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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.12.2024 RY240013

19. Dezember 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,414 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Revision

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY240013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 19. Dezember 2024 in Sachen A1._____ S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung B._____, Revisionsklägerin gegen Konkursmasse der A2._____ AG in Liquidation, Revisionsbeklagte vertreten durch Konkursverwaltung, Konkursamt Riesbach-Zürich, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ betreffend Revision Revision des Urteils der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. März 2020 (LB190053)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die A2._____ AG war Eigentümerin von drei Miteigentumsanteilen (Stockwerkeigentum) an der Liegenschaft C._____-strasse 1 in D._____. Gestützt auf den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 16. Dezember 2016 übertrug sie diese Anteile an die A3._____ AG (ehemals A4._____ AG). Mit Urteil vom 13. September 2017 ordnete das Handelsgericht des Kantons Zürich die Liquidation der A2._____ AG (nunmehr Revisionsbeklagte) wegen Organisationsmängeln gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR an. Nachdem das Konkursverfahren zunächst mangels Aktiven im Dezember 2017 eingestellt worden war, ordnete das Konkursgericht des Bezirks Meilen mit Urteil vom 1. Februar 2018 die Durchführung des summarischen Konkursverfahrens an. Im März 2018 gelangte die Revisionsbeklagte, vertreten durch das Konkursamt Riesbach-Zürich, an das Bezirksgericht Meilen und erwirkte im Sinne vorsorglicher Massnahmen gegenüber der A3._____ AG eine Verfügungssperre über die erworbenen drei Miteigentumsanteile. Die daraufhin erhobene Anfechtungsklage i.S.v. Art. 285 ff. SchKG hiess das Bezirksgericht mit Urteil vom 9. September 2019 gut. Die A3._____ AG wurde darin verpflichtet, die Admassierung und anschliessende Verwertung der genannten Miteigentumsanteile im Konkursverfahren der Revisionsbeklagten zu dulden. Das Konkursamt Riesbach-Zürich wurde angewiesen, die vollstreckungsrechtliche Beschlagnahme zu vollziehen und die Grundstücke im Konkursverfahren der Revisionsbeklagten zu verwerten. Die vorsorglich angeordnete Verfügungssperre blieb bis auf Weiteres in Kraft. Diesen Entscheid focht die A3._____ AG bei der hiesigen Kammer an (Geschäfts-Nr. LB190053). Mit Urteil vom 5. März 2020 wurde die Berufung abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil bestätigt (act. act. 7/73 = act. 8 vgl. zur Prozessgeschichte E. I.). Auf die gegen das oberinstanzliche Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. August 2020 nicht ein (vgl. BGer 5A_348/2020 vom 18. August 2020).

- 3 - 1.2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 (Poststempel vom 5. Oktober 2024) wurde bei der hiesigen Kammer um Revision des Urteils des Obergerichts Zürich LB190053 vom 5. März 2020 ersucht (act. 2 ff.). Während das Begleitschreiben vom 4. Oktober 2024 zum Revisionsgesuch von E._____, "A1._____ S.A / A3._____ AG" unterschrieben und dafür das Briefpapier der A5._____ Ltd. verwendet wurde (act. 2), trägt die Revisionsschrift selber die Unterschriften von F._____ und E._____ ohne nähere Funktionsangabe und ist auf dem Briefpapier der A1._____ S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung B._____ (CHE-2), verfasst (act. 3). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 wurde der A4._____ AG Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 9), der fristgerecht geleistet wurde (act. 11). Am 29. Oktober 2024 ging eine undatierte Eingabe inkl. Beilagen (Poststempel vom 28. Oktober 2024) bei der Kammer ein (act. 12 ff.). Diese Eingabe auf dem Briefpapier der A1._____ S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung B._____ (CHE-2) wurde von E._____ "CEO A4._____ AG Luxembourg / A3._____ AG" sowie von F._____ "Finanzkontrolle Luxembourg" unterzeichnet (act. 12). Der Eingabe lag ein vom 9. Januar 2024 datiertes Schreiben von E._____ "A1._____ S.A. / A3._____ AG" mit dem Betreff "Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. November 2023 in Bezug auf den Zwangsvollstreckungsrechtliche Freihandverkaufs Vertrag" bei (act. 13/A). Mit Verfügung vom 14. November 2024 wurde der A4._____ AG Frist angesetzt, um die um Revision ersuchende Partei (Dispositiv- Ziff. 1) sowie die Absenderin und den Zweck des auf den 9. Januar 2024 datierten Schreibens mitzuteilen (Dispositiv-Ziff. 2, act. 14). In ihrer Stellungnahme vom 24. November 2024 machte die A4._____ AG keine Ausführungen zur Absenderin des auf den 9. Januar 2024 datierten Schreibens (vgl. act. 16). Die Akten des Verfahrens LB190053 wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1 - 73). Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 - 2. 2.1.1. Damit eine Person um Revision ersuchen kann, muss sie aktiv legitimiert sein. Dies setzt voraus, dass sie sich als Partei oder Nebenpartei am früheren Verfahren beteiligt hat (Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung–FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 328 N 9). 2.1.2. Mit Verfügung vom 14. November 2024 wurde der A4._____ AG Frist angesetzt, um die um Revision ersuchende Partei zu bezeichnen. In ihrer in Teilen schwer verständlichen Stellungnahme vom 24. November 2024 machte sie wiederholt geltend, dass die A1._____ S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung B._____ (CHE-2) und nicht die A3._____ AG die Beschwerdeführerin bzw. Eigentümerin der Miteigentumsanteile sei (act. 16 Rz. 1.1, Rz. 2.2, Rz. 3.3). Die Eingabe verfasste sie auf dem Briefpapier der A1._____ S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung B._____ (CHE-2). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die A1._____ S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung B._____ (CHE-2) als Revisionsklägerin fungiert, was auch der Androhung in den Erwägungen der Verfügung vom 14. November 2024 entspricht (vgl. act. 14 E. 2.1.). Die A1._____ S.A., Luxembourg, Zweigniederlassung B._____ ist entsprechend im Rubrum als Revisionsklägerin aufzuführen. 2.1.3. Der Entscheid, um dessen Revision ersucht wird, erging im Verfahren LB190053. Die Parteien dieses Verfahrens waren die Konkursmasse der A2._____ AG (in Liquidation) und die A3._____ AG (ehemals A4._____ AG). Die Revisionsklägerin war damit am Verfahren nicht beteiligt, weshalb ihr für ein Revisionsgesuch des Entscheids LB190053 die Aktivlegitimation fehlt. Auf das von ihr gestellte Revisionsgesuch ist deshalb nicht einzutreten. Aber selbst wenn die Aktivlegitimation zu bejahen wäre, wäre auf das Gesuch wegen fehlendem Revisionsgrund nicht einzutreten: 2.2.1. Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tat-

- 5 sachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Das Gesetz schreibt für die Behandlung des Revisionsgesuchs ein mehrstufiges Verfahren vor. Zunächst ist über die Zulässigkeit und über die Begründetheit der Revision zu befinden. Im Falle der Gutheissung des Revisionsbegehrens ist ein neuer Entscheid – unter Berücksichtigung der Revisionsgründe – zu fällen (BK ZPO-STERCHI, Art. 332 und Art. 333 N 1 ff.). Sind bereits die Eintretensvoraussetzungen – das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen, die Anrufung eines erlaubten Revisionsgrundes (Art. 328 ZPO) und die fristgerechte Einreichung des Revisionsgesuchs (Art. 329 ZPO) – nicht gegeben, tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. Ob ein Revisionsgrund vorliegt und ob in der Sache selber anders zu entscheiden wäre als im zu revidierenden Entscheid, ist in diesem Fall irrelevant (OGer ZH RU190041 vom 2. August 2019 E. 2.1; KUKO ZPO-BRUNNER/TANNER, 3. Aufl. 2021, Art. 332 N 2). 2.2.2. Im teilweise schwer verständlichen Revisionsgesuch sowie in ihren Stellungnahmen führt die Revisionsklägerin aus, die Miteigentumsanteile (Stockwerkeigentum) an der Liegenschaft C._____-strasse 1 in D._____ seien ihr Alleineigentum. Zudem macht sie Ausführungen zur Berufungsantwort der Revisionsbeklagten im Verfahren LB190053. Sie bringt jedoch nicht vor, nachträglich von erheblichen Tatsachen erfahren oder nachträglich entscheidende Beweismittel gefunden zu haben, die sie im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Auf das Revisionsgesuch wäre deshalb auch mangels ersichtlichen Revisionsgrunds nicht einzutreten. 3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens der Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 1'100'000.– und in Anwendung von § 12 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

- 6 - 3.2. Für das Revisionsverfahren ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Revisionsklägerin nicht, weil sie unterliegt und der Revisionsbeklagten nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Revisionsklägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Beilage einer Kopie des Revisionsgesuchs (act. 2, act. 3), der undatierten Eingabe (act. 12), des auf den 9. Januar 2024 datierten Schreibens (act. 13/A) und der Stellungnahme vom 24. November 2024 (act. 16), sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 7 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

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