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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.09.2024 RV240014

23. September 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,888 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Vollstreckung und Anordnung von Sicherungsmassnahmen

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV240014-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 23. September 2024 in Sachen A._____ Ltd, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Vollstreckung und Anordnung von Sicherungsmassnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. September 2024 (EZ240036-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Freezing Order vom 23. Mai 2024 untersagte der High Court of Justice, Business and Property Courts of England and Wales, Commercial Court (KBD; nachfolgend High Court of Justice) dem Gesuchsgegner im Sinne eines ad personam angeordneten weltweiten Verfügungsverbots – mit gewissen, näher definierten Ausnahmen – zur Sicherung einer Kaufpreisforderung in Höhe von EUR 11'760'230.10, bis zu diesem Betrag über ihm weltweit zurechenbare Vermögenswerte zu verfügen (Urk. 5/1). Diese Order wurde nach Anhörung des Gesuchgegners mit einer zweiten Freezing Order vom 21. Juni 2024 aufrechterhalten (Urk. 5/2). Am 1. August 2024 wurde der Gesuchstellerin mit einer weiteren Order ohne Anhörung des Gesuchsgegners vom High Court of Justice die Erlaubnis zur Vollstreckung der Freezing Order in der Schweiz erteilt (Urk. 5/39). b) Die Gesuchstellerin beantragte mit Gesuch vom 5. August 2024 vor Vorinstanz die Vollstreckbarerklärung der Freezing Order vom 23. Mai 2024 resp. 21. Juni 2024 und den Erlass von Verfügungsverboten gegenüber der C._____ AG [Bank] und der D._____ AG [Bank]. Letzteres beantragte sie als superprovisorische Massnahme (vgl. Urk. 12/12). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Urteil vom 7. August 2024 ab (vgl. Urk. 12/12). Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchstellerin vom 9. August 2024 trat die beschliessende Kammer am 19. August 2024 hinsichtlich der Vollstreckung nicht ein und schrieb die Anträge um Anordnung von Sicherungsmassnahmen als gegenstandslos ab (vgl. Urk. 12/12). Das in der Folge von der Gesuchstellerin eingereichte Gesuch um Erläuterung, eventualiter Berichtigung, wies die Kammer mit Beschluss vom 2. September 2024 ab. Die gegen den Beschluss vom 19. August 2024 erhobene Beschwerde in Zivilsachen der Gesuchstellerin ist am Bundesgericht hängig (BGer 4A_452/2024). Mit Eingabe vom 4. September 2024 hielt die Gesuchstellerin lediglich die Anträge betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen aufrecht (Urk. 5/12). c) Die Gesuchstellerin stellte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 5. September 2024 ein weiteres Gesuch um inzidente Vollstreckung der Freezing Order vom 21. Juni 2024 und den Erlass von Verfügungsverboten gegenüber der

- 3 - C._____ AG und der D._____ AG. Letzteres beantragte sie als superprovisorische Sicherungsmassnahmen (Urk. 2 S. 1 ff.). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Urteil vom 12. September 2024 ab (Urk. 6 Dispositivziffer 1 = Urk. 9 Dispositivziffer 1). Dagegen erhob die Gesuchstellerin via Incamail mit Eingabe vom 19. September 2024 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 2 ff.): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 12. September 2024 (EZ240036) betreffend Vollstreckung und Anordnung von Sicherungsmassnahmen sei aufzuheben. 2. In inzidenter Vollstreckung von Ziffern 7 und 8 der Freezing Order des High Court of Justice, Business and Property Courts of England and Wales, Commercial Court (KBD), vom 21. Juni 2024 gegen den Gesuchsgegner (High Court Verfahrens-Nr. 1), seien für die Zeit bis zur Aufhebung von Ziffern 7 und 8 der Freezing Order vom 21. Juni 2024 folgende Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen: a) Es sei der C._____ AG, … [Adresse] (UID 6), zu verbieten, über Vermögenswerte auf Konten und Depots mit der Stammnummer 2, lautend auf den Gesuchsgegner, insbesondere das Konto IBAN CH3, zu verfügen, mit ihnen zu handeln oder ihren Wert zu mindern, sofern dadurch das Vermögen des Gesuchsgegners unter den Betrag von EUR 11'760'230 fallen würde. b) Es sei der D._____ AG, … [Adresse] (UID 7), zu verbieten, über Vermögenswerte im Umfang der Summe von CHF 4'720'000 und EUR 1'894'612 auf Konten und Depots mit der Stammnummer 4, lautend auf den Namen E._____, geboren am tt. Mai 1983, deutscher Staatsangehöriger, insbesondere das Konto IBAN CH5, zu verfügen, mit ihnen zu handeln oder ihren Wert zu mindern, sofern dadurch das Vermögen des Gesuchsgegners unter den Betrag von EUR 11'760'230 fallen würde. 3. Von den Verfügungsverboten gemäss vorstehenden Rechtsbegehren 2a und 2b sind ausgenommen: a. Zahlungen an den gewöhnlichen Lebensunterhalt des Gesuchsgegners in Höhe von GBP 20'000 pro Woche; b. angemessene Zahlungen für rechtliche Beratung und Vertretung; c. Zahlungen im Zusammenhang mit einer Order des High Court of Justice, Business and Property Courts of England and Wales, Commercial Court (KBD); sowie d. Zahlungen aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner, mit der die Ausgabenlimite gemäss Rechtsbegehren 3 lit. a erhöht oder die Ausnahmen vom Verfügungsverbot anderweitig abgeändert werden. 4. Die Vollstreckungsmassnahmen gemäss Rechtsbegehren 2a und 2b entfallen und die Gesuchstellerin hat es dem zuständigen Gericht unverzüglich anzuzeigen, falls der Gesuchsgegner zu Gunsten der Gesuchstellerin für den Betrag von EUR 11'760'230.10 Sicherheit leistet. 5. Von den Verfügungsverboten gemäss vorstehenden Rechtsbegehren 2a und 2b ausgenommen ist die Erfüllung vertraglicher Ansprüche der C._____ AG bzw. der D._____ AG durch Verrechnung, soweit diese vertraglichen Ansprüche der C._____ AG bzw. der D._____ AG bereits vor dem Erlass dieser Vollstreckungsmassnahmen bestanden.

