Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV170008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 22. Dezember 2017
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Dr. X._____
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Zürich
betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. August 2017 (EZ170035-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Beschluss Nr. 6 f 48/13 des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen, Abteilung Familiengericht, vom 17. September 2015 wurde die Ehe der Parteien geschieden (Urk. 3/2). Im Rahmen des damaligen Scheidungsverfahrens schlossen die Parteien hinsichtlich des Freizügigkeitsguthabens bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG am 8. September 2015 eine gerichtlich protokollierte und bewilligte Vereinbarung, wonach die während der Ehezeit erworbene Austrittsleistung im Sinne von Art. 122 ZGB hälftig zu teilen ist (Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/3 S. 2). Mit Entscheid vom 4. August 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch um Vollstreckbarerklärung ab. Sodann wies sie das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 100.– der Gesuchstellerin (Urk. 5 S. 5 = Urk. 8 S. 5). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 18. August 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 21. August 2017) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 10): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 4. August 2017 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen 6F 48/13 vom 08./17.09.2015 sei zu anerkennen und die betreffend Versorgungsausgleich getroffene Vereinbarung sei in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären. Sodann sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG richterlich anzuweisen, den Betrag von CHF 56'286.34 auf das Freizügigkeitskonto von Frau A._____ bei der Raiffeisenbank …, … [Adresse], IBAN CH…, zu überweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. 4. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsvertreter zuzuweisen. 5. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsvertreter zuzuweisen."
- 3 - 2. In der Folge wurden zwei Beschwerdeverfahren angelegt (RV170007-O und RV170008-O), da sich die vorliegende Beschwerde gegen das abgewiesene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und damit gegen den Kanton Zürich richtet. 3.1 Mit Beschluss der angerufenen Kammer vom 22. Dezember 2017 wurde die Beschwerde im Verfahren RV170007-O abgewiesen und der Entscheid der Vorinstanz, mit welchem die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Beschlusses Nr. 6 F 48/13 des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen, Abteilung Familiengericht, vom 17. September 2015 sowie die am 8. September 2015 gerichtlich protokollierte und bewilligte Vereinbarung betreffend Freizügigkeitsguthaben bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG abgewiesen wurde, bestätigt. Entsprechend aber bleibt es auch beim vorinstanzlichen Entscheid, wonach das Begehren um Anerkennung und Vollstreckung als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu qualifizieren ist. Daran ändert auch nicht, dass ein anderes erstinstanzliches Gericht die Frage kontrovers beurteilt hat. 3.2 Entsprechend erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Die Gesuchstellerin hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Dieses ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. voranstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 4.3 Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 4 - Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 7, Urk. 10 und Urk. 11/3-6 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 56'826.34. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 5 - Zürich, 22. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: sf
Urteil vom 22. Dezember 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 7, Urk. 10 und Urk. 11/3-6 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...