

14. Januar 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,518 Wörter·~23 min·5

Zusammenfassung

Abänderung Unterhalt (unentgeltliche Rechtspflege)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ250008-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz Castrovilli sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss vom 14. Januar 2026 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht sowie B._____, Beklagter und Verfahrensbeteiligter vertreten durch Mitinhaberin der elterlichen Sorge C._____ betreffend Abänderung Unterhalt (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 30. September 2025 (FK250023-L) _________________________________________________________________

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Der Kläger im Hauptverfahren (hier Beschwerdeführer) ist der Vater des dort Beklagten (hier Verfahrensbeteiligter). Sie stehen sich seit dem 7. Februar 2025 vor dem Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung – Einzelgericht (Vorinstanz), in einem Verfahren betreffend Abänderung der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Mai 2020 genehmigten Unterhaltsvereinbarung (Urk. 3/4/1 = Urk. 3/10-A/16) gegenüber (vgl. Urk. 3/1). In seiner Klageschrift stellte der Kläger das prozessuale Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung seines anwaltlichen Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 3/1 S. 3). Nachdem der Beklagte die ihm mit Verfügung vom 1. April 2025 in Anwendung von Art. 245 Abs. 2 ZPO angesetzte Frist zur freiwilligen Stellungnahme zur Klage unbenutzt hatte verstreichen lassen (vgl. Urk. 3/8 und Urk. 3/9/1), wurde am 4. September 2025 die Hauptverhandlung eröffnet. Dabei trug der Kläger die Ergänzung der Klage vor, und er wurde persönlich befragt (Prot. I S. 4 ff. und Urk. 3/21). Weil die für die Mutter des Beklagten (als dessen gesetzliche Vertreterin) aufgebotene Dolmetscherin nicht erschienen war, wurde die Fortsetzung der Verhandlung vertagt (vgl. Prot. I S. 21). Mit Verfügung vom 30. September 2025 (Urk. 3/26 = Urk. 2) wies die Vorinstanz sowohl das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Disp.-Ziff. 1) als auch dessen am 5. September 2025 gestellten Antrag auf Wiederholung (des durchgeführten Teils) der Hauptverhandlung (vgl. Urk. 3/24) ab (Disp.-Ziff. 2). 1.2. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob der Kläger mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 Beschwerde mit den Anträgen, Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, ihm für das Abänderungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und seinen Rechtsvertreter zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1, insbes. S. 2). Überdies ersucht er auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 3). Der Entscheid, die Ver-

- 3 handlung vom 4. September 2025 nicht zu wiederholen, wird mit der Beschwerde nicht angefochten. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 3/1–28) und der Beklagte vom Eingang der Beschwerde in Kenntnis gesetzt (Urk. 4). Weitere prozessuale Anordnungen sind nicht ergangen. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Gegenstand der Beschwerde bildet der vorinstanzliche Entscheid, dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das hängige Abänderungsverfahren zu verweigern (Disp.-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung). Dem Beklagten des Hauptverfahrens kommt in diesem Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 4.2 S. 343 m.w.Hinw.; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2). Es ist ihm deshalb keine Frist zur Beantwortung der Beschwerde anzusetzen (vgl. Art. 322 ZPO). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (vgl. Art. 324 ZPO). 2.2. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Beschwerde im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO). Sie wurde vom Kläger, der durch die angefochtene Verfügung beschwert und deshalb zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist, form- und fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz (§ 48 GOG) erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3, Art. 142 Abs. 1 sowie Art. 143 Abs. 1 und 2 ZPO; Urk. 3/27/2 und Urk. 1A) und enthält einen zulässigen (reformatorischen) Rechtsmittelantrag (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und BGer 4D_71/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.1; BGer 4A_462/2022 vom 6. März 2023 E. 6.1; ZK ZPO-Freiburghaus/ Afheldt, Art. 321 N 14; BSK ZPO-Spühler, Art. 321 N 4). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachstehend, E. 2.3) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO) und ist ungeachtet von Art. 327 Abs. 5 ZPO mit Begründung zu eröffnen (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 21a; Rufibach,

- 4 - Dispositiveröffnung von kantonalen Rechtsmittelentscheiden, ZZZ 2023, S. 230 ff., insbes. S. 232 f.). 2.3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das bedingt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung), dass sie die beanstandeten Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, worin der geltend gemachte Beschwerdegrund bestehen und aus welchen konkreten Aktenstellen er sich ergeben soll, d.h. wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des gerügten (oder gar eines anderen) Mangels zu suchen. Den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt insbesondere nicht, wer der vorinstanzlichen Ansicht lediglich die eigene Auffassung gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde (vgl. BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 4A_31/2024 vom 13. Juni 2024 E. 3.1 [je m.w.Hinw., u.a. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere Begründungen resp. Argumente, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln oder eine bestimmte tatsächliche oder rechtliche Annahme stützen, müssen nach ständiger Rechtsprechung in der Beschwerdebegründung sämtliche den Entscheid selbstständig tragenden Begründungen argumentativ aufgegriffen und zu Fall gebracht werden (BGer 4A_133/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.2 m.w.Hinw.; CR CPC-Jeandin, Art. 321 N 4 i.V.m. Art. 311 N 3d; PC CPC-Bastons Bulletti, Art. 321 N 7 i.V.m. Art. 311 N 5; Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, S. 214 f.; BSK ZPO-Spühler, Art. 321 N 4 i.V.m. Art. 311 N 16; s.a. BGE 142 III 364 E. 2.4). Andernfalls ist auf die Beschwerde oder die betreffende Rüge nicht

- 5 einzutreten (vgl. BGer 4A_520/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1; BGer 4A_133/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.2 [je m.w.Hinw.]) oder dieselbe abzuweisen. Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Denn die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten und rechtsgenügenden Beanstandungen in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Das gilt auch in Verfahren, die (wie dasjenige betreffend unentgeltliche Rechtspflege; vgl. BGer 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3; BGer 5A_292/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.2) der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen (BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.1 m.w.Hinw.; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f.), und zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179 f.). Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; DIKE-Komm ZPO-Glasl/Glasl, Art. 57 N 22; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 57 N 6; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179 f.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.). 2.4. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. zu den Ausnahmen neben Art. 326 Abs. 2 ZPO immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGE 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Die Beurteilung der erhobenen Rügen hat mithin auf der Grundlage des vorinstanzlichen Aktenstands bzw. dem Tatsachenfundament der

- 6 ersten Instanz zu erfolgen (Reut, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2017, Rz 366; SHK ZPO-Reich, Art. 326 N 3). Werden Tatsachenbehauptungen, Bestreitungen oder Beweisanträge im Beschwerdeverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden. Andernfalls gelten sie als neu. 3. Materielle Beurteilung 3.1. Die Vorinstanz erörterte im vorliegend interessierenden Zusammenhang zunächst die Voraussetzungen und Modalitäten des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2 S. 9 f. E. II.C.1). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden. Alsdann prüfte die Vorinstanz die Prozessaussichten, d.h. ob die beiden vom Kläger geltend gemachten Abänderungsgründe (mehrmonatiger Auslandaufenthalt und Geburt eines zweiten Kindes in D._____ [Staat in Afrika]) die Klage als hinreichend erfolgversprechend erscheinen lassen. Dabei begründete sie zunächst im Einzelnen, dass und weshalb der freiwillig angetretene, ursprünglich für zwei bis (höchstens) drei Monate geplante Auslandaufenthalt des Klägers, welcher letztlich von Ende September 2022 bis im Dezember 2023 gedauert habe, mangels glaubhafter Darlegung der hierfür angegebenen Gründe für die Verhinderung einer früheren Rückkehr (Verlust des Reisepasses und der Aufenthaltsbewilligung, verbunden mit langwierigen Bemühungen für deren Wiederbeschaffung; Malariaerkrankung) und der damit einhergehende Einkommensausfall – ebenso wie die Lohnpfändung, die zufolge Bevorschussung der in dieser Zeit nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge erfolgte – nach summarischer Prüfung selbstverschuldet und rechtlich nicht zu schützen sei. Dies umso mehr, als die Rechtsprechung gerade bei engen finanziellen Verhältnissen besonders hohe Anforderungen an die Ausschöpfung der eigenen Erwerbskraft stelle, wenn unmündige Kinder betroffen seien. Entsprechend würden diese Gründe bei summarischer Betrachtung wohl keinen Anspruch auf Abänderung der Unterhaltspflicht begründen (Urk. 2 S. 11 ff. E. II.C.2.2).

- 7 - Gleich verhalte es sich mit Bezug auf die am 28. August 2020 angeblich erfolgte Geburt eines zweiten Kindes des Klägers. So erscheine es fraglich, ob dessen Vaterschaft aufgrund der hierfür beigebrachten Urkunde (Urk. 3/22/10) überhaupt glaubhaft gemacht sei und ob der im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Unterhaltsvereinbarung bzw. deren gerichtlicher Genehmigung dem Kläger bereits seit mehreren Monaten bekannte Umstand, dass die Geburt dieses Kindes bevorstehe, als unvorhergesehene Veränderung der Verhältnisse qualifiziert werden könne. Abgesehen davon habe der Kläger nicht glaubhaft dargetan, dass er dem Kind in D._____ regelmässig Geldbeträge in der behaupteten Höhe von USD 200.– bis USD 300.– zukommen lasse. Darüber hinaus habe er keine Angaben zu den Lebenshaltungskosten in D._____ und dazu gemacht, in welchem Verhältnis seine Zahlungen hierzu stünden. Gemäss einer lnternetrecherche betrage das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen in D._____ zwischen USD 326.– und USD 590.–. Vor diesem Hintergrund erscheine ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe der behaupteten USD 200.– bis USD 300.– als überhöht. Als anrechenbare Unterhaltsverpflichtung käme wohl lediglich ein deutlich tieferer Betrag in Betracht. Damit aber liesse sich eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse, insbesondere auch angesichts des dem Kläger (im Rahmen der materiellen Klagebeurteilung mutmasslich) anzurechnenden (hypothetischen) Einkommens von Fr. 5'100.–, aber kaum bejahen (Urk. 2 S. 13 f. E. II.C.2.3). Aus diesen Gründen, so das vorinstanzliche Fazit, seien die Erfolgsaussichten der Klage zum heutigen Zeitpunkt als wesentlich geringer einzuschätzen als die Verlustgefahren und damit nicht als ernsthaft zu bezeichnen (Urk. 2 S. 14 f. E. II.C.2.4). "Lediglich der Vollständigkeit halber" ging die Vorinstanz (im Sinne einer ihren Entscheid selbstständig tragenden weiteren Begründung) schliesslich auf die geltend gemachte Mittellosigkeit des Klägers ein. Sie erwog, dass dessen Einkommen aktuell Fr. 5'760.– brutto betrage (m.Hinw. auf Urk. 3/21 S. 11). Seit dem 6. Juni 2025 bestehe sodann keine Lohnpfändung mehr. Den diesem Einkommen gegenüberzustellenden Bedarf habe der klägerische Rechtsvertreter mit Fr. 2'684.– beziffert (vgl. Urk. 3/21 S. 11 und S. 12). Darauf abstellend resultiere ein (monatlicher) Überschuss von rund Fr. 1'800.–. Unter Berücksichtigung der

- 8 bestehenden Unterhaltspflicht für den Beklagten in der Höhe von Fr. 1'000.– (Urk. 3/4/1) sowie eines allfälligen Beitrags von Fr. 100.– für das in D._____ lebende Kind verbleibe ein monatlicher Überschuss von mindestens rund Fr. 700.–. Damit könnten die im Rahmen des vorliegenden vereinfachten Verfahrens anfallenden Kosten, deren Gesamtsumme mutmasslich Fr. 10'000.– nicht überschreiten werde, innert weniger als zwei Jahren durch Ratenzahlungen gedeckt werden. Die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorausgesetzte Mittellosigkeit sei daher ebenfalls zu verneinen (Urk. 2 S. 15 E. II.C.3). 3.2. Der Kläger wirft der Vorinstanz eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) vor, indem sie seine Klage zu Unrecht als aussichtslos qualifiziert und auch seine Mittellosigkeit zu Unrecht verneint habe. Damit habe sie seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 117 ZPO) verletzt (Urk. 1 Rz 4 und Rz 44; im Einzelnen Rz 17 ff. und Rz 38 ff.). 3.3. Mit Bezug auf das Erfordernis der prozessualen Bedürftigkeit wendet der Kläger (einzig) ein, dass – wie er bereits im Zusammenhang mit seiner Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung der Prozessaussichten ausgeführt habe (gemeint: Urk. 1 Rz 31 f.) – der in seinem Bedarf veranschlagte Betrag von monatlich Fr. 100.– mitnichten genügen könne, um der Unterhaltspflicht gegenüber seinem in D._____ lebenden Kind gerecht zu werden. Überdies lasse die Vorinstanz seine erhebliche und nachgewiesene Schuldenlast völlig ausser Acht. So müsse er die mit aktenkundigem Zahlungsbefehl des Betreibungsamts der Stadt Zürich, Kreis …, vom 2. Dezember 2024 geforderten Fr. 10'780.– nach wie vor bezahlen. Die ausstehenden Unterhaltsschulden hätten sich seither nochmals um mindestens Fr. 5'000.– erhöht, und "naturgemäss" habe er auch mit ausstehenden Steuern zu kämpfen, zumal diese in der rund ein Jahr dauernden Lohnpfändung nicht mitberücksichtigt worden seien. Aktuell müsse der Kläger seinen monatlichen Überschuss vollumfänglich nutzen, um ausstehende Schulden abzubezahlen. Eine Abzahlung der Kosten des vorliegenden Verfahrens innert rund zwei Jahren sei entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen somit nicht möglich. Vielmehr müsse er aufgrund seiner hohen Verschuldung als mittellos betrachtet werden (Urk. 1 Rz 38 ff.).

- 9 - 3.3.1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung zu beurteilen, wobei eine im Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch nicht oder nicht mehr bestehende Mittellosigkeit mit Blick auf Art. 123 ZPO berücksichtigt werden kann; eine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse seit der Gesuchstellung kann demgegenüber nur mit einem neuen Gesuch geltend gemacht werden (BGer 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3; BGer 5D_79/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2; BGer 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.1). Gemäss dem für die Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit massgeblichen Effektivitätsgrundsatz dürfen beim Gesuchsteller auf der Aktivseite sodann nur (aber alle) Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden, die tatsächlich (effektiv) vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 8 m.w.Hinw.). Bei unselbstständig erwerbstätigen, vermögenslosen Gesuchstellern steht dabei der Nettolohn im Vordergrund, welcher unter Abzug aller obligatorischen und nichtobligatorischen Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, AlV, UV, EO, Krankentaggeldversicherung und Pensionskasse) vom Bruttolohn zu ermitteln ist (BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 13). Auf der Passivseite folgt aus dem Effektivitätsgrundsatz, dass beim notwendigen Bedarf nur effektiv zu zahlende und bisher tatsächlich bezahlte Kosten und Schuldverpflichtungen (einschliesslich Steuer- und Unterhaltsschulden) berücksichtigt werden dürfen, wobei der Gesuchsteller die tatsächliche Bezahlung zu belegen hat (BGer 5A_292/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.2–4.3; BGer 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 3.3.1; BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 11 und N 198; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz 332 ff. und Rz 338 f.). 3.3.2. Wie der Gesuchsteller selber einräumt, unterliegt bzw. unterlag er im vorliegend relevanten Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids keiner Lohnpfändung mehr (vgl. Urk. 3/4/7; Urk. 3/1 Rz 13; Urk. 3/21 Rz 10 f.; Prot. I S. 19; vgl. auch Urk. 1 Rz 39), welche einkommensschmälernd oder als zusätzliche Bedarfsposition zu berücksichtigen wäre (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 316); für eine solche enthalten die Akten auch keine Anhaltspunkte. Folglich ist sein gesamtes effektives Einkommen in Anschlag zu bringen. Daran ändert auch die vom Kläger geäusserte Erwartung einer weiteren Lohnpfändung nichts (vgl. Urk. 3/1 Rz 14,

- 10 - Urk. 3/21 Rz 11 und Urk. 1 Rz 12). Gemäss den auf seinen eigenen Angaben beruhenden vorinstanzlichen Feststellungen (Urk. 2 S. 15 E. II.C.3), die in der Beschwerde nicht beanstandet werden, betrug sein monatliches Einkommen zu diesem Zeitpunkt Fr. 5'760.– brutto bzw. Fr. 5'257.10 netto (vgl. Urk. 3/21 Rz 37 und Rz 12) und sein prozessualer Notbedarf (ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Unterhaltszahlungen an seinen Sohn in D._____) Fr. 2'684.– (vgl. Urk. 3/21 Rz 38 und Rz 14). Der daraus resultierende (Einkommens-)Überschuss beträgt entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen somit nicht (nur) Fr. 1'800.–, sondern rund Fr. 2'570.–. Unter Mitberücksichtigung des gerichtlich genehmigten Unterhaltsbeitrags für den Beklagten von Fr. 1'000.– bleibt dem Kläger somit ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 1'570.–. 3.3.3. Der Kläger macht in der Beschwerde zwar geltend, seinen – als solchen nicht in Abrede gestellten – Einkommensüberschuss vollumfänglich zur Abzahlung seiner Schulden zu verwenden, weshalb er daraus keine Mittel zur Finanzierung des Prozesses schöpfen könne. Dieser zu pauschal gehaltene Einwand vermag indessen nicht durchzudringen: Einerseits zeigt der Kläger nicht auf (und ist auch nicht evident), dass und an welcher Aktenstelle er bereits vor Vorinstanz, insbesondere an der Verhandlung vom 4. September 2025, welche unter anderem auch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beschlug, behauptet habe, mit seinem Überschuss bestehende Schulden (einschliesslich ausstehende Steuern) abzuzahlen (vgl. Prot. I S. 6 ff.; Urk. 3/21, insbes. Rz 32 ff.). Diese Behauptung hat deshalb, ebenso wie diejenige, dass sich die Schulden in der Zwischenzeit noch um Fr. 5'000.– erhöht hätten, als ein unzulässiges und folglich unbeachtliches neues Vorbringen zu gelten (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.4). Zudem bezifferte der Kläger zwar seine Schulden (Urk. 3/21 Rz 15, wobei er keine ausstehenden Steuerschulden erwähnte), er legte (und legt auch in der Beschwerde) aber nicht näher dar, welche konkreten Beträge er monatlich zur Tilgung welcher Schulden aufwendet. Ebenso wenig reichte er entsprechende Zahlungsbelege ein. Selbst wenn die Behauptung, er zahle Schulden ab, zulässig wäre, wären die Voraussetzungen, unter denen eine Abzahlung von Schulden im prozessualen

- 11 - Bedarf berücksichtigt werden könnte, somit nicht erfüllt. Damit bleibt es beim vorstehend errechneten Einkommensüberschuss von Fr. 1'570.–. Mit diesem Überschuss kann der Kläger die von der Vorinstanz unangefochten auf höchstens Fr. 10'000.– geschätzten mutmasslichen Verfahrenskosten selbst dann ohne Weiteres innert weniger als einem Jahr abzahlen, wenn ihm in seinem prozessualen Bedarf ein durchschnittlicher monatlicher Unterhaltsbeitrag an den Sohn in D._____ in der behaupteten Höhe von USD 200.– bis USD 300.– angerechnet würde. Somit ist letztlich ohne Belang (und könnte deshalb offenbleiben), ob der von der Vorinstanz auf Fr. 100.– veranschlagte monatliche Unterhaltsbeitrag einer Überprüfung standhält oder zu tief bemessen wurde, wie der Kläger rügt. Die prozessuale Bedürftigkeit des Klägers (Art. 117 lit. a ZPO) ist so oder anders zu verneinen. 3.3.4. Zu diesem Unterhaltsbeitrag sei dennoch Folgendes angefügt: Der Behauptung des Klägers, er überweise seinem Sohn in D._____ regelmässig Geldbeträge in der Höhe von USD 200.– bis USD 300.–, hielt die Vorinstanz entgegen, dass die hierzu eingereichten Belege lediglich vereinzelte Monate beträfen und sowohl verschiedene Beträge als auch verschiedene Empfängernamen aufzeigten. Damit sei aber nicht glaubhaft dargetan, dass er diesem Kind regelmässig Geldbeträge in der behaupteten Höhe zukommen lasse. Darüber hinaus erscheine ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe als überhöht. Als anrechenbare Unterhaltsverpflichtung käme wohl lediglich ein deutlich tieferer Betrag von Fr. 100.– in Betracht (Urk. 2 S. 14 E. II.C.2.3.2 und S. 15 E. II.C.3). 3.3.4.1. Gegen den Vorhalt, die behaupteten regelmässigen Zahlungen an das Kind in D._____ seien nicht glaubhaft dargetan, bringt der Kläger in der Beschwerde vor, er habe "die entsprechenden Zahlungen" "an zwei unterschiedliche einheitliche Empfänger" gesendet. Sodann seien zwar nicht alle Zahlungen belegt, es sei jedoch "aus den eingereichten Belegen" ersichtlich, dass er von Februar 2024 bis April 2024 monatlich rund USD 400.– an Unterhalt überwiesen habe. Weiter seien von Mai 2025 bis August 2025 Zahlungen von rund USD 900.– pro Monat ersichtlich. Dass vor diesem Hintergrund monatliche Unterhaltszahlungen an sein Kind in D._____ von rund USD 200.– bis USD 300.– nicht

- 12 glaubhaft sein sollten, überzeuge nicht, seien "[a]us den eingereichten Belegen" "regelmässige Zahlungen" doch ohne Weiteres ersichtlich. Dass der Kläger die Zahlungen im Zeitraum vom April 2024 bis Mai 2025 (noch) nicht substantiiert dargelegt habe, dürfe nicht dazu führen, die Unterhaltspflicht oder deren Wahrnehmung in Frage zu stellen, zumal der Schriftenwechsel vor der Vorinstanz noch nicht abgeschlossen sei (Urk. 1 Rz 31). Mit diesen Ausführungen, die im Übrigen mit zu pauschal gehaltenen und jedenfalls nicht genügend präzis formulierten Aktenhinweisen untermauert werden, stellt der Kläger der vorinstanzlichen Würdigung der aktenkundigen Beweis- bzw. Glaubhaftmachungsmittel bloss seine eigene Ansicht entgegen, ohne sich rechtsgenügend mit den beanstandeten Erwägungen auseinanderzusetzen. Insofern erschöpfen sich seine Vorbringen der Sache nach in rein appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Damit lässt sich indessen kein Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO dartun (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3). Ausserdem beschlägt die Rüge die Feststellung des Sachverhalts, welche von der Beschwerdeinstanz nur mit beschränkter Kognition überprüft werden kann. Sie könnte nur dann durchdringen, wenn die vorinstanzliche Ansicht, die behaupteten regelmässigen Unterhaltszahlungen an sein Kind seien nicht glaubhaft gemacht, auf einer offensichtlich unrichtigen und damit qualifiziert falschen Würdigung der Beweismittel beruhen würde, d.h. nachgerade unhaltbar bzw. willkürlich wäre (Art. 320 lit. b ZPO; Staehelin/Mosimann, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. A. 2024, § 26 Rz 35 f.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5); eine "bloss falsche" Beweiswürdigung würde für den Beschwerdegrund von Art. 320 lit. b ZPO nicht genügen. Ein derart qualifizierter Mangel in der Beweiswürdigung wird in der Beschwerde aber nicht dargetan und liegt auch nicht vor, zumal der Kläger selbst anlässlich der Verhandlung vom 4. September 2025 angegeben hatte, die Überweisungen von Mai 2025 bis August 2025 seien für verschiedene Personen, nämlich sein Kind, seinen Vater und ab und zu noch für fünf Kinder des Bruders seiner Mutter bestimmt gewesen (vgl. Prot. I S. 7 f.). Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Auffassung, effektive regelmässige Unterhaltszahlungen an das Kind in D._____ seien nicht glaubhaft gemacht und könnten

- 13 deshalb bei der Beurteilung der Mittellosigkeit im Bedarf des Klägers nicht berücksichtigt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der vorinstanzliche Schriftenwechsel noch nicht abgeschlossen ist. Denn über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist in der Regel zu entscheiden, bevor der Gesuchsteller weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende prozessuale Handlungen vornehmen muss (BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2; BGer 5D_98/2016 vom 22. Juni 2016 E. 4.1; BGer 4A_602/2016 vom 20. März 2017 E. 5; BK ZPO I-Bühler, Art. 119 N 55 f. [und Art. 117 N 253 ff.]). Entsprechend hat die gesuchstellende Partei, insbesondere bei anwaltlicher Vertretung, die Anspruchsvoraussetzungen bereits im Gesuch (und nicht erst in einem späteren Parteivortrag) hinreichend substantiiert darzutun bzw. glaubhaft zu machen (vgl. BGer 5A_287/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.2 m.w.Hinw.). 3.3.4.2. Unbehelflich ist auch die klägerische Kritik an der vorinstanzlichen Auffassung, ein Unterhaltsbeitrag von USD 200.– bis USD 300.– erscheine als überhöht. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde führte die Vorinstanz nicht aus, dass "eine durchschnittliche Person in D._____ mehr als USD 300.00 pro Monat zum Leben brauch[e]" (so aber Urk. 1 Rz 32). Vielmehr hielt sie dem Kläger vor, keine Angaben zu den Lebenshaltungskosten in D._____ und zum Verhältnis derselben zu den behaupteten Zahlungen gemacht zu haben. Mangels dahingehender Angaben stellte sie alsdann lediglich fest, dass das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen in D._____ zwischen USD 326.– und USD 590.– betrage und ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von USD 200.– bis USD 300.– vor diesem Hintergrund als überhöht erscheine (Urk. 2 S. 14 E. II.C.2.3.2). Damit geht die Argumentation des Klägers aber an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei. 3.3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Kläger die vorinstanzliche Auffassung, er sei nicht mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO, mit seinen Einwänden nicht zu Fall zu bringen vermag. Diesbezüglich sind Mängel im Sinne von Art. 320 ZPO auch nicht offensichtlich (vgl. vorne, E. 2.3). Damit fehlt es hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens aber an einer der beiden Grundvoraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und ist der vorin-

- 14 stanzliche Entscheid, ihm dieselbe zu verweigern, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 3.4. Bei dieser Würdigung kann offenbleiben, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, das klägerische Abänderungsbegehren sei auch aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Die Beurteilung der diesbezüglichen Rügen (Urk. 1 Rz 17–37) erübrigt sich deshalb. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO gilt nur für das erstinstanzliche (Gesuchs-)Verfahren. Demgegenüber dürfen im Rechtsmittelverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Gerichtskosten erhoben werden (BGE 137 III 470 E. 6 S. 471 ff.; BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f.). 4.2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in (analoger) Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem mit seinem Rechtsmittelantrag unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Dem Beschwerdegegner sind keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden, und der Kläger hat als unterliegende Parteien ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5. Unentgeltliche Rechtspflege Der Kläger beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 1 S. 3 und Rz 45 ff.). Wie schon die Vorinstanz zutreffend festhielt, setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO neben der Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei voraus, dass deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO und dazu BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; CHK ZPO-Sutter-

- 15 - Somm/Seiler, Art. 117 N 9 f. m.w.Hinw.). Die Beschwerde war in der vorliegenden Form indessen von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsmittels abzuweisen ist. Im Übrigen begnügt sich der anwaltlich vertretene Kläger zur Begründung seiner Mittellosigkeit (ungeachtet der seinen Standpunkt verwerfenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid) mit einem blossen Hinweis auf seine (rudimentären) Vorbringen in den Plädoyernotizen vor Vorinstanz (Urk. 1 Rz 46 m.Hinw. auf Urk. 3/21 Rz 34 ff.). Damit allein ist, wie vorstehend aufgezeigt, aber auch seine prozessuale Bedürftigkeit nicht glaubhaft dargetan, zumal er auch im Beschwerdeverfahren weder darlegt noch nachweist, welche Schulden er in welchem Umfang effektiv abzahlt. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des Beschwerdeverfahrens (an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von Urk. 1) und den Verfahrensbeteiligten, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 16 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: lm

RZ250008 — Zürich Obergericht Zivilkammern 14.01.2026 RZ250008 — Swissrulings