- 4 - 6. Eventuell seien die Vollstreckungsmassnahmen gemäss Rechtsbegehren 2a und 2b in inzidenter Vollstreckung von Ziffern 4 und 5 der Freezing Order des High Court of Justice, Business and Property Courts of England and Wales, Commercial Court (KBD) vom 24. Mai 2024 gegen den Gesuchsgegner (High Court Verfahrens Nr. 1), fortgesetzt mit Ziffern 7 und 8 der Freezing Order des High Court of Justice, Business and Property Courts of England and Wales, Commercial Court (KBD) vom 21. Juni 2024 gegen den Gesuchsgegner (High Court Verfahrens-Nr. 1) für die Zeit bis zur Aufhebung von Ziffern 4 und 5 der Freezing Order vom 24. Mai 2024 und Ziffern 7 und 8 der Freezing Order vom 21. Juni 2024 zu erlassen. 7. Die Anordnungen gemäss Rechtsbegehren 2a und 2b seien bereits für die Dauer des Beschwerdeverfahrens und ohne vorgängige Anhörung des Gesuchsgegners als vorsorgliche Sicherungsmassnahmen zu erlassen. 8. Eventuell sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 12. September 2024 (EZ240036) betreffend Vollstreckung und Anordnung von Sicherungsmassnahmen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Fall sei anzuordnen, dass die vom Obergericht angeordneten vorsorglichen Massnahmen während des neuen Verfahrens vor der Vorinstanz weitergelten, bis sie von der Vorinstanz abgeändert oder aufgehoben werden. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchgegners, eventuell zulasten er Vorinstanz." 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen, weil solche keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind (siehe BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6; BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1 [betreffend Art. 317 Abs. 1 ZPO]) und die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT180059 vom 24. Mai 2018 E. II.4.1; OGer ZH RT150086 vom 17. August 2015 E. 4.1). 3. a) Die Vorinstanz erwog, das Gesuch ziele darauf ab, Dritten – der C._____ AG und der D._____ AG, je mit Sitz in Zürich – in inzidenter Vollstre-

