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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.06.2025 RY250004

23. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,077 Wörter·~5 min·4

Zusammenfassung

Revision (Forderung)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY250004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 23. Juni 2025 in Sachen A._____, Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger und Revisionskläger gegen 1. B._____, 2. C._____, Beklagte, Widerkläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte betreffend Revision (Forderung) Revision gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 7. November 2024 (NP240029-O)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 25. März 2024 reichte der Kläger, Widerbeklagte, Berufungskläger und Revisionskläger (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung beim Bezirksgericht Meilen eine Forderungsklage über Fr. 10'000.– ein. Mit Eingabe vom 8. Juni 2024 erhoben die Beklagten, Widerkläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten (fortan Beklagte) Widerklage. Mit Urteil vom 18. Juli 2024 wies die Vorinstanz die Schadenersatzklage des Klägers im Zusammenhang mit dem Rückschnitt eines Holunderstrauchs mangels eines Nachweises eines Schadens bzw. einer immateriellen Unbill ab und verpflichtete ihn in teilweiser Gutheissung der Widerklage, bei der Eintragung der am 22. August 2013 vertraglich vereinbarten Dienstbarkeit mitzuwirken (Urk. 3/29 S. 14). Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers trat die Kammer mit Beschluss vom 7. November 2024 mangels konkreter Rechtsbegehren und mangels hinreichender Begründung nicht ein (Urk. 3/34 = Urk. 2). Ebenso trat auf die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde das Bundesgericht mangels hinreichender Begründung mit Urteil vom 12. Dezember 2024 nicht ein (Urk. 3/36). b) Mit Eingabe vom 16. April 2025 (Poststempel vom 17. April 2024; eingegangen am 22. April 2024; vgl. an Urk. 1 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post) verlangte der Kläger sinngemäss die Revision des Beschlusses vom 7. November 2024 (Geschäfts-Nr. NP240029-O) mit den folgenden Anträgen (vgl. Urk. 1 S. 4): Der Einspruch der Nachbarn beim Friedensrichter hat sich aufgelöst. Die Beträge unserer Einigung vom Fr. 5'375.– plus Fr. 75.– für den Zahlungsbefehl sind fällig. Die mir ungerechterweise auferlegten Verfahrenskosten sämtlicher Instanzen von ca. Fr. 5'500.–, die ich nur bezahlt habe, um eine Betreibung zu vermeiden, fordere ich hiermit zurück. Für den riesigen Aufwand während Wochen und Monaten und den notwendigen Anruf sämtlicher Instanzen infolge dieser mir auferlegten rechtswidrigen Forderung des Nachbarn und dem enormen Leerlauf den der Nachbar damit hervorgerufen hat, stelle ich den Betrag von Fr. 8'500.– als Entschädigung in Rechnung. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 (eingegangen am 12. Juni 2025) erkundigte sich der Kläger über den Stand des Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 5 und 6).

- 3 c) Die Akten des Berufungsverfahrens NP240029-O wurden beigezogen (Urk. 3/28-37). Da sich das Revisionsgesuch sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 330 ZPO). 2. a) Eine Partei kann innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes (Art. 329 Abs. 1 ZPO) die Revision eines rechtskräftigen Entscheides verlangen, wenn (a) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, (b) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde, oder (c) geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist (Art. 328 ZPO). Das Revisionsgesuch ist sodann schriftlich und mit einer Begründung einzureichen, wobei der Revisionskläger darzulegen hat, auf welchen Revisionsgrund er sein Gesuch stützt und dass die Frist eingehalten ist. Ebenso hat er – soweit sich das Gesuch auf neue Tatsachen oder Beweismittel stützt – darzulegen, dass diese in unverschuldeter Weise nicht früher eingebracht werden konnten (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 329 N 8). Die Revision eines auf das ursprüngliche Rechtsmittel nicht eintretenden Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur wegen eines diesem Entscheide selbst anhaftenden Revisionsgrundes verlangt werden (BGE 92 II 133 m.w.H.). b) Der Kläger fordert die Zusprechung von Fr. 5'375.– samt Fr. 75.– für den Zahlungsbefehl, die Rückerstattung der Verfahrenskosten sämtlicher Instanzen von ca. Fr. 5'500.– und für seinen Aufwand eine Entschädigung von F. 8'500.– (Urk. 1 S. 4). Er legt in seiner Eingabe vom 16. April 2025 nicht dar, aus welchen Gründen auf sein Revisionsgesuch einzutreten sei (Urk. 1 S. 1 ff.). Er spricht zwar von einer gesetzeswidrigen Rückdatierung einer nicht eingetragenen Grunddienstbarkeit (vgl. Urk. 1 S. 1 ff.) – was er bereits im Berufungsverfahren vorgebracht hatte (vgl. Urk. 3/28 S. 3) – unterlässt es aber, konkret einen Revisionsgrund gemäss Art. 328 ZPO geltend zu machen und bringt auch nicht vor,

- 4 nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren oder nachträglich entscheidende Beweismittel gefunden zu haben, die er im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Dementsprechend fehlt es an einer ausreichenden Darlegung des Revisionsgrundes. Daran ändert auch die vom Kläger erhobene Aufsichtsbeschwerde gegen den Friedensrichter D._____ nichts (vgl. Urk. 1A). Darüber hinaus macht der Kläger keinerlei Ausführungen dazu, dass er die relative Frist von 90 Tagen gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO eingehalten hat. Sind die Anforderungen von Art. 329 ZPO offensichtlich nicht erfüllt, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, zumal das Gesetz eine Verbesserung des Revisionsgesuchs nicht vorsieht. 3. a) Die Entscheidgebühr für das Revisionsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 und 12 Abs. 4 GebV OG und angesichts des geringen Aufwands auf Fr. 300.– festzusetzen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen. b) Den Beklagten ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Revisionsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Kläger seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage der Kopien von Urk. 1, 1A, 5 und 6, sowie an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in das Verfahren NP240029-O, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm

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