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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.02.2016 RZ150003

5. Februar 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,573 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Vaterschaft

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RZ150003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch Urteil vom 5. Februar 2016

in Sachen

A._____, Beklagter 1 und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagte 2 und Beschwerdegegnerin 1

sowie

C._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin 2

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Vaterschaft Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 5. Juni 2015 (FP140143-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte und Sachverhalt 1.1 C._____, die Klägerin und Beschwerdegegnerin 2 (nachfolgend Klägerin), wurde am tt.mm.2013 während der Ehe des Beklagten 1 und Beschwerdeführers (nachfolgend Beklagter 1) sowie der Beklagten 2 und Beschwerdegegnerin 1 (nachfolgend Beklagte 2) geboren. 1.2. Mit Eingabe vom 17. Juni 2014 reichte die Klägerin, vertreten durch die Beklagte 2, bei der Vorinstanz Klage auf Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes ein (Urk. 1). In der Folge wurde für die Klägerin eine Beiständin ernannt (Urk. 5 und 8). Der Beklagte 1 erhob mit Eingabe vom 26. November 2014 eine separate Anfechtungsklage, welche von der Vorinstanz als Eventual(wider)klage entgegengenommen wurde (Urk. 41 E. I/2 = Urk. 48 E. I/2). Für den weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 48 E. I). Mit Urteil und Verfügung vom 5. Juni 2015 trat die Vorinstanz auf die Eventualwiderklage des Beklagten 1 nicht ein und stellte fest, dass dieser nicht der Vater der Klägerin ist. Für das Nichteintreten wurden keine Gerichtskosten erhoben. Die für die Hauptklage festgesetzten Kosten von Fr. 1'575.– wurden dem Beklagten 1 und der Beklagten 2 je zur Hälfte auferlegt (Urk. 48). 1.3. Gegen den vorgenannten Entscheid erhob der Beklagte 1 mit Eingabe vom 14. September 2015 eine als Berufung bezeichnete Rechtsmittelschrift (Urk. 47), mit welcher er sich gegen die hälftige Kostenauflage wehrt und die Auferlegung der gesamten Kosten auf die Beklagte 2 beantragt. Diese Rechtsmittelschrift wurde als Beschwerde entgegen genommen (vgl. Urk. 50 S. 2 und Dispositivziffer 1). Den mit Verfügung vom 22. September 2015 einverlangten Kostenvorschuss leistete der Beklagte 1 innert Frist (vgl. Urk. 50 f). Die Beschwerdeantwort der Klägerin datiert vom 27. Oktober 2015 (Urk. 54). Die Beklagte 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. hierzu nachfolgend E. 2.2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 46). Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung von Belang ist.

- 3 - 2. Prozessuales 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat zu prüfen, ob der erstinstanzliche Entscheid aufgrund des bei der Erstinstanz gegebenen Aktenstands an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO (unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Die Beschwerde dient grundsätzlich nur der Rechtskontrolle und hat – anders als die Berufung – nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7379; Sterchi, in: Berner Kommentar ZPO, Band II, 2012, N. 1 zu Art. 326; Reich, in: Baker/McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 3 zu Art. 326; Gasser/ Rickli, Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 1 zu Art. 326). Entsprechend sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; 5A_405/ 2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Auflage 2013, N. 4 zu Art. 326; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Als unzulässiges und nicht zu berücksichtigendes Novum hat der erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand des Beklagten 1 zu gelten, wonach er erst durch das Gericht von der Geburt der Klägerin erfahren habe und diese ihm mit ihrer Klage zuvorgekommen sei (vgl. Urk. 47 S. 3 ff.). 2.2 Zustellfiktion a) Der Beklagten 2 konnten im vorinstanzlichen Verfahren das Urteil und die Verfügung vom 5. Juni 2015 (Urk. 36 und 41) nicht zugestellt werden (vgl. Urk. 40 und 44). Auch im vorliegenden Verfahren waren die Zustellungen der Verfügungen vom 15. Oktober 2015 (Urk. 52) sowie vom 25. November 2015 (Urk. 56) nicht erfolgreich. Auf den retournierten Sendungen ist vermerkt, dass der Empfänger unter angegebener Adresse nicht habe ermittelt werden können (Urk. 53 und 57).

- 4 b) Mit der Rechtshängigkeit eines Verfahrens entsteht ein Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, das heisst unter anderem auch dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide dieses Verfahrens zugestellt werden können (BGE 123 III 492 E. 1). Diese Pflicht gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 119 V 89 E. 4b/aa; 130 III 396 E. 1.2.3). Ändert eine Partei während eines Verfahrens ihren Wohnort, so hat sie nach Treu und Glauben dem Gericht eine Adressänderung mitzuteilen (OGer ZH LC130004 vom 9. April 2013 E. 2.2; Gschwend/ Bornatico, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, N. 4 zu Art. 138; Gasser/Rickli, a.a.O., N. 7 und 9 zu Art. 138; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, § 17 Rz. 22; Frei, in: Berner Kommentar ZPO, Band I, 2012, N. 26 zu Art. 138; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 11 zu Art. 138; Huber, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2011, N. 53 und 59 zu Art. 138; BGer 2C_1040/2012 vom 21. März 2012 E. 4.1 sowie 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.2 [beide im Rahmen von steuerrechtlichen Verfahren]; BGer 7B.164/2005 vom 28. September 2005 [Schuldbetreibungs- und Konkurskammer]). c) Die Parteien haben mit dem vorinstanzlichen Verfahren ein Prozessrechtsverhältnis begründet, weshalb die Beklagte 2 mit der Zustellung von gerichtlichen Sendungen rechnen musste. Sie war verpflichtet, eine allfällige Adressänderung mitzuteilen und dafür besorgt zu sein, dass ihr gerichtliche Entscheide zugestellt werden können (vgl. hierzu auch die entsprechende Androhung in Urk. 16/3). Dass sie ihre postalische Erreichbarkeit an ihrer dem Gericht bekannten Adresse nicht sicherstellte, obwohl sie vom bestehenden Prozessrechtsverhältnis wusste, ist als Annahmeverweigerung nach Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO zu werten (vgl. OGer ZH LF140073 vom 13. Oktober 2014 E. II/2.2; OGer ZH RT130162 vom 3. Dezember 2013 E. 2.a; OGer ZH NE140002 vom 3. Februar 2015 E. II/1.1 f.; Frei, in: Berner Kommentar ZPO, a.a.O., N. 18 zu Art. 138; Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 11 zu Art. 138; a.M. Huber, in: DIKE-Kommentar ZPO, N. 69 zu 138). Die Zustellung gilt bei einer Annahmeverweigerung am Tag der Weigerung als erfolgt (Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO). Als

- 5 - Tage der sinngemässen Weigerung haben vorliegend die Tage zu gelten, an welchen die Post die Beklagte an der dem Gericht bekannten Adresse nicht ermitteln konnte. Demnach gelten die Verfügung vom 15. Oktober 2016 (Urk. 52) sowie die Verfügung vom 25. November 2015 (Urk. 56) als am 19. Oktober 2015 (vgl. Urk. 53) bzw. 27. November 2015 (vgl. Urk. 57) zugestellt. 3. Vorinstanzliche Kostenfolge 3.1 Die Vorinstanz erwog, der Antrag des Beklagten 1, wonach die Kosten- und Entschädigungsfolgen von der Beklagten 2 zu tragen seien, beziehe sich grundsätzlich auf seine Eventualwiderklage. Für die Hauptklage sei trotz der mit Verfügung vom 21. April 2015 angesetzten Frist kein entsprechender Antrag gestellt worden. Selbst wenn jedoch aufgrund der Begründung der Eventualwiderklage von einem sinngemäss gestellten entsprechenden Antrag des Beklagten 1 ausgegangen würde, rechtfertige es sich vorliegend nicht, von den Verteilungsgrundsätzen von Art. 106 ZPO abzuweichen. Hierzu reiche es nicht aus, dass die Beklagte 2 gemäss dem Beklagten 1 die Verfahren und die damit verbundenen Kosten verursacht haben solle (Urk. 48 E. III/2.2). 3.2 Im Beschwerdeverfahren macht der Beklagte 1 geltend, die Vorinstanz hätte von den Verteilungsgrundsätzen in Art. 106 ZPO abweichen müssen. Grundsätzlich würden Parteien an dem einem Gerichtsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt mitwirken. Nicht so aber bei Vaterschaftsklagen. Hier sei es die Mutter, die trotz Bestehens einer Ehe mit einem anderen Mann ein Kind zeuge. Es wäre in offensichtlicher Weise unbillig, dem am Sachverhalt in keiner Weise beteiligten Ehemann die Verfahrenskosten für die Anfechtungsklage aufzuerlegen. Dies insbesondere deshalb, da ihm, hätte er selber die Vaterschaftsklage erhoben, aufgrund seines Obsiegens keine Kosten auferlegt worden wären. Kindern würden in Verfahren betreffend Anfechtung der Vaterschaft, erhoben durch den Ehemann gegen die Mutter und das Kind, nie Verfahrenskosten auferlegt, weil eben in familienrechtlichen Verfahren gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO von den Verteilungsgrundsätzen abgesehen werden könne und weil es offensichtlich unbillig wäre, ein an der Zeugung unbeteiligtes Kind kosten- und entschädigungspflichtig werden zu lassen. Das Kind habe keinerlei Einfluss darauf, dass es zu der gesetzlichen Ver-

- 6 mutung der Vaterschaft des Ehemannes komme, obwohl es von der Mutter und dem leiblichen Vater ausserehelich gezeugt werde. Er sei, da auch er keinerlei Einfluss auf den Sachverhalt (die Entstehung des Kindes) gehabt habe, wie ein solches Kind zu behandeln. Er habe erst durch das Gericht Kenntnis von der Geburt der Klägerin erhalten. Es wäre unbillig, ihm als betrogenen Ehemann die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, nur weil ihm das Kind mit der Klage zuvorgekommen sei (Urk. 47 S. 3 ff.). 3.3 Die Klägerin verzichtete auf eine einlässliche Beschwerdeantwort, da der Beklagte 1 die vollumfängliche Kostenauflage auf die Beklagte 2 beantragt. Es liege ihrer Ansicht nach jedoch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 107 ZPO vor. Gerade in familienrechtlichen Verfahren mit unmündigen Kindern erfolge sehr häufig – unabhängig vom Verfahrensausgang – eine hälftige Kostenverteilung. Auch liege keine Unbilligkeit vor. Der Beklagte 1 sei im vorinstanzlichen Verfahren – zusammen mit der Beklagten 2 – unterlegen und habe trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung offenbar keine anderweitige Stellungnahme zur Auferlegung der Gerichts- und Verfahrenskosten abgegeben. Der angefochtene Entscheid sei entsprechend vollumfänglich zu bestätigen (Urk. 54 S. 2 f.). Die Beklagte 2 liess sich, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.3 und 2.2), innert Frist nicht vernehmen. 3.4 Die Gerichtskosten werden gemäss Art. 105 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Sie sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). Das Gericht kann von diesem Verteilungsgrundsatz abweichen. Art. 107 ZPO räumt dem Gericht einen Spielraum ein, um bei besonderen Umständen die Prozesskosten nach Ermessen, das heisst nach Billigkeitserwägungen, zu verlegen. Die besonderen Umstände für eine Kostenverteilung nach Ermessen sind in Art. 107 Abs. 1 lit. a-e ZPO bloss beispielhaft und nicht abschliessend aufgeführt (Rüegg, in: Basler Kommentar ZPO, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 107). In familienrechtlichen Verhältnissen ist ein Abweichen gestützt auf Art. 107 lit. c ZPO möglich. Hierbei kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, da

- 7 die Parteien durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft verbunden sind. Diese Verbindung rechtfertigt es, Billigkeitsgesichtspunkte wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in den Entscheid über die Kostenverteilung einzubeziehen. Auch die Unterhaltspflicht der Eltern unter sich sowie gegenüber einem Kind können solche Billigkeitsüberlegungen hervorrufen. Jedoch bleibt hervorzuheben, dass auch bei familienrechtlichen Verfahren die Grundnorm Art. 106 ZPO ist: Soweit keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Billigkeitsentscheid nahelegen, ist nach Art. 106 ZPO zu entscheiden (BGE 139 III 358 E. 3; Jenny, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 12 zu Art. 107; Rüegg, in: Basler Kommentar ZPO, a.a.O., Art. 107 N. 6; a.M. Sterchi, in: Berner Kommentar ZPO, a.a.O., N. 2 zu Art. 107, und Urwyler, in: DIKE-Kommentar ZPO, a.a.O., N. 5 zu Art. 107). Auch Abweichungen vom Verteilungsgrundsatz gestützt auf den Auffangtatbestand in Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO, welcher eine Generalklausel für alle diejenigen Fälle darstellt, in denen eine Kostenverteilung nach Prozessausgang unbillig erschiene, ist restriktiv zu handhaben. Voraussetzung ist das Vorliegen "anderer besonderer Umstände". Hierbei kommt dem Gericht ein grosses Ermessen zu (Rüegg, in: Basler Kommentar ZPO, a.a.O., N. 9 zu Art. 107; vgl. auch Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 17 zu Art. 107). Bei der Prüfung dieser Ermessensausübung auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz eine gewisse Zurückhaltung (BGer 5A_265/2012 vom 3. Mai 2012 E. 4.3.2; Gasser/Rickli, a.a.O., N. 3 zu Art. 310 ZPO). 3.5 Nachdem die Klägerin das vorliegende Verfahren mit Klage vom 17. Juni 2014 anhängig gemacht hatte, reichte der Beklagte 1 mit Eingabe vom 26. November 2014 selber eine Anfechtungsklage ein. Dies habe er getan, um das Risiko zu vermeiden, dass die ihm selbst zustehende Frist zur Einreichung der Klage aufgrund eines Rückzugs der namens der Klägerin erhobenen Klage auslaufe (vgl. Urk. 47 S. 2; Urk. 14 S. 2). In seiner Anfechtungsklage liess der Beklagte 1 ausführen, dass die Verfahren (gemeint sind seine Anfechtungsklage vom 26. November 2014 sowie die namens der Klägerin eingereichte Klage vom 17. Juni 2014) und die damit verbundenen Kosten nicht von ihm verursacht worden seien, weshalb die Kosten der Beklagten 2 aufzuerlegen seien (Urk. 14 S. 2). Weitere Ausführungen machte er dazu nicht. Auch äusserten sich die Parteien