- 5 ckung der Ziffern 7 und 8 der Freezing Order vom 21. Juni 2024 im Sinne sichernder Massnahmen gemäss Art. 340 ZPO Verfügungen über Vermögenswerte auf konkret bezeichneten Konten, lautend auf den Namen des Gesuchsgegners bzw. diesem zurechenbar, zu verbieten. Die genannte Order habe grundsätzlich nur Wirkung gegenüber Personen, welche der Gerichtsbarkeit des High Court of Justice unterstehen würden. Gegenüber allen anderen Personen ausserhalb von England und Wales gelte die Order nur insoweit, als sie von einem Gericht des betreffenden Staates für vollstreckbar erklärt oder vollstreckt werde. Mit Order vom 1. August 2024 habe der High Court of Justice der Gesuchstellerin die Erlaubnis erteilt, die Order vom 21. Juni 2024 in der Schweiz mittels eines auf Art. 335 ZPO gestützten Antrages, einschliesslich der Beantragung einer einstweiligen Anordnung oder eines Beschlusses, wonach die C._____ AG und die D._____ AG während des schweizerischen Vollstreckungsverfahrens nicht über die Vermögenswerte des Gesuchsgegners verfügen sollen, zu vollstrecken. Ferner sei der Gesuchstellerin in Ziffer 4 der Order vom 1. August 2024 die Erlaubnis erteilt worden, die Zustellung dieser Order und weiterer Dokumente an den Gesuchsgegner (via dessen englischen Anwalt) bis 48 Stunden nach dem Entscheid des Schweizer Gerichts aufzuschieben; sollte eine derartige Entscheidung bis zum 17. August 2024 nicht ergangen sein, werde die Gesuchstellerin verpflichtet, dem Gericht einen weiteren schriftlichen Antrag vorzulegen. Diese Anordnung enthalte somit eine zeitliche Befristung der in Ziffer 2 erteilten Vollstreckungsbefugnis in der Schweiz. Dass die Gesuchstellerin der ihr durch den High Court of Justice auferlegten Verpflichtung nachgekommen sei, mache sie nicht geltend. In der Gesuchsbegründung vom 5. September 2024 werde diesbezüglich lediglich ausgeführt, es werde im vorliegenden Verfahren um einen möglichst baldigen Entscheid ersucht, möglichst vor dem 17. August 2024, da sie verpflichtet sei, dem High Court in Form eines weiteren schriftlichen Antrages Bericht zu erstatten, falls bis zum 17. August 2024 kein Entscheid des Schweizer Gerichts vorliege. Da die Vollstreckungsermächtigung in der Schweiz sich einzig aus der Order vom 1. August 2024 herleiten lasse und die darin festgesetzte Frist (17. August 2024) bei Einreichung des vorliegenden Gesuchs (5. September 2024) längst abgelaufen gewesen sei, könne dem Gesuch nicht stattgegeben werden.

- 6 b) Die Gesuchstellerin moniert im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen, die Schlussforderung der Vorinstanz sei falsch. Sie beruhe auf einem offensichtlich falschen sprachlichen Verständnis von Absatz 2 und Absatz 4 der Order vom 1. August 2024 (Urk. 8 S. 19). In der Order vom 1. August 2024 sei ihr die Erlaubnis zur Vollstreckung der Freezing Order vom 21. Juni 2024 in der Schweiz erteilt worden. Damit sei ihr ausdrücklich auch die Erlaubnis erteilt worden, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, dass die C._____ und D._____ während des schweizerischen Vollstreckungsverfahrens nicht über die Vermögenswerte des Gesuchsgegners verfügen dürften. Die Erlaubnis für die Vollstreckung in der Schweiz sei in zeitlicher Hinsicht nicht befristet (Urk. 8 S. 10). Ein wichtiger Grundsatz des englischen Rechtssystems sei die Information der Gegenpartei (Urk. 8 S. 19). In der Order vom 1. August 2024 sei ihr nun aber in Absatz 4 erlaubt worden, die Zustellung der Application Notice vom 29. Juli 2024, die Kopie der Order vom 1. August 2024 sowie Kopien der eidesstattlichen Erklärungen und der Beweismittel an den Gesuchsgegner aufzuschieben, d.h. vorerst zu unterlassen, und zwar bis 48 Stunden nach dem Entscheid des Schweizer Vollstreckungsgerichts über die Vollstreckung in der Schweiz. Für den Fall, dass bis am 17. August 2024 noch keine Entscheidung des Schweizer Vollstreckungsgerichts vorliegen sollte, habe der Richter angeordnet, dass sie ihm schriftlich Bericht erstatten müsse. Aufgrund dieser schriftlichen Berichterstattung hätte der Richter dann geprüft, ob die Zustellung der Dokumente an den Gesuchsgegner weiterhin aufgeschoben werden könne (Urk. 8 S. 20). Aufgrund des vollkommen klaren Wortlautes von Absatz 2 und Absatz 4 sei offensichtlich, dass es darin ausschliesslich um die Frage der Zustellung von Dokumenten (service) und in keiner Weise um eine zeitliche Befristung der Vollstreckungserlaubnis gehe und sie auch keinerlei Bedingung enthalte (Urk. 8 S. 21 und Urk. 8 S. 19). Absatz 4 enthalte keine Befristung der Erlaubnis nach Absatz 2. Die beiden Absätze seien völlig unabhängig voneinander und hätten verschiedene Regelungstatbestände. Die Vorinstanz habe nicht verstanden, dass in Absatz 4 nicht von einem neuen "Antrag" auf Erteilung der Vollstreckungserlaubnis die Rede sei, sondern nur davon, dass sie dem High Court in diesem Fall am 17. August 2024 schriftlich Bericht zu erstatten habe ("report back"), weil der Aufschub der Zustellung bis zu diesem Da-

- 7 tum befristet gewesen sei und der High Court in diesem Fall die Frage der Verlängerung des Aufschubs neu zu entscheiden hätte (Urk. 8 S. 21). Zwei von ihr konsultierte englische Barristers würden unmissverständlich bestätigen, dass die Vollstreckungserlaubnis des High Court in keiner Weise zeitlich begrenzt sei, insbesondere nicht durch Absatz 4 der Order vom 1. August 2024 (Urk. 8 S. 25 und Urk. 12/15). Der Entscheid der Vorinstanz beruhe daher auf unrichtiger Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO, nämlich auf einer offensichtlich falschen rechtlichen Auslegung von Absatz 4 der Order vom 1. August 2024. Andere Gründe für die Abweisung des Gesuchs habe die Vorinstanz keine genannt (Urk. 8 S. 31). c) Absatz 2 und 4 der Order des High Court of Justice vom 1. August 2024 lauten wie folgt (Urk. 5/39 S. 2 = Urk. 12/8 S. 2): "2. The Applicant has permission to enforce the F._____ Order in Switzerland by way of an application under Article 335 of the Swiss Civil Procedure Code, including by seeking a direction or order on an interim basis that C._____ AG D._____ and/or G._____ AG shall not deal with Mr B._____'s assets during the course oft he Swiss enforcement proceedings. […] "4. The Applicant has permission to defer the services on the Defendant (via his English solicitors) of the Application Notice dated 29 July 2024 applying for this Order, a copy of this Order, copies of the affidavits and exhibits containing the evidence relied upon until 48 hours after the Swiss Court's decision on the application to the Swiss Court, but if there has been no such decision by 17 August 2024 the Claimant is to report back to the court by way of a further paper application." Die Rüge der Gesuchstellerin, wonach die Abweisung ihres Gesuchs um Vollstreckung auf einem offensichtlich falschen sprachlichen Verständnis von Absatz 2 und Absatz 4 der Order vom 1. August 2024 beruhe, da die Erlaubnis des High Court zur Vollstreckung der Freezing Orders in der Schweiz zeitlich nicht befristet bis am 17. August 2024 erteilt worden sei, ist berechtigt. Aus dem Wortlaut von Absatz 4 (und auch in Verbindung mit Absatz 2) der Order vom 1. August 2024 lässt sich keine zeitliche Befristung der Vollstreckungserlaubnis herleiten. Aus Absatz 4 der Order vom 1. August 2024 geht einzig die Verpflichtung der Gesuchstellerin hervor, dem High Court of Justice Bericht zu erstatten, wenn bis zum 17. August 2024 kein Entscheid des Vollstreckungsgerichts in der Schweiz betreffend die Vollstreckung ergangen ist. In Übereinstimmung mit der Gesuchstellerin

- 8 steht diese Frist in Zusammenhang mit dem Aufschub der Zustellung der Dokumente an den Gesuchsgegner (der Application Notice vom 29. Juli 2024, die Kopie der Order vom 1. August 2024 sowie Kopien der eidesstattlichen Erklärungen und der Beweismittel, Urk. 8 S. 19 und 21). Im Übrigen war – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht gehalten, darzulegen, dass sie ihr durch den High Court of Justice auferlegte Verpflichtung nachgekommen ist (Urk. 9 S. 5). Obschon die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren nun vorbringt, sie habe den High Court of Justice gemäss Absatz 4 der Order vom 1. August 2024 schriftlich Bericht erstattet (Urk. 8 S. 30) und mit Belegen untermauert (Urk. 12/17), erweist sich dies für den Entscheid betreffend die Vollstreckung der Freezing Order vom 21. Juni 2024 als nicht massgeblich. Demzufolge war das Gesuch der Gesuchstellerin vom 5. September 2024 nicht zufolge Fristablaufs verspätet und die Beschwerde erweist sich als begründet. 4. a) Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil vom 12. September 2024 aufzuheben. Da der Gesuchsgegner vor Vorinstanz nicht angehört wurde, ist das Verfahren noch nicht spruchreif. Dementsprechend ist die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Dabei wird die Vorinstanz auch über die von der Gesuchstellerin beantragten Sicherungsmassnahmen zu entscheiden haben, entfällt doch mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz die Zuständigkeit der Kammer zum Erlass derselben. b) Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ist von einer Zustellung dieses Entscheides an den Gesuchsgegner abzusehen. 5. Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 GebV OG und unter Berücksichtigung von § 11 GebV

- 9 - OG auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Die Verteilung der Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten. Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 12. September 2024 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt. 3. Der Entscheid über die Verteilung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an die die Gesuchstellerin, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen mit Zustellung dieses Entscheids an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 10 - Zürich, 23. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: st

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