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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.12.2025 RV250003

29. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,274 Wörter·~21 min·5

Zusammenfassung

Vollstreckung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV250003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw D. Valsangiacomo Urteil vom 29. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen 1. B._____, 2. C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. März 2025 (EZ240024-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 machten die Beschwerdegegner und Gesuchsteller (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Vollstreckungsgesuch betreffend die Vollstreckung der Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Schiedsspruchs vom 12. Januar 2023, in der erläuterten Fassung vom 20. Juni 2024, des Schiedsgerichts D._____ mit Sitz in Zürich (vgl. Urk. 4/1-2; fortan Vollstreckungstitel) anhängig (Urk. 2). Betreffend den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 E. 1 = Urk. 46 E. 1). Dieser erging am 11. März 2025, wobei die Vorinstanz das Vollstreckungsgesuch teilweise guthiess (Urk. 46 S. 25 ff.) und den Beschwerdeführer und Gesuchsgegner (fortan Gesuchsgegner) in Vollstreckung von Dispositiv-Ziffer 3 des berichtigten Vollstreckungstitels unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB verurteilte, innert 10 Tagen ab Zustellung des Vollstreckungsentscheids eine vollständige und mittels Dokumenten belegte Abrechnung über die Investition in die Liegenschaft E._____, F._____-street, G._____, …, Grossbritannien, HM Land Registry, H._____ Office, Title Number: …, und sämtliche diesbezüglichen Transaktionen seit April 2013 bis zum 20. Juni 2024, unabhängig davon, in welcher Form und wessen Namen die Liegenschaft formell gehalten worden sei bzw. gehalten werde, vorzulegen, wobei die Abrechnung insbesondere über die im berichtigten Vollstreckungstitel aufgelisteten (und im angefochtenen Entscheid angeführten) Punkte Auskunft zu geben habe (vgl. Urk. 46 Dispositiv-Ziffer 2 S. 25 f.). Im Mehrumfang wies die Vorinstanz das Vollstreckungsgesuch ab (Urk. 46 Dispositiv-Ziffer 4 S. 26). 1.2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 19. März 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 44b) Beschwerde mit folgenden prozessualen Anträgen und Rechtsbegehren (Urk. 45 S. 2 f.): Prozessuale Anträge: "1. Es sei die Vollstreckbarkeit des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 11. März 2025 in Sachen 1. B._____, 2. C._____ gegen A._____ (Geschäfts-Nr. EZ240024), bis zum Entscheid in der Sache aufzuschieben.

- 3 - 2. Die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit sei sofort und ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdegegner anzuordnen." Rechtsbegehren: "1. Es seien Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 11. März 2025 in Sachen 1. B._____, 2. C._____ gegen A._____ (Geschäfts- Nr. EZ240024), aufzuheben. 2. Eventualiter: Die Gesuchsanträge Ziffern 1 und 3 der Beschwerdegegener seien vollumfänglich abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdegegener 1 und 2." 1.3. Mit Verfügung vom 20. März 2025 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Aufschub der Vollstreckbarkeit der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids superprovisorisch einstweilen gutgeheissen und den Gesuchstellern Frist angesetzt, um zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 48). In der gleichen Verfügung wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 6'000.– zu leisten (Urk. 48). Innert Frist wurde dieser am 24. März 2025 fristgerecht geleistet (Urk. 48 und Urk. 49). Mit Eingabe vom 28. März 2025 nahmen die Gesuchsteller zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung und beantragten deren Abweisung (Urk. 50). Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 wurde sodann der Beschwerde betreffend die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 54 S. 11). 1.4. Mit Verfügung vom 18. Juli 2025 wurde den Gesuchstellern Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 55). Innert Frist wurde diese am 4. August 2025 erstattet (Urk. 56). In der Folge replizierten und duplizierten die Parteien am 27. August 2025 (Urk. 59) bzw. am 12. September 2025 (Urk. 61). Am 29. September 2025 nahm der Gesuchsgegner schriftlich zur Eingabe der Gesuchsteller Stellung (Urk. 63). Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 verzichteten die Gesuchsteller auf eine weitere Stellungnahme und verwiesen auf die bereits ins Recht gelegten Ausführungen (Urk. 65). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif.

- 4 - 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5; BSK ZPO-Spühler, Art. 320 N 3). Die beschwerdeführende Partei hat im Sinne einer Eintretensvoraussetzung hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, das heisst, an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet. Dazu hat sie die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, dass und wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Beschwerdegrundes zu suchen. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu OGer ZH RT200156 vom 17. November 2020 E. 2.2.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RV230017 vom 30. April 2024 E. II.1.1.). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution;

- 5 - BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT200156 vom 17. November 2020 E. 2.2.; OGer ZH RT200124 vom 3. November 2020 E. 2.2.). 2.2. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1.). Zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen, weil solche keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind (vgl. BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 6; BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1 [betreffend Art. 317 Abs. 1 ZPO]) und die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT180059 vom 24. Mai 2018 E. II.4.1.; OGer ZH RT150086 vom 17. August 2015 E. 4.1). Wer sich auf Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I.4.). 3. Beurteilung der Beschwerde 3.1. Verletzung des rechtlichen Gehörs 3.1.1. Der Gesuchsgegner rügt in seiner Beschwerde, dass die Gesuchsteller mit Noveneingabe vom 3. Dezember 2024 der Vorinstanz mitteilten, dass das Bundesgericht die von ihm gegen den erläuterten Vollstreckungstitel gerichtete Beschwerde abgewiesen habe und sie das Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils vom 21. November 2024 eingereicht hätten (Urk. 45 Rz. 31). Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihm die Noveneingabe vom 3. Dezember 2024 vor Urteilsfällung zur Kenntnisnahme zu überlassen, sodass er keine Möglichkeit gehabt habe, sich dazu zu äussern (Urk. 45 Rz. 32). Durch dieses Vorgehen habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 45 Rz. 34). Gemäss ständiger Rechtsprechung stehe es einer Verfahrenspartei zu, darüber zu befinden, ob sie in Ausübung ihres allgemeinen Replikrechts zu einer Eingabe der Gegenseite Stellung nehmen möchte, und zwar unabhängig von deren Entscheidrelevanz. Das Gericht müsse einer Partei die Möglichkeit einräumen, sich zu jeder Eingabe der Gegenseite äussern zu können (Urk. 45 Rz. 36 mit Verweis auf BGE 146 III 97

- 6 - E. 3.4.1. und E. 3.5.1.). Dies erfolge aus der formellen Natur des Gehörsanspruchs (Urk. 45 Rz. 38 mit Verweis auf BGE 144 I 11 E. 5.3.). 3.1.2. Die Gesuchsteller tragen in ihrer Beschwerdeantwort zusammenfassend vor, dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts – trotz der "formellen Natur" des rechtlichen Gehörs – auf die Gehörsrüge mangels Rechtsschutzinteresse dann nicht einzutreten sei, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens gezeitigt habe (Urk. 56 Rz. 27 mit Verweis auf BGer 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.2; BGer 4A_141/2016 vom 26. Mai 2016 E. 1.2; BGer 4A_554/2012 vom 21. März 2013 E. 4; BGer 1B_120/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.5). Dies bedeute, dass die Gehörsrüge in jedem Fall auch materiell begründet und im Beschwerdeverfahren zumindest glaubhaft gemacht werden müsse (Urk. 56 Rz. 27). Die Gehörsrüge des Gesuchsgegners sei vollkommen unbegründet. So führe er zwar aus, dass rechtliche Gehör sei verletzt worden, er äussere sich jedoch mit keinem Wort dazu, was er denn vorgebracht hätte, wäre ihm die Noveneingabe vom 3. Dezember 2024 zugestellt worden (Urk. 56 Rz. 28). 3.1.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung an sich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (zit. BGer 4A_158/2024 vom 5. November 2024 E. 5.1 m.w.H.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zit. BGer 4A_158/2024 vom 5. November 2024 E. 5.1 m.w.H.). Aber auch ohne Heilung der Gehörsverletzung kann zur Verhinderung eines Leerlaufes von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn an der Rückwei-

- 7 sung kein schützenswertes Interesse besteht. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Partei, deren Gehör verletzt wurde, nicht darlegt, dass sie in den Punkten, in denen ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, bei Gewährung desselben überhaupt Ausführungen hätte machen können, die zufolge der Verletzung nicht berücksichtigt werden konnten. Dasselbe muss gelten, wenn aus prozessualen Gründen die Ausübung des rechtlichen Gehörs von Vornherein nichts am Prozessausgang ändern könnte (zit. BGer 4A_158/2024 vom 5. November 2024 E. 5.1 m.w.H.). 3.1.4. Der Gesuchsgegner legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern die unterlassene Zustellung der Noveneingabe der Gesuchsteller vom 3. Dezember 2024 (Urk. 40; Urk. 41 und Urk. 42/18-19) an ihn für den Ausgang des Verfahrens vor Vorinstanz von Relevanz hätte sein können. Damit hat er es unterlassen, ein schützenswertes Interesse darzulegen. Sich einzig auf die formelle Natur des Gehörsanspruchs zu berufen, reicht nicht aus. Damit erweist sich diese Rüge von vornherein als unbegründet. 3.2. Unmöglichkeit der Dokumentenherausgabe durch den Gesuchsgegner 3.2.1. Die Vorinstanz erwog zum Einwand des Gesuchsgegners, wonach er keinen Zugriff auf Unterlagen habe und selbst über keine Informationen oder Dokumente verfüge, dass sich das Schiedsgericht mit diesen Fragen auseinandergesetzt habe. Es sei dabei zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für einen Durchgriff erfüllt seien (Urk. 46 E. 7.6). Dem Vollstreckungsgericht sei es verwehrt, die inhaltliche Richtigkeit des zu vollstreckenden Entscheids zu überprüfen. Das Schiedsgericht habe befunden, dass der Gesuchsgegner die Gesellschaften I._____ GmbH, J._____ GmbH, K._____ Ltd. und L._____ Ltd. faktisch und/oder rechtlich beherrsche, und dass die verlangten Auskünfte zu erteilen seien «unabhängig davon, in welcher Form und wessen Namen die Liegenschaft formell gehalten» werde (Urk. 46 E. 7.5 mit Verweis auf Urk. 4/2 Ziff. 3 und Ziff. 4). Materielle Vorbringen gegen die geschuldete Leistung seien im Vollstreckungsverfahren nicht zulässig; aufgrund seiner materiellen Rechtskraft könne der Erkenntnisentscheid im Vollstreckungsstadium inhaltlich nicht mehr geprüft werden (Urk. 46 E. 7.5).

- 8 - 3.2.2. Der Gesuchsgegner rügt in seiner Beschwerde zusammenfassend, es sei anerkannt, dass auch im Vollstreckungsverfahren der Einwand der tatsächlichen Unmöglichkeit erhoben werden könne (Urk. 45 Rz. 19). Die Vorinstanz habe jedoch den im Vollstreckungsverfahren zulässigen Einwand der tatsächlichen Unmöglichkeit der Leistungserbringung unter Hinweis auf die vom Schiedsgericht angenommene rechtliche Durchgriffsfiktion pauschal und jedwede Bezugnahme auf die geltend gemachte tatsächliche Unmöglichkeit verworfen. Im Ergebnis sei ihm dadurch versagt worden, die Einwendung der tatsächlichen Unmöglichkeit vorzubringen (Urk. 45 Rz. 20). Er habe dargelegt, dass er ungeachtet der Durchgriffsfiktion des Schiedsgerichts nicht über Dokumente verfüge, die im Gewahrsam von dritten Gesellschaften stünden, und er auch nicht befugt sei, derartigen Dritten gehörende Dokumente den Gesuchstellern auszuhändigen. Mit anderen Worten wende er die tatsächliche Unmöglichkeit ein. Die Erhebung dieser Einwendung im Vollstreckungsverfahren sei in der Rechtsprechung anerkannt (Urk. 45 Rz. 22 mit Verweis auf BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 2.3; BGer 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 E. 2.3; BGer 5A_810/2008 vom 5. Mai 2009 E.3.4; OGer ZH RV190004 vom 12. Dezember 2019 E. III.A.2.2), selbst wenn sie vom erkennenden Gericht abgewiesen worden sei (Urk. 45 Rz. 22 mit Verweis auf BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 2.3). 3.2.3. Die Gesuchsteller führen in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass die Rüge des Gesuchsgegners der Unmöglichkeit der Dokumentenherausgabe unsubstantiiert sei. Der Gesuchsgegner verweise grossmehrheitlich einzig auf seine früheren Eingaben, setze sich aber mit keinem Wort mit den Erwägungen des Schiedsgerichts auseinander (Urk. 56 Rz. 6). 3.2.4. Weiter sei es zwar richtig, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine "tatsächliche Möglichkeit" bestehen müsse, die im Entscheid festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken. Die herrschende Lehre und Rechtsprechung verständen unter dieser "tatsächlichen Möglichkeit" aber einzig die sachliche, örtliche und zeitliche Bestimmtheit der zu vollstreckenden Pflicht. Äussere Faktoren, die sich dem Einfluss des erkennenden Gerichts und der obsiegenden Partei entziehen, wie beispielsweise das Vorhandensein der herauszugebenden Sache oder

- 9 der Aufenthalt der unterliegenden Partei in der Schweiz, seien hingegen keine Erscheinungsform der tatsächlichen Möglichkeit der Leistungserbringung und seien daher für die Gutheissung der Vollstreckungsmassnahmen keine Voraussetzung (Urk. 56 Rz. 9). 3.2.5. Aus den vom Gesuchsgegner zitierten Bundesgerichtsentscheiden BGer 5A_994/2014 und BGer 5A_810/2008 ergebe sich zudem, dass einzig eine nachträgliche Unmöglichkeit ein Vollstreckungshindernis darstelle. Die dort beschriebenen Konstellationen bezögen sich somit einzig auf das nachträgliche Unmöglichwerden der im Urteil erfassten Leistungsverpflichtungen. Soweit die Leistung bereits vor Erlass des zu vollstreckenden Entscheids unmöglich geworden sei, müsse dies im Erkenntnisverfahren geltend gemacht werden, denn dies betreffe den Bestand des Anspruchs; sei dies versäumt worden, so könne der Einwand aufgrund der materiellen Rechtskraft des Entscheids nicht mehr im Vollstreckungsverfahren vorgebracht werden (Urk. 56 Rz. 12 f. mit Verweis auf ZK ZPO-Staehelin, Art. 341 N 11). Der Gesuchsgegener bringe keinerlei neuen Umstände vor, die bezeugten, dass die Unmöglichkeit erst in der Zwischenzeit eingetreten wäre. Die von ihm aufgeführte angeblichen Unmöglichkeitsgründe beträfen also gerade nicht eine nachträglich unmöglich gewordene Leistungserbringung, sondern sie bezeugten einzig seinen Unwillen, die geschuldete Leistung zu erbringen (Urk. 56 Rz. 14). 3.2.6. Unabhängig davon, ob sämtliche Arten der Unmöglichkeit im Vollstreckungsverfahren vorgebracht werden könnten und ob materiellrechtliche Rügen im Vollstreckungsverfahren generell ausgeschlossen seien, dürfe aus dem Entscheid des Bundesgerichts BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 2.3 keinesfalls abgeleitet werden, dass im Fall, wo die entsprechende Einwendung vor dem erkennenden Gericht tatsächlich erhoben worden seien, das Vollstreckungsgericht eine solche Unmöglichkeit leichthin annehmen dürfe. Im selben Entscheid halte das Bundesgericht nämlich auch unmissverständlich fest, dass es gerade nicht dem Wesen des summarischen Vollstreckungsverfahrens entspreche, über materiellrechtliche Fragen bzw. Fragen, bei denen das gerichtliche Ermessen eine wichtige Rolle spiele, zu befinden (Urk. 56 Rz. 17 mit Verweis auf BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 2.1). Vorliegend habe das Schiedsgericht festgehalten, dass der

- 10 - Gesuchsgegner effektiv Zugriff auf die streitgegenständlichen Dokumente habe, weil er Geschäftsführer mit Einzelunterschrift sämtlicher Gesellschaften sei. Das Schiedsgericht habe sich somit bereits mit der Unmöglichkeit auseinandergesetzt und diese verneint. Das Vollstreckungsgericht habe sich in einer solchen Situation in Zurückhaltung zu üben und dürfe nicht leichthin eine Unmöglichkeit annehmen, ohne dass vom Beschwerdeführer hierfür irgendwelche substantiierten Ausführungen vorgebracht würden. In einer solchen Situation könne das Vollstreckungsgericht sein Ermessen nicht über das des erkennenden Schiedsgerichts setzen (Urk. 56 Rz. 19). 3.2.7. Weiter führen die Gesuchsteller in der Beschwerdeantwort aus, weshalb es dem Gesuchsgegner nicht unmöglich sei, die verlangten Dokumente herauszugeben (Urk. 56 Rz. 22 f.). Schliesslich sei es unzutreffend, dass sich die Vorinstanz mit der vom Gesuchsgegner eingewendeten Unmöglichkeit nicht befasst habe. Die Vorinstanz habe sich damit befasst, und zwar indem sie auf den vom Schiedsgericht vorgenommenen Durchgriff verwiesen habe (Urk. 56 Rz. 23). 3.2.8. Im Vollstreckungsverfahren kann der Urteilsschuldner nur sehr beschränkte Einwendungen gegen die Vollstreckung vorbringen. Materiellrechtlich können Einwendungen nach Art. 341 Abs. 3 ZPO erhoben werden – wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung –, jedoch grundsätzlich nur insofern, als diese auf Tatsachen beruhen, die erst seit der Eröffnung des Entscheides eingetreten sind (BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 2.3. m.w.H.). Tilgung bedeutet zunächst – richtige – Erfüllung der Verpflichtung (BGer 5D_124/2015 vom 18. Mai 2016 E. 2.3.3.). Tilgung macht jedoch auch derjenige geltend, der behauptet, der Anspruch sei infolge Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung untergegangen (ZK ZPO-Staehelin, Art. 341 N 11 m.w.H.; Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 215). Damit stellt die Unmöglichkeit der Erfüllung einer in einem Urteil verbrieften Leistungspflicht eine zulässige Einwendung im Sinne von Art. 341 Abs. 3 ZPO dar, welche der Vollstreckung eines Entscheides entgegenstehen kann (BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 2.3; BGer 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 E. 2.3; OGer ZH RV190004 vom 12. Dezember 2019 E. III.A.2.2). Sämtliche https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=gvsf6mjsgqxtembrgu

- 11 genannten materiellrechtlichen Einwendungen hat die unterlegene Partei (der Vollstreckungsschuldner) zu beweisen (ZK ZPO-Staehelin, Art. 341 N 10 f.; BSK ZPO- Droese, Art. 341 N 38 ff.). Gemäss Bundesgericht kann der Einwand im Vollstreckungsverfahren gar vorgetragen werden, wenn die Unmöglichkeit bereits vor Erlass des zu vollstreckenden Entscheides eingetreten ist und die entsprechende Einwendung entweder nicht erhoben oder vom erkennenden Gericht abgewiesen wurde (BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 2.3; ZK ZPO-Staehelin, Art. 341 N 11 und Art. 343 N 12). In einem solchen Fall entfällt aber bloss der Anspruch auf unmittelbaren oder mittelbaren Zwang, die obsiegende Partei kann entweder weiterhin eine Ersatzvornahme (Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO) oder Schadenersatz resp. Umwandlung in Geld (Art. 345 ZPO) verlangen (BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 2.3 und E. 3.3.3; ZK ZPO-Staehelin, Art. 343 N 12; OFK ZPO-Egli, Art. 343 N 6). 3.2.9. Im vorliegenden Vollstreckungsverfahren geht es nicht darum, den materiellen Sachentscheid des Schiedsgerichts zu überprüfen. Die im Schiedsurteil erkannte Verpflichtung hat unabhängig der Vorbringen des Gesuchsgegners Bestand. Vielmehr geht es darum, dass das Vollstreckungsgericht auf entsprechende Einrede hin die konkrete Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels zu prüfen hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der Gesuchsgegner dazu vortragen, dass ihm die vom Sachgericht auferlegte Leistungspflicht unmöglich sei, selbst wenn die Unmöglichkeit bereits vor Erlass des zu vollstreckenden Entscheides eingetreten ist und er dies bereits vor dem Sachgericht vorgetragen und dieses den Einwand abgewiesen hat (BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 2.3). Wird der Einwand geprüft und das Vollstreckungsgericht hält den Leistungsanspruch für unmöglich, so entfällt nicht die Leistungspflicht, jedoch sind dann unmittelbarer oder mittelbarer Zwang zur Durchsetzung der (unmöglichen) Leistungspflicht ausgeschlossen. Bei der Prüfung, ob die Erfüllung einer Leistungspflicht tatsächlich möglich respektive unmöglich ist, kann entgegen der Auffassung der Gesuchsteller nicht nur auf die sachliche, örtliche und zeitliche Bestimmtheit der zu vollstreckenden Pflicht abgestellt werden. Vielmehr muss eine Leistungspflicht als unmöglich gelten, wenn aufgrund von tatsächlichen oder rechtlichen Gründen diese nicht oder

- 12 nicht mehr durchgesetzt werden kann (OGer ZH RV190004 vom 12. Dezember 2019 E. III.A.2.2 S. 12). 3.2.10. Der Einwand der Gesuchsteller, wonach sich das Vollstreckungsgericht bei der Überprüfung der Unmöglichkeit der Vollstreckung aufgrund eines materiellen Einwandes in Zurückhaltung zu üben habe, geht fehl. Sofern das Sachgericht keine direkten Vollstreckungsmassnahmen angeordnet hat, entscheidet es einzig über den materiellen Anspruch. Damit ist über die konkrete Möglichkeit der Vollstreckung noch nichts gesagt, weshalb diesbezügliche Einwendungen auch vor dem Vollstreckungsgericht – unabhängig von den Erwägungen des Sachgerichts – vorgetragen werden können. 3.2.11. Der Gesuchsgegner macht zur Begründung der Einwendung der Unmöglichkeit geltend, die fraglichen Dokumente würden sich im Besitze von Dritten befinden, die nicht Parteien dieses Verfahrens seien. Ungeachtet der Durchgriffsfiktion des Schiedsgerichts verfüge er nicht über Dokumente, die im Gewahrsam von dritten Gesellschaften seien; er sei nicht befugt, derartige Dokumente den Gesuchstellern herauszugeben und er könne die Gesellschaften nicht zur Herausgabe zwingen. Besonders augenfällig sei dies am Beispiel von Dokumenten, welche der L._____ Ltd. gehörten. Diese Gesellschaft existiere infolge ihrer Liquidation sei dem 11. Februar 2021 nicht mehr. Es sei ihm schlicht nicht möglich, Dokumente herauszugeben, welche sich im Besitz und Eigentum dieser aufgelösten Gesellschaft befunden haben sollen, zumal sie nicht in seinem Besitz seien. Er sei zum Beispiel nicht Organ der J._____ GmbH. Auch bezüglich der anderen Gesellschaften (I._____ GmbH, J._____ GmbH sowie der K._____ Ltd.) vermöchten die Gesuchsteller nicht konkret aufzuzeigen, dass er tatsächlich über Dokumente verfüge (Urk. 45 S. 7 ff.). Der Gesuchsgegner stützt seinen Einwand der Unmöglichkeit damit ausschliesslich auf den Umstand, dass es sich bei den fraglichen Dokumenten nicht um seine eigenen Dokumente handle, sondern um solche von dritten (juristischen) Personen. Der Gesuchsgegner beharrt damit auf der Trennung zwischen ihm und den genannten Gesellschaften als von ihm getrennte, separate Rechtssubjekte. Seine Argumentation erschöpft sich im Ergebnis in der Behauptung, entgegen der Feststel-

- 13 lung des Schiedsgerichts in der erläuterten Fassung des Schiedsspruchs vom 20. Juni 2024 (Urk. 4/2 S. 3 Ziff. 4 unten) beherrsche er die genannten Gesellschaften nicht. Damit vermag der Gesuchsgegner nicht durchzudringen. Das Vollstreckungsgericht ist an den Inhalt des zu vollstreckenden Entscheids gebunden (vgl. BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 2.2.1). Der Einwand, die zu erbringende Leistung sei unmöglich, kann sich deshalb nicht in der Bestreitung der dem zu vollstreckenden Entscheid zugrundeliegenden Rechtsauffassung erschöpfen. Im Übrigen gelingt es dem Gesuchsgegner mit seinen Vorbringen nicht, die Unmöglichkeit der Beibringung der Dokumente zu beweisen. Er behauptet nicht, konkret versucht zu haben, die entsprechenden Dokumente von den genannten Gesellschaften erhältlich zu machen. Insbesondere macht er etwa auch nicht geltend, dies sei tatsächlich und/oder rechtlich unmöglich, weil die formell für die Gesellschaften handelnden Personen sich weigerten, ihm entsprechende Aufschlüsse bzw. Informationen zu erteilen, und er diesen Personen gegenüber über keine rechtliche Handhabe verfüge, die Freigabe der erforderlichen Dokumente zu erzwingen. Das gilt auch mit Blick auf eine liquidierte Gesellschaft, welche der Gesuchsgegner nach der verbindlichen Feststellung des Schiedsgerichts beherrschte, zumal er auch insoweit nicht vorbringt, dass er die erforderlichen Dokumente bei den Personen, welche formell für die Gesellschaft handelten (auch im Rahmen der Liquidation), aus konkreten Gründen tatsächlich nicht erhältlich machen könnte. An diesem Schluss vermag der Verweis des Gesuchsgegners auf äussere Faktoren, welche für die Möglichkeit der Vollstreckung vorliegen müssten (Urk. 38 S. 8 Rz. 24), nichts zu ändern. Äussere Faktoren wie etwa, dass die entsprechenden Dokumente nicht existierten oder bei den formell für die Gesellschaften handelnden Personen nicht vorhanden wären, macht der Gesuchsgegner nicht geltend (ausser mit dem unbestimmten, vor Vorinstanz vorgebrachten Hinweis, das Vorhandensein solcher Dokumente sei "zweifelhaft", vgl. Urk. 21 S. 17 Rz. 53). Der Gesuchsgegner irrt auch mit seiner Annahme, es wäre an den Gesuchstellern, aufzuzeigen, dass er über bestimmte Dokumente verfüge. Vielmehr wäre es an ihm, darzulegen und konkret zu begründen, dass und weshalb er trotz des vom Schiedsgericht festgestellten Durchgriffstatbestands tatsächlich keinen Zugriff auf die Dokumente habe oder dass entsprechende Dokumente bei den formell für die Gesellschaften

- 14 handelnden Personen gar nicht existierten. Allein mit dem Hinweis, es seien nicht seine Dokumente, sondern diejenigen von Dritten, vermag der Gesuchsgegner die Unmöglichkeit der entsprechenden Aufschlüsse nicht zu beweisen. Die Vorinstanz hat die Einwendung der Unmöglichkeit damit insgesamt zu Recht verworfen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem angefochtenen Entscheid wurden im Einzelnen nicht beanstandet. Die Beschwerde ist auch insoweit abzuweisen. 4.2. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Der von der Vorinstanz festgesetzte und im Beschwerdeverfahren nicht beanstandende Streitwert für das Vollstreckungsgesuch beträgt Fr. 1.5 Mio. (Urk. 46 E. 10.1.). Davon ist auch im Beschwerdeverfahren auszugehen (Art. 91 Abs. 2 ZPO), womit die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 6'000.– festzusetzen. 4.4. Der Gesuchsgegner ist ausserdem zu verpflichten, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung bemisst sich auf Fr. 6'000.–, wobei auf dem dem Gesuchsteller 1 zustehenden hälftigen Anteil ein Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1% (Fr. 243.–) zu berechnen ist (§ 4 Abs. 1 und 2, § 9, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1-2 Anw¬GebV). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt, dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

- 15 - 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 6'243.– zu bezahlen, davon Fr. 3'000.– an den Gesuchsteller 2 und Fr. 3'243.– an den Gesuchsteller 1. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 65, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: st

RV250003 — Zürich Obergericht Zivilkammern 29.12.2025 RV250003 — Swissrulings