Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV140001-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Urteil vom 2. April 2014
in Sachen
1. A._____ JSC, 2. B._____ LLP, 3. C._____ LLP, 4. D._____ JSC, 5. E._____ LLP, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und/oder Rechtsanwalt lic. iur. X1._____,
gegen
F._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Vollstreckbarerklärung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 31. Dezember 2013 (EZ130052-L)
- 2 -
Erwägungen: I. 1. Die Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) machen geltend, sie seien Geschädigte eines Betrugs bzw. einer Veruntreuung, unter anderem begangen durch den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) als Chief Executive Director der A._____ plc. Es seien Vermögenswerte von der A._____ plc. in zwei Baufirmen, die G._____ und die H._____, umgeleitet worden. Die G._____ sei unter anderem von Partnern und/oder Verwandten des Gesuchsgegners geführt worden. Sie habe die Vermögenswerte an Gesellschaften weitergeleitet, welche unter anderem vom Gesuchsgegner kontrolliert worden seien. Durch dieses Vorgehen sei ihnen, den Gesuchstellern, ein Schaden von mindestens £ 72'000'000.– entstanden (Urk. 1 S. 4). Zur Sicherung dieser Ansprüche haben die Gesuchsteller (alles "Gruppengesellschaften bzw. Investoren der A._____ plc") am 20. November 2013 in England eine "Freezing Injunction" (einstweilige Sicherstellungsanordnung) gegen den Gesuchsgegner erwirkt (Urk. 4/1). Die Freezing Injunction verbietet dem Gesuchsgegner insbesondere, bis auf weitere Anordnung des Gerichts seine in England oder Wales befindlichen Vermögenswerte bis zu einem Wert von £ 72'000'000.– aus England oder Wales wegzuschaffen oder Vermögenswerte, gleich, ob sich diese inneroder ausserhalb von England und Wales befinden, in irgendeiner Weise zu veräussern, damit zu handeln oder ihren Wert zu verringern (Urk. 4/1 Ziffer 3). Nicht verboten ist es dem Gesuchsgegner gemäss der Anordnung, £ 1'500.– pro Woche für seine gewöhnlichen Lebenshaltungskosten und einen angemessenen Betrag für Rechtsberatung und -vertretung auszugeben. Sodann kann er im "gewöhnlichen und ordnungsgemässen Geschäftsverkehr" mit beliebigen seiner Vermögenswerte handeln und diese veräussern. Weiter ist dem Gesuchsgegