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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.08.2016 RV160008

17. August 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,268 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Vollstreckung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV160008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 17. August 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. April 2016 (EZ150004-G)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien wurden von der Vorinstanz mit Teilurteil vom 14. April 2014 geschieden; mit Teilurteil vom 20. Mai 2014 erfolgte die güterrechtliche Auseinandersetzung (Urk. 3/2). In Dispositiv-Ziffer 3 des Teilurteils vom 20. Mai 2014 wurde der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) verpflichtet, seinen Eigentumsanteil an der Liegenschaft C._____-Strasse … in D._____ auf die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) zu übertragen (Urk. 3/2 S. 35f.). Der Gesuchsgegner erhob Berufung gegen das Teilurteil vom 20. Mai 2014, wobei Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils unangefochten blieb, weshalb diese Ziffer am 16. September 2014 in Rechtskraft erwachsen ist. Dies wurde vom Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mit Beschluss vom 13. Januar 2015 vorgemerkt (Urk. 3/3 S. 29, Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses). b) Mit Eingabe vom 31. August 2015 verlangte die Gesuchstellerin die Vollstreckung von Dispositiv-Ziffer 3 des Teilurteils der Vorinstanz vom 20. Mai 2014 und beantragte ferner, es sei dem Gesuchsgegner zu verbieten, seine Mitwirkung an der Übertragung von ihrer Zustimmungserklärung zum Aufschub der Grundstückgewinnsteuer abhängig zu machen (Urk. 1 S. 2). 2. Die Vorinstanz entschied mit Urteil vom 26. April 2016 wie folgt über das Vollstreckungsbegehren der Gesuchstellerin (Urk. 38 S. 12): "1. Der Gesuchsgegner wird – unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis zu CHF 10'000.–) – verpflichtet, seinen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft C._____-Str. … in D._____ (Grundbuchblatt …, Kat. Nr. …) unverzüglich auf die Gesuchstellerin zu übertragen bzw. sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, um der Gesuchstellerin das Alleineigentum an diesem Grundstück zu verschaffen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 15'450.–. 3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 23'000.– verrechnet, sind ihr jedoch vom Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] zu ersetzen.

- 3 - 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 17'050.– (inkl. 8% MwSt.) zu bezahlen. 6. (Schriftliche Mitteilung) 7. (Beschwerde)" 3. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 9. Mai 2016 innert Frist (Urk. 35/2) Beschwerde, wobei er folgende Anträge stellte (Urk. 37 S. 2): "1. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei auf das Gesuch nicht einzutreten; 2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei das Gesuch vollumfänglich abzuweisen; 3. Subeventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. 4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren." 4. Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 wies die Präsidentin der Kammer das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (Urk. 40 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1) und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 15'000.– an (Urk. 40 S. 4, Dispositiv-Ziffer 2). Innert Frist leistete der Gesuchsgegner den eingeforderten Kostenvorschuss (Urk. 41). 5. Da sich die Beschwerde des Gesuchsgegners sogleich als unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners ist sodann im Folgenden nur einzugehen, soweit es für die Entscheidfindung notwendig ist. 6. a) Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerde vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin bejaht. Er stellt sich - wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 19 S. 3ff.) - auf den Standpunkt, er sei im Teilurteil vom 20. Mai 2014 zu einem Tun verpflichtet worden, nämlich zur Übertragung seines Mitteigentumsanteils an der ehelichen Liegenschaft auf die Gesuchstellerin. Die Übertragung des Miteigentumsanteils sei nicht strittig und er

- 4 habe bereits vor Einreichen des Vollstreckungsgesuchs durch die Gesuchstellerin versucht, den Miteigentumsanteil auf Letztere zu übertragen (Urk. 37 S. 4f.). Zur Durchsetzung des Anspruchs der Gesuchstellerin bedürfe es somit keines gerichtlichen Rechtsschutzes, weil er den - notabene vom Grundbuchamt verfassten - Übertragungsvertrag habe unterzeichnen wollen, die Gesuchstellerin diesen jedoch unberechtigterweise ablehne (Urk. 37 S. 5). Wenn nämlich die Gesuchstellerin dem Aufschub der Grundstückgewinnsteuer zustimmen würde, wozu sie gestützt auf Dispositiv-Ziffer 4 des Teilurteils vom 20. Mai 2014 verpflichtet sei, könnte der Miteigentumsanteil auf die Gesuchstellerin übertragen werden (Urk. 37 S. 5). b) Die dem Vollstreckungsbegehren der Gesuchstellerin zugrunde liegenden Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Teilurteils vom 20. Mai 2014 lauten wie folgt (Urk. 3/2 S. 35f.): "3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, seinen Eigentumsanteil an der Liegenschaft C._____-Strasse … in D._____ (Grundbuchblatt …, Kat. Nr. …) auf die Gesuchstellerin zu übertragen bzw. sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, um der Gesuchstellerin das Alleineigentum an diesem Grundstück zu verschaffen. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, im internen und externen Verhältnis auf den Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft in ihr Alleineigentum sämtliche auf der Liegenschaft C._____-Strasse … in D._____ (Grundbuchblatt …, Kat. Nr. …) lastenden Schulden (insbesondere Grundpfandschulden) zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung zu den ihr bekannten Bestimmungen - mit Zinsen gegenüber den Gläubigern soweit ausstehend -, unter gänzlicher Entlastung des Gesuchstellers von jeder Schuldpflicht zu übernehmen. Sie wird zudem verpflichtet, sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, welche für die Entlassung des Gesuchstellers aus der Schuldpflicht notwendig sind."

- 5 c) Die Vorinstanz erwog zum Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin, die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Übertragung seines Eigentumsanteils an der Liegenschaft C._____-Strasse … in D._____ ergebe sich aus dem Teilurteil der Vorinstanz vom 20. Mai 2014. Dem Grundsatz nach anerkenne der Gesuchsgegner diesen Anspruch denn auch. Die Gesuchstellerin verfüge daher über ein schutzwürdiges Interesse an der Vollstreckung der strittigen Verpflichtung. Dass sie ihrerseits ihr Einverständnis nicht vom Aufschub der Grundstückgewinnsteuer abhängig machen wolle und deshalb den vom Gesuchsgegner unterbreiteten Eigentumsübertragungsvertrag nicht unterzeichnet habe, ändere daran nichts. Deshalb sei auf das Gesuch der Gesuchstellerin einzutreten (Urk. 38 S. 6f.). d) Unbestrittenermassen wurde der Eigentumsanteil des Gesuchsgegners an der Liegenschaft C._____-Strasse … in D._____ bisher nicht auf die Gesuchstellerin übertragen. Solange diese Übertragung - aus welchen Gründen auch immer - nicht vorgenommen wurde, hat die Gesuchstellerin ein rechtliches Interesse daran, Dispositiv-Ziffer 3 des Teilurteils vom 20. Mai 2014 vollstrecken zu lassen. Der Einwand des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin habe kein Rechtsschutzinteresse an der Vollstreckung, geht daher ins Leere. Der Gesuchsgegner bringt sodann vor, es bedürfe keines gerichtlichen Rechtsschutzes zur Durchsetzung des Anspruchs der Gesuchstellerin auf Übertragung des Eigentumsanteils, da er ja damit einverstanden sei, wenn die Gesuchstellerin dem Aufschub der Grundstückgewinnsteuer zustimme (Urk. 37 S. 5). Er verkennt dabei, dass es ihr unabhängig von einer allfälligen (bedingungslosen oder an Bedingungen geknüpften) Zustimmung des Gesuchsgegners unbenommen ist, eine gerichtliche Vollstreckung ihrer Ansprüche zu verlangen: Dass der Anspruch nicht anders vollstreckt werden kann, ist aufgrund der gesetzlichen Regelung keine Bedingung für die Gewährung der Vollstreckung. Vielmehr braucht es lediglich einen rechtskräftigen Entscheid, bei welchem die Vollstreckung nicht gerichtlich aufgeschoben wurde (Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO). Zudem ist vorausgesetzt, dass die unterlegene Partei nicht (erfolgreich) eine der Einwendungen gemäss Art. 341 Abs. 3 ZPO, namentlich Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung erhebt.

- 6 - Eine Anerkennung des Anspruchs durch den Gesuchsgegner bildet somit kein Hindernis der Vollstreckung und könnte allenfalls im Rahmen der Kostenund Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden. Wenn der Gesuchsgegner sodann vorbringt, es sei die Gesuchstellerin, welche die Eigentumsübertragung vereitle, indem sie dem Aufschub der Grundstückgewinnsteuer nicht zustimme (Urk. 37 S. 5f.), verkennt er, dass die Frage, ob die Gesuchstellerin dem Aufschub der Grundstückgewinnsteuer zustimmen muss oder nicht, nicht im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzinteresse zu prüfen ist, sondern allenfalls im Rahmen des materiellen Entscheids über das Vollstreckungsbegehren. Zusammengefasst ist nicht ersichtlich, inwiefern und wodurch die Vorderrichterin Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie auf das Vollstreckungsbegehren der Gesuchstellerin eingetreten ist. 7. a) Was sodann den Vollstreckungsanspruch der Gesuchstellerin in materieller Hinsicht anbelangt, erwog die Vorderrichterin, dass die Gesuchstellerin die Vollstreckung von Dispositiv-Ziffer 3 des Teilurteils vom 20. Mai 2014 verlange. Diese Dispositiv-Ziffer sei unabhängig von Dispositiv-Ziffer 4 vollstreckbar. Die Vorinstanz argumentiert, dass das Einverständnis der Gesuchstellerin zum Aufschub der Grundstückgewinnsteuer nur dann ein tragfähiges Argument gegen die Vollstreckung darstellen würde, wenn Dispositiv-Ziffer 3 nicht unabhängig vollstreckt werden könnte. Solches ergebe sich aber aus den beiden Dispositiv- Ziffern nicht (Urk. 38 S. 8f.). b) Der Gesuchsgegner hält diese Auffassung der Vorderrichterin für überspitzt formalistisch: Er macht geltend, dass die beiden Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des zu vollstreckenden Teilurteils vom 20. Mai 2014 offensichtlich in einem engen Konnex zueinander stünden. So habe die Gesuchstellerin gemäss Dispositiv- Ziffer 4 "auf den Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft" sämtliche Schulden zu übernehmen, was einen Verweis auf Dispositiv-Ziffer 3 des Teilurteils vom 20. Mai 2014 beinhalte. Ausserdem bestehe auch ein sachlogischer Zusammenhang, mache es doch keinen Sinn, einen Miteigentumsanteil zu übertragen, ohne dass die auf dem Eigentum lastenden Schulden auf den gleichen Zeitpunkt ebenfalls übertragen werden sollten. Es sei deshalb überspitzt formalistisch, wenn die

- 7 - Vorinstanz festhalte, aus der Formulierung der beiden Dispositiv-Ziffern ergebe sich nicht, dass die Leistungsverpflichtung des Gesuchsgegners in Abhängigkeit von der Gegenleistung der Gesuchstellerin angeordnet worden sei (Urk. 37 S. 6f.). c) Zwar ist dem Gesuchsgegner darin zuzustimmen, dass die beiden Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Teilurteils vom 20. Mai 2014 in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen. Indessen können beide Dispositiv-Ziffern unabhängig voneinander vollstreckt werden, ist doch die Übertragung einer Liegenschaft auch ohne Entlassung aus der Schuldpflicht möglich. Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners wurde mit der Formulierung von Dispositiv-Ziffer 4, wonach die Gesuchstellerin "auf den Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft in ihr Alleineigentum" sämtliche auf der Liegenschaft lastenden Schulden zu übernehmen habe, lediglich der Fälligkeitszeitpunkt für die Schuldübernahme festgelegt. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 38 S. 10), ist daher Dispositiv-Ziffer 3 unabhängig von Dispositiv-Ziffer 4 des Teilurteils vom 20. Mai 2014 vollstreckbar. Es geht mit anderen Worten vorliegend nicht um die Vollstreckung einer von einer Gegenleistung (Dispositiv-Ziffer 4) abhängigen Leistung (Dispositiv-Ziffer 3) im Sinne von Art. 342 ZPO. 8. Bei diesem Resultat - nämlich der unabhängigen Vollstreckbarkeit von Dispositiv-Ziffer 3 des Teilurteils vom 20. Mai 2014 - kann die Frage, ob die Gesuchstellerin die Grundstückgewinnsteuer zu übernehmen hat oder nicht, im vorliegenden Vollstreckungsverfahren offenbleiben. Dies ist nämlich unbestrittenermassen eine Frage der Vollstreckung von Dispositiv-Ziffer 4 des Teilurteils vom 20. Mai 2014, welche der Gesuchsgegner anzustrengen hätte. Vor diesem Hintergrund braucht auf die Frage des Aufschubs der Grundstückgewinnsteuer sowie auf die Frage der Noven (Urk. 37 S. 9) nicht mehr näher eingegangen zu werden. 9. Zusammengefasst ist die Beschwerde des Gesuchsgegners vollumfänglich abzuweisen.

- 8 - 10. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist angesichts des Streitwerts von Fr. 1'640'000.– (Wert Miteigentumsanteil, vgl. Urk. 3/2 S. 33) in Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebVO OG auf Fr. 15'000.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 15'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 37, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'640'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. August 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: kt

Urteil vom 17. August 2016 Erwägungen: "1. Der Gesuchsgegner wird – unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis zu CHF 10'000.–) – verpflichtet, seinen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft C._____-Str. … in D._____ ... 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 15'450.–. 3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 23'000.– verrechnet, sind ihr jedoch vom Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] zu ersetzen. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 17'050.– (inkl. 8% MwSt.) zu bezahlen. 6. (Schriftliche Mitteilung) Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 15'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 37, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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