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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.06.2025 RY250005

26. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,066 Wörter·~5 min·4

Zusammenfassung

Arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY250005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 26. Juni 2025 in Sachen A._____, Revisionskläger und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand) Revision gegen ein Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 23. Juli 2024 (RA240009-O)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen sich in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Zürich gegenüber, in dem der Revisionskläger als ehemaliger Arbeitnehmer der Revisionsbeklagten gegen diese datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche geltend macht. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 stellte der Revisionskläger im nun seit mehreren Jahren pendenten Verfahren zwischen den Parteien Ausstandsgesuche gegen den mit der Sache betrauten Präsidenten der 4. Abteilung des Arbeitsgerichts, Bezirksrichter lic. iur. Ph. Küng, und die Gerichtsschreiberin MLaw E. Tahiri. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 wurden die beiden Ausstandsgesuche abgewiesen. Dagegen erhob der Revisionskläger am 29. Mai 2024 Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Mit Urteil vom 23. Juli 2024 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde (Urk. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 25. April 2025 (elektronisch eingereicht am 28. April 2025) stellte der Revisionskläger hinsichtlich des Urteils vom 23. Juli 2024 ein Revisionsbegehren mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): "1. Ich beantrage die Revision des Verfahrens 2. Aufgrund der beschränkten Kognition des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht im Instanzenzug, sei das Ausstandsbegehren zurückzuweisen und vom Arbeitsgericht Zürich neu zu beurteilen 3. Ich lehne die mitwirkende Gerichtsperson Gerichtspräsident lic. iur. P. Küng als Einzelrichter ab 4. Ich beantrage die Akteneinsicht, insbesondere in die im Urteil vom 23. Juli 2024 (Geschäfts-Nr. RA240009 O/U) erhobene Strafanzeige gem. § 167 GOG und Art. 15 BGFA (E. 3.2.) aufgrund eines qualifizierten Tatverdachts. 5. Ich beantragte die Publikation des Urteils vom 23. Juli 2024 (Geschäfts-Nr. RA240009 O/U) in der Entscheid-Datenbank des Obergerichts Zürich 6. Ich beantrage die Publikation des Entscheids über das vorliegende Revisionsgesuch zum Urteil vom 23. Juli 2024 (Geschäfts-Nr. RA240009 O/U) in der Entscheid-Datenbank des Obergerichts Zürich" 1.3. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens (AH200053-L; Urk. 5/1–131, 135, 135A, 139) sowie die Akten des Beschwerdeverfahrens RA240009-O (Urk. 4/1–13) wurden beigezogen. Da sich das Revisionsgesuch – wie nachfolgend aufgezeigt

- 3 wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf weitere Prozesshandlungen zu verzichten (Art. 330 ZPO). 2.1. Der Revisionskläger beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO. Er macht geltend, der Revisionsgrund ergebe sich aus den ihm erstmals am 27. Januar 2025 zur Kenntnis gebrachten gegnerischen Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren. Mit Schreiben vom 27. Januar 2025 habe ihm der vorinstanzliche Richter, lic. iur. Ph. Küng, Kurzbriefe sowie eine Kopie des Schreibens des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 17. Januar 2025 an das Obergericht Zürich (Urk. 5/112), eine Kopie einer Aktennotiz vom 14. Januar 2025 (Urk. 5/103) sowie Kopien von Urk. 5/103 und Urk. 5/109–111/1–9 zugestellt. Diese Akten seien ihm erstmals zur Kenntnis gebracht worden. Weder die gegnerische Eingabe vom 11. März 2024 noch deren Eingangsanzeige seien ihm jemals zugestellt worden, sodass er sich dazu nicht habe äussern können, obwohl er mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 den Antrag auf Akteneinsicht gestellt habe. Das Urteil des Obergerichts sei dennoch am 23. Juli 2024 erlassen worden. Damit sei sein Replikrecht im Ausstandsverfahren verletzt worden. Die anwaltlich vertretene Revisionsbeklagte hingegen habe spätestens seit seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2024 gewusst, dass er von ihrer Eingabe vom 11. März 2024 keine Kenntnis gehabt habe, obwohl die Vorinstanz ihr den Eingang bestätigt habe. Im Schreiben vom 27. Januar 2025 habe lic. iur. Ph. Küng dargelegt, dass das Arbeitsgericht den Empfang der gegenerischen Eingaben bestätigt habe, ohne ihm sein Replikrecht auf die gegnerischen Eingaben oder die beantragte Akteinsicht zu gewähren. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (Urk. 1 Rz. 1–7 und Rz. 15). 2.2. Der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO setzt voraus, dass die Revision verlangende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind dabei Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem (zu revidierenden) Entscheid entstanden sind. 2.3. Das Schreiben vom 27. Januar 2025 entstand erst nach dem Entscheid der Kammer vom 23. Juli 2024, sodass dieses keinen Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO bilden kann. Inwiefern die gegnerische Eingabe vom 11. März

- 4 - 2024 (Urk. 5/104) eine erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO für das Ausstandsverfahren sein soll, zeigt der Revisionskläger nicht auf, und dies ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Revisionskläger in der verspäteten Zustellung dieser Eingabe durch den erstinstanzlichen Richter mit Schreiben vom 27. Januar 2025 einen Ausstandsgrund sieht, hat er ein neues Ausstandsgesuch bei der Vorinstanz zu stellen. Ferner ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass auch die von der Kammer erstattete Strafanzeige kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO bildet. Das Revisionsbegehren ist daher abzuweisen. 3. Für die Behandlung der Anträge 4 und 5 (Urk. 1 S. 1) ist die die Eingabe vom 25. April 2025 an das Generalsekretariat des Obergerichts des Kantons Zürich weiterzuleiten. Der vorliegende Entscheid ist zur Veröffentlichung in der Entscheiddatenbank vorgesehen. 4. Das Revisionsbegehren betrifft eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.–. Das Revisionsverfahren ist demgemäss kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Parteientschädigungen sind für das Revisionsverfahren keine zuzusprechen, dem Revisionskläger zufolge seines Unterliegens, der Revisionsbeklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Revisionsbegehren wird abgewiesen. 2. Das Revisionsverfahren ist kostenlos. 3. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Eine Kopie von Urk. 1 wird an das Generalsekretariat des Obergerichts des Kantons Zürich weitergeleitet.

- 5 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm