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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.06.2014 RZ140003

25. Juni 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,946 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Unterhalt (Sistierung etc.)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RZ140003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 25. Juni 2014

in Sachen

A._____,

Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____,

Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Unterhalt (Sistierung etc.) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 2. Mai 2014 (FK110026-I)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Klägerin ist die (mündige) Tochter des Beklagten. Am 3. Oktober 2011 reichte sie beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) eine Klage auf Zahlung von Mündigenunterhalt ein (Vi-Urk. 2; zusammen mit der Klagebewilligung vom 31. Mai 2011, Vi-Urk. 1). Der Beklagte leidet an schweren Depressionen und war deswegen während des Verfahrens in stationärer Behandlung (mit Elektrokrampftherapien). Aufgrund zweier ärztlicher Berichte vom 20. April und 8. Mai 2012 war davon auszugehen, dass der Unterhaltsprozess den Beklagten destabilisieren und in den Selbstmord treiben könnte, der Beklagte aber noch imstande sei, seinen Rechtsvertreter zu instruieren (Urk. 50, Vi-Urk. 50 und 55). Den daraufhin vom Rechtsvertreter des Beklagten gestellten Antrag auf Nichteintreten wegen fehlender Prozessfähigkeit des Beklagten wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Juli 2012 ab (Vi-Urk. 67), was die erkennende Kammer mit Beschluss vom 2. September 2013 bestätigte (Vi-Urk. 77). Der Rechtsvertreter des Beklagten machte am 10. Januar 2014 geltend, der Beklagte habe als Folge der Zustellung des Beschlusses vom 2. September 2013 hospitalisiert werden müssen und könne ihn nun auch nicht mehr instruieren, da das blosse Ansprechen des Themas Unterhalt dessen Suizid zur Folge habe; er stellte erneut den Antrag auf Nichteintreten (Vi-Urk. 81). Die Klägerin stellte in ihrer Stellungnahme dazu vom 21. Februar 2014 u.a. den Antrag auf Benachrichtigung im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ZPO (Vi-Urk. 87). b) Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 (Vi-Urk. 96 = Urk. 2) hat die Vorinstanz die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ZPO benachrichtigt (Disp.-Ziff. 1), hat das Verfahren bis zu einem entsprechenden Entscheid sistiert (Disp.-Ziff. 2) und hat die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde um umgehende Mitteilung eines solchen Entscheids ersucht (Disp.-Ziff. 3). c) Hiergegen hat der Beklagte bzw. dessen Rechtsvertreter am 19. Mai 2014 fristgerecht (vgl. Urk. 98) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2):

- 3 - "1. Die Verfügung des Bezirksgericht Uster vom 2. Mai 2014 (FK110026) sei aufzuheben; 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beigabe von Dr. X._____, … Rechtsanwälte, … [Adresse], als unentgeltlichen Rechtsvertreter; 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C._____, Frau Dr. D._____, … [Adresse], anzuweisen, das Verfahren nach Art. 69 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu sistieren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." d) Mit Verfügung der Kammerpräsidentin vom 26. Mai 2014 wurde das Begehren um aufschiebende Wirkung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 6). Am 10. Juni 2014 hat die Klägerin fristgerecht die Beschwerdeantwort erstattet, mit den Anträgen (Urk. 7 S. 2): "1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. MWST zu Lasten des Beschwerdeführers oder von RA Dr. X._____." e) Der Rechtsvertreter des Beklagten hat hierzu am 20. Juni 2014 Stellung genommen (Urk. 11). 2. a) Der Rechtsvertreter des Beklagten beantragt die Aufhebung der ganzen angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2014 (Urk. 1 Beschwerdeantrag 1). Die Vorinstanz hat in ihrer Rechtsmittelbelehrung korrekt dargelegt, dass eine Beschwerde einzig gegen die Sistierungsanordnung (Disp.-Ziff. 2) möglich ist; es kann auf die entsprechende – ungerügt gebliebene – vorinstanzliche Erwägung (Urk. 2 S. 5 Erw. 2.4) verwiesen werden. Insoweit ist auf die Beschwerde und die entsprechende Begründung (Urk. 1 S. 15 f.) nicht einzutreten. b) Der Rechtsvertreter des Beklagten bringt in der Beschwerdebegründung vor, er mache auch Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung geltend (Urk. 1 S. 4, S. 18). Dies hat indes in den Beschwerdeanträgen – welche den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens abgrenzen – keinen Niederschlag gefunden. Daher ist darauf im folgenden nicht

- 4 weiter einzugehen. Beschwerdegegenstand ist einzig die vorinstanzliche Sistierung des Verfahrens. 3. a) Hinsichtlich der Sistierung erwog die Vorinstanz, im Falle der Benachrichtigung der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ZPO könne und solle das Gericht den Prozess bis zu einem entsprechenden Entscheid sistieren. Da eine solche Benachrichtigung nun erfolge, sei dementsprechend das Verfahren zu sistieren (Urk. 2 S. 5 Erw. 3). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. c) Der Rechtsvertreter des Beklagten macht in der Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe durch die Sistierung das Beschleunigungsgebot verletzt. Der Prozess sei spruchreif und von der Vorinstanz durch einen Nichteintretensentscheid zu beenden. Die aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge seien infolge Zahlung durch die Mutter der Klägerin getilgt und für künftigen Unterhalt bestehe kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, da deren Ausbildung längst abgeschlossen sein müsste und auch künftiger Unterhalt von deren Mutter bezahlt würde (Urk. 1 S. 9-15). Ein allfälliger vorinstanzlicher Endentscheid ist nicht Thema des Beschwerdeverfahrens (oben Erw. 2.b). In diesem Zusammenhang ist aber immerhin darauf hinzuweisen, dass im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht einmal eine formelle Klageantwort erfolgt ist – die Einreichung derselben hat sich der Rechtsvertreter des Beklagten ausdrücklich vorbehalten (Vi-Urk. 63 S. 3) – und die behauptete Tilgung wohl nicht im Rahmen eines Prozessentscheids

- 5 - (Nichteintreten), sondern in einem Sachentscheid zu prüfen wäre. Im Übrigen ist auf die Erwägungen im Beschluss der Kammer vom 2. September 2013 hinzuweisen, wonach vor einem allfälligen Nichteintreten zu prüfen ist, ob den beim Beklagten vorhandenen Schwierigkeiten nicht durch geeignete Massnahmen begegnet werden kann, um die adäquate Teilnahme am Prozess zu ermöglichen (Vi-Urk. 77 Erw. 3.1-3.3). d) Der Rechtsvertreter des Beklagten macht in der Beschwerde schliesslich geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem er vor der Anordnung der Sistierung hierzu nicht angehört worden sei (Urk. 1 S. 17). Die Klägerin äussert sich hierzu in ihrer Beschwerdeantwort nicht (Urk. 7). Die Klägerin hatte mit Eingabe vom 21. Februar 2014 (u.a.) den Antrag auf Benachrichtigung der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Sinne von Art. 69 ZPO gestellt; sie hatte in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, es bestehe kein Grund, den Prozess zu sistieren (Vi-Urk. 87 S. 3). Dem Beklagten war in der Folge (vor der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2014) Gelegenheit gegeben worden, zu den Vorbringen der Klägerin Stellung zu nehmen. Dass dabei eine allfällige Sistierung nicht erwähnt wurde, ändert nichts daran, dass der Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, sich ohne weiteres auch zu diesem Thema zu äussern (Vi-Urk. 90). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit schon aus diesem Grund nicht vor. Darüberhinaus steht die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor einer Sistierung im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Beschleunigungsgebot und dem Interesse am Sistierungsgrund. Insoweit die Sistierung ein Ermessensentscheid des Gerichts zu dieser Interessenabwägung ist, dient die Anhörung der Parteien der Entscheidfindung. Anders ist die Situation bei gesetzlichen Sistierungsgründen wie Konkurs oder Tod einer Partei etc. In diesen Fällen besteht kein Ermessensspielraum und eine Fortführung des Prozesses ist auch objektiv bis zur Klägrung der Rechtsnachfolge bzw. Vertretungsverhältnisse gar nicht möglich. Hier tritt die Sistierung automatisch ein und eine zusätzliche Gehörsgewährung ist nicht nötig. Grundsätzlich gleich verhält es sich beim Verlust der Prozessfähigkeit einer

- 6 - Partei. Hier kann der Prozess objektiv gar nicht weiter geführt werden, bis die Vertretung geregelt ist, unabhängig davon, ob eine förmliche Sistierung erfolgt oder der Fall einfach liegen gelassen wird (Frei, Berner Kommentar, N. 10 zu Art. 126 ZPO; Gschwend/Bornatico, Basler Kommentar, N 7 zu Art. 126 ZPO). Die prozessunfähige Partei wäre ohnehin zu einer Stellungnahme zumeist nicht mehr in der Lage. e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beklagten bzw. von dessen Rechtsvertreter als unbegründet abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 57'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hält zwar dafür, die Kosten seien dem Rechtsvertreter des Beklagten aufzuerlegen, stellt aber keinen klaren entsprechenden Antrag (vgl. oben S. 3: "oder"). Ohnehin erscheint das Handeln des Rechtsvertreters des Beklagten noch durch dessen Vollmacht gedeckt. c) Der Beklagte bzw. dessen Rechtsvertreter hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2, S. 4 ff.). Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Mittellosigkeit der Partei und die Nicht-Aussichtslosigkeit des entsprechenden Prozesses (Art. 117 ZPO). Der Rechtsvertreter des Beklagten behauptet genau genommen nicht einmal konkret eine Mittellosigkeit seines Klienten, sondern bringt im Gegenteil vor, er verfüge nicht über die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Urk. 1 S. 5). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schon aus diesem Grund abzuweisen und es braucht nicht geprüft zu werden, ob nicht die Beschwerde ohnehin als im armenrechtlichen Sinne aussichtslos anzusehen wäre.

- 7 d) Demgemäss hat der Beklagte der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Diese ist angesichts des als eher bescheiden anzusehenden notwendigen Aufwands auf Fr. 1'000.-- (Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) festzusetzen (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1-3, § 10 Abs. 1 lit. b und § 13 Abs. 1 und 4 der Anwaltsgebührenverordnung). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 8 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 57'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. Juni 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Urteil vom 25. Juni 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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