- 8 anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Januar 2015 nicht zu den Kostenfolgen (Prot. I S. 4 ff.). Mit Verfügung vom 21. April 2015 wurde den Parteien eine Frist angesetzt, um allfällige Anträge hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu stellen und zu begründen (Urk. 34 Dispositivziffer 3). Innert Frist gingen bei der Vorinstanz keine entsprechenden Eingaben ein. 3.6 Das Gericht entscheidet von Amtes wegen über die Festsetzung und die Verteilung der Gerichtskosten, unabhängig davon, ob die Parteien diesbezügliche Anträge stellen oder nicht (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 3 zu Art. 105). Dadurch wirkt sich der Umstand, dass die Parteien trotz entsprechender Aufforderung (vgl. Urk. 34 Dispositivziffer 3) im vorinstanzlichen Verfahren keine (weiteren; vgl. immerhin Urk. 14 S. 2) diesbezüglichen Anträge stellten und begründeten, für sie nicht nachteilig aus. Allerdings erfolgt der Entscheid über die Festsetzung und Verteilung der Gerichtskosten gestützt auf die Akten. Ergeben sich aus diesen mangels entsprechender Tatsachenbehauptungen keine Anhaltspunkte, welche einen Billigkeitsentscheid im Sinne von Art. 107 ZPO nahelegen, ist nicht vom in Art. 106 ZPO festgehaltenen Grundsatz abzuweichen. Der Vorinstanz lag bei ihrem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen folgender Sachverhalt vor: Die Parteien führten übereinstimmend aus, dass der Beklagte 1 nicht der leibliche Vater der Klägerin sei (Prot. I S. 5 ff.). Der Beklagte 1 erklärte auf entsprechendes Befragen, er habe im April 2013 von der Schwangerschaft der Beklagten 2 erfahren. Auf die Frage, wann ihm klar gewesen sei, dass er nicht der Vater sei bzw. ob ihm dies bereits bei Kenntnisnahme von der Schwangerschaft klar gewesen sei, erklärte er: "In meinen Augen ist es klar, wenn man seit längerer Zeit keine richtige Beziehung gehabt und sich auseinander gelebt hat." Er sei sicher, nicht der Vater der Klägerin zu sein, da die Beklagte 2 und er seit längerer Zeit keinen Geschlechtsverkehr mehr gehabt hätten (Prot. I. S. 5 f.). Die Beklagte 2 erklärte hierzu, mit dem Beklagten 1 im Zeitraum vom 28. Februar 2013 bis 28. Juni 2013 (300 Tage bis 180 Tage vor der Geburt der Klägerin) keinen sexuellen Kontakt gepflegt zu haben. Sie habe seit dem Jahr 2012 keinen Geschlechtsverkehr mehr mit ihm gehabt (Prot. I S. 8),

- 9 was dieser bestätigte (Prot. I S. 9). Damit ging der Beklagte 1 bereits im April 2013, als er von der Schwangerschaft der Beklagten 2 erfuhr, davon aus, nicht der Vater der Klägerin zu sein. Bei diesem Sachverhalt lagen für die Vorinstanz keine besonderen Gründe oder Umstände vor, um von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abzuweichen. Auch der Beklagte 1 brachte im vorinstanzlichen Verfahren keine solchen vor. Die vom Beklagten 1 im Beschwerdeverfahren getätigten Verweise auf Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO schlagen nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, weshalb aufgrund der familienrechtlichen Verhältnisse die Kostenauflage auf die Beklagte 2 alleine gerechtfertigt gewesen wäre. Die blosse Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, vermag ein Abrücken von Art. 106 Abs. 1 ZPO nicht zu rechtfertigen. Insbesondere ist die vorliegende Konstellation weder mit einem durch materielles Urteil abgeschlossenen Scheidungsverfahren vergleichbar, bei dem es allenfalls schwierig ist, von unterliegender und obsiegender Partei zu sprechen, noch lässt sie sich mit einer Scheidung auf gemeinsames Begehren vergleichen, wo die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens von den Ehegatten gemeinsam veranlasst wird, und bei welcher ein billiger Kostenentscheid im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO auf der Hand liegt (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7297). Der Beklagte 1 machte auch kein wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen ihm und der Beklagten 2 oder eine Beistand- oder Unterhaltspflicht ihm gegenüber geltend. Im Gegenteil würde die eheliche Beistandspflicht (Art. 159 und 163 ZGB) eher für eine Aufteilung der Kosten sprechen. Auch lagen keine besonderen Umstände vor, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens vorliegend als unbillig erscheinen liessen. Vor Vorinstanz führte der Beklagte diesbezüglich lediglich aus, die Verfahrenskosten nicht verursacht zu haben (Urk. 14). Die Unbilligkeit kann jedoch nicht ohne Weiteres darin erblickt werden, dass während der Ehe ein aussereheliches Kind gezeugt wird. Dieses Vorbringen alleine reicht – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (vgl. Urk. 48 E. III/2.2) – nicht aus, um vom Verteilungsgrundsatz von Art. 106 ZPO abzuweichen.

- 10 - Im Beschwerdeverfahren begründet der Beklagte 1 die vollumfängliche Kostenauflage auf die Beklagte 2 nun damit, dass er, gleich einem sich auf der beklagtischen Seite befindlichen Kind in einem Anfechtungsprozess, am vorgelegenen Sachverhalt nicht mitgewirkt habe. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Klage des Ehemannes gegen das uneheliche Kind sowie die Ehefrau keine gesetzliche Regelung besteht, welche die Kostenauflage (auch) auf das unterliegende Kind ausschliessen würde. Vielmehr fällt auch bei dieser Konstellation ein allfälliges Abweichen vom in Art. 106 ZPO festgehaltenen Grundsatz in das Ermessen des Gerichts (vgl. Art. 107 ZPO; vgl. vorstehend E. 3.4). Zudem vermag der Analogieschluss des Beklagten 1 zwischen einem (an der Zeugung unbeteiligten) Kind und ihm vorliegend nicht zu überzeugen. Mit seinem – erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten – Einwand, er habe erstmals durch das Gericht von der Geburt der Klägerin erfahren (Urk. 47 S. 4), ist er unter Hinweis auf das Novenverbot von Art. 326 ZPO nicht zu hören. Selbst wenn der Einwand jedoch berücksichtigt werden könnte, würde er die vorgenommene Kostenauflage nicht als unbillig erscheinen lassen. Es ist zwar wohl richtig, dass der Beklagte 1 an der Zeugung der Klägerin unbeteiligt war. Allerdings weiss er bereits seit April 2013, dass er nicht der Vater der Klägerin ist. Die namens der Klägerin erhobene Anfechtungsklage wurde im Juni 2014 – und damit mehr als fünf Monate nach der Geburt der Klägerin – eingereicht. Spätestens im Frühjahr 2014 musste er mit der Geburt der Klägerin rechnen bzw. hätte er sich diesbezüglich informieren können. Der Beklagte 1 kann nicht ernsthaft behaupten, erst im Juni 2014, das heisst 15 Monate nachdem er von der Schwangerschaft erfahren hatte, von der Geburt der Klägerin Kenntnis erhalten zu haben. Auch musste er um die aus seiner Ehe mit der Beklagten 2 entspringenden Wirkungen – wie eben auch um die Vaterschaftsvermutung im Sinne von Art. 255 ZGB – wissen. Damit hätte er es – entgegen seinen eigenen Ausführungen (Urk. 47 S. 3 ff.) – selber in der Hand gehabt, es nicht zu einer Klage gegen sich kommen zu lassen. Er hätte auf die vorliegenden Geschehnisse einwirken und selber eine Anfechtungsklage erheben können. Dies tat er jedoch erst im November 2014 (Urk. 14). Die Unbilligkeit kann folglich auch nicht damit begründet werden, die Klägerin sei dem Beklagten 1 mit ihrer Klage zuvorgekommen (vgl. Urk. 47 S. 4).

- 11 - Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht verletzt hat, wenn sie festhielt, dass keine Gründe für ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen von Art. 106 ZPO vorliegen würden. Ihr lagen keine Anhaltspunkte vor, welche einen Billigkeitsentscheid aufgedrängt hätten. 3.7 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 4.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung der §§ 5 und 12 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 200.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten 1 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3 Mangels eines entsprechenden Antrages sind der Klägerin und der Beklagten 2 keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Urk. 54; BGE 139 III 334 E. 4.3). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten 1 auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 12 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Februar 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Knoblauch

versandt am: js

Urteil vom 5. Februar 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten 1 auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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