Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ140004-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 25. Juli 2014
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
1. B._____, 2. C._____, Beklagte und Beschwerdegegner
2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge D._____, diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 vertreten durch Beiständin lic. iur. E._____
betreffend Vaterschaft (Rechtsverzögerung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 11. Juni 2014 (FK140010-K)
- 2 - Erwägungen: 1. Die Parteien stehen vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Anfechtung Vaterschaftsanerkennung (Prozess-Nr. FK140010-K). Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 hielt die Vorinstanz fest, dass über das Armenrechtsgesuch der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) sowie das Gesuch von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ um Verpflichtung der Klägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Parteikosten nach durchgeführter Verhandlung entschieden werde. Ausserdem hielt die Vorinstanz fest, die Parteien würden mit separater Vorladung zur Verhandlung vorgeladen (Urk. 2 S. 5). Mit Vorladung vom 13. Juni 2014 wurden die Parteien sodann zur Hauptverhandlung auf den 24. September 2014 vorgeladen (Urk. 6/38). 2. Mit Eingabe vom 7. Juli 2014, welche den Titel "Beschwerde wegen Rechtsverzögerung" trägt, wandte sich die Klägerin unter der Beilage der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Juni 2014 (Urk. 2) an das Obergericht und beantragte, die Vorladung sei abzunehmen. Unterm 21. Juli 2014 liess die Klägerin der beschliessenden Kammer eine weitere Eingabe zukommen (Urk. 7). 3.1. Die erstinstanzlichen Akten (Prozess-Nr. FK140010-K) wurden beigezogen. 3.2. Da sich die vorliegende Beschwerde - wie sogleich zu zeigen sein wird - als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1. Sowohl die Verfügung vom 11. Juni 2014 (Urk. 2) als auch die Vorladung vom 13. Juni 2014 (Urk. 6/38) stellen prozessleitende Entscheide dar, welche nur unter der Voraussetzung von Art. 319 lit. b ZPO selbständig anfechtbar sind. 4.2.1. Die Klägerin tut nicht dar, inwiefern ihr durch die beiden vorstehend erwähnten vorinstanzlichen prozessleitenden Entscheide ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich - schliesslich handelt es sich um die nächsten prozesslogischen Schritte im vorinstanzlichen Verfahren, welches die Klägerin selbst angestrengt
- 3 hat. Überdies liegt auch kein Fall vor, wo das Gesetz die Anfechtung der vorinstanzlichen Entscheide ausdrücklich vorsehen würde. 4.2.2. Aus diesem Grund ist auf die Beschwerde - soweit sie sich gegen die erwähnten Entscheide richtet - nicht einzutreten. 4.3.1. Soweit die Klägerin Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erhebt (Art. 319 lit. c ZPO), ist ihr entgegenzuhalten, dass im Vorgehen der Vorinstanz eben gerade keine solche zu erkennen ist, treibt sie das Verfahren durch die Vorladung zur - gesetzlich vorgesehenen (vgl. Art. 228 ff. ZPO) - Hauptverhandlung doch gerade voran. Soweit die Klägerin rügt, es werde "des Langen und Breiten über unentgeltliche Rechtspflege und gar noch über meine Prozessfähigkeit berichtet", ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich korrekterweise mit der Frage des Armenrechts auseinandersetzt, hat doch die Klägerin selbst mit Eingabe vom 31. März 2014 ein entsprechendes Gesuch gestellt (Urk. 6/25). Auch der Umstand, dass die Vorinstanz die Frage der Prozessfähigkeit der Klägerin näher abgeklärt hat, gibt mit Blick auf die umfangreichen Vorakten - insbesondere die Stellungnahme der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich vom 15. März 2014 (6/12) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 4.3.2. Nach dem Gesagten wird deutlich, dass der Vorinstanz vorliegend keine Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist, weshalb auf die Beschwerde auch unter diesem Titel nicht einzutreten ist. 5. In Ihrer Eingabe vom 21. Juli 2014 (Urk. 7) macht die Klägerin Ausführungen zur Frage der Vaterschaft, welche Thema des erstinstanzlichen Verfahrens ist; diese Ausführungen sind somit für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht relevant, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 6.1. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung der §§ 5, 9 und 12 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 4 - 6.2. Den Beklagten und Beschwerdegegnern (fortan Beklagte) ist mangels relevanter Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 5 - Zürich, 25. Juli 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
versandt am: dz
Beschluss vom 25. Juli 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...