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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.04.2025 RY250003

7. April 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·462 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung (Revision)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY250003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 7. April 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagter vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung (Revision) Revision gegen ein Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 25. September 2024 (RT240104-O)

- 2 - Nach Einsicht in die Eingabe der Revisionsklägerin vom 1. April 2025, mit welcher sie die Revision des Urteils der Kammer vom 25. September 2024 (womit die Beschwerde gegen ein definitive Rechtsöffnung für Fr. 45'120.55, Fr. 3'420.35 und Fr. 60.70 erteilendes Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juni 2024 abgewiesen wurde; Geschäfts-Nr. RT240104-O), verlangt (Urk. 1), da die Revisionsklägerin bereits am 7. März 2025 die Revision dieses Urteils der Kammer vom 25. September 2024 verlangt hat und jenes Revisionsgesuch mit Urteil vom 17. März 2025 abgewiesen wurde (Geschäfts-Nr. RY250002-O), da die Revisionsklägerin auch in ihrem neuerlichen Revisionsgesuch vom 1. April 2025 – nebst dem offensichtlich unbegründeten Einwand der ungenügenden Parteibezeichnungen im Sinne von Art. 238 lit. c ZPO – im Kern lediglich geltend macht, dass keine Rechtsöffnung hätte erteilt werden dürfen (Urk. 1), jedoch die Voraussetzungen für eine Revision erneut offensichtlich unbeachtet gelassen hat, da mangels konkreter Geltendmachung von Revisionsgründen die Eingabe der Klägerin vom 1. April 2025 hinsichtlich des Urteils der Kammer vom 25. September 2024 als offensichtlich querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, weshalb in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO die Eingabe der Revisionsklägerin in Bezug auf das Revisionsgesuch ohne Weiteres zurückzusenden und das Revisionsverfahren entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), da für dieses Verfahren gleichwohl Gerichtskosten entstanden und der Revisionsklägerin aufzuerlegen sind, dagegen keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO), mit dem Hinweis, dass sich die Kammer vorbehält, weitere Eingaben dieser Art (nach Prüfung) unbeantwortet abzulegen,

- 3 wird beschlossen: 1. Das Revisionsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden der Revisionsklägerin auferlegt. 4. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 48'601.60 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: jo

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