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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.07.2017 RZ170003

6. Juli 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,413 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Unterhalt (Erläuterung)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RZ170003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 6. Juli 2017

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Unterhalt (Erläuterung) Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. Mai 2017 (BE170001-G)

- 2 - Rechtsbegehren (sinngemäss): 1. Es sei Dispositivziffer 1.1. des Urteils vom 26. Juli 2010 (Geschäfts-Nr. FP100007-G) zu erläutern. Insbesondere sei zu erläutern, was die Formulierung "inkl. allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen" bedeute. 2. Es sei Dispositivziffer 1.4. des Urteils vom 26. Juli 2010 (Geschäfts-Nr. FP1000007-G) zu erläutern. Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Mai 2017: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Erläuterung von Dispositivziffer 1.4. des Urteils vom 26. Juli 2010 wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Erläuterung von Dispositivziffer 1.1. des Urteils vom 26. Juli 2010 wird abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 500.–. 5. Die Gerichtskosten werden vollumfänglich der Gesuchstellerin auferlegt. 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner keine Parteientschädigung verlangt hat. 7. [Schriftliche Mitteilung] 8. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage] Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 26. Juli 2010 genehmigte der Einzelrichter am Bezirksgericht Meilen die Vereinbarung der Parteien (die Gesuchstellerin handelte damals als Vertreterin der Tochter der Parteien) betreffend die Abänderung des am 14. Dezember 1995 bzw. 27. März 1996 geschlossenen Unterhaltsvertrags. Die vorliegend relevanten Ziffern 1 und 4 dieser Vereinbarung lauten dabei wie folgt (Urk. 4/21 S. 5 f.): "1. [Der Gesuchsgegner] verpflichtet sich, in Abänderung von Ziffer 1 des von der Vormundschaftsbehörde C._____ am 17.4.1996 genehmigten Unterhaltsver-

- 3 trages vom 14.12.1995/27.3.1996, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung [der Tochter] monatlich Fr. 1'200.– (inkl. allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen) zu bezahlen." "4. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 1 hievor von Fr. 1'200.– basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 104.7 Punkten (Indexstand: April 2010, Basis: Dezember 2005 = 100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand im Dezember des Vorjahres verhältnismässig anzupassen, erstmals per 1. Januar 2011." b) Am 1. März 2017 reichte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erläuterung des Urteil vom 26. Juli 2010 ein und stellte sinngemäss das eingangs genannte Rechtsbegehren (Urk. 1). Mit Verfügung und Urteil vom 12. Mai 2017 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 5 = Urk. 8). c) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 19. Juni 2017 fristgerecht (Urk. 6/1) Beschwerde erhoben (Urk. 7). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Gesuchstellerin erhebt in ihrer Beschwerde wohl auch eine "Haftungsklage" gegen ihren früheren Rechtsvertreter (vgl. Urk. 7 S. 2). Hierauf ist schon mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, denn das Obergericht ist Rechtsmittelinstanz, und somit nicht zuständig für die erstinstanzliche Behandlung von Forderungsklagen. b) In der Beschwerdeschrift müssen sodann konkrete Anträge gestellt werden (worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde; Urk. 8 S. 8). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).

- 4 - Die Beschwerdeschrift der Klägerin enthält keine klaren Anträge oder konkrete Begehren. Es kann zwar angenommen werden, dass sie eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids anstrebt. Danach bleibt aber insbesondere unklar (und ist auch aus der Begründung nicht ersichtlich), ob sich die Beschwerde nur gegen Dispositiv-Ziffer 3 richtet, oder auch gegen Dispositiv-Ziffern 1 und 2. Auf die Beschwerde kann daher schon aus diesem Grund nicht eingetreten werden. c) Im Übrigen hätte auf die Beschwerde auch wegen mangelnder Begründung nicht eingetreten werden können. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, hinsichtlich Ziffer 1 der genehmigten Vereinbarung solle erläutert werden, was "inkl. allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen" bedeute. Für die Gesuchstellerin bedeute "inklusive" dasselbe wie "zuzüglich". Das Wort "inklusive" bedeute jedoch "einschliesslich", das Wort "zuzüglich" dagegen "hinzukommend" oder "hinzurechnend". Es handle sich damit nicht um Synonyme, sondern um Antonyme. Damit sei klar, dass allfällige Kinderzulagen nicht zusätzlich geschuldet seien, sondern mit dem Unterhaltsbeitrag bereits abgegolten seien. Diese Bestimmung sei daher weder unklar noch widersprüchlich, weshalb das diesbezügliche Erläuterungsgesuch abzuweisen sei. Hinsichtlich Ziffer 4 der genehmigten Vereinbarung gehe aus dem Erläuterungsgesuch nicht hervor, inwiefern diese zu erläutern sei, weshalb hierauf nicht einzutreten sei. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei schliesslich abzuweisen, weil die Begehren der Gesuchstellerin klar aussichtslos seien (Urk. 8 S. 4-6). Geltendmachung im Sinne von Art. 320 ZPO bedeutet, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts); was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind teilweise schwer verständlich und auch bei grosszügiger Interpretation lassen sich daraus keine konkreten Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen entnehmen. Diese sind denn auch offensichtlich zutreffend, denn "inkl." ist die Abkürzung von "inklusive", was eben "einschliesslich" oder "inbegriffen" heisst.

- 5 d) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Gesuchstellerin vollumfänglich nicht einzutreten. 3. a) Die Parteien und die Vorinstanz haben sich zum Streitwert nicht geäussert. Umstritten sind Familienzulagen, welche bis im mm.2019 zu bezahlen sind (bis zur Vollendung des 24. Altersjahrs der im mm.1995 geborenen Tochter der Parteien; Urk. 4/21 S. 1, S. 3 Ziff. 3), mithin noch rund zwei Jahre. Es ist somit von einem Streitwert im Beschwerdeverfahren von rund Fr. 6'000.-- auszugehen (24 Monate à Fr. 250.-- /Monat). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 7 S. 3). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

- 6 - 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 7, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Juli 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: cm

Beschluss vom 6. Juli 2017 Rechtsbegehren (sinngemäss): Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Mai 2017: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 7, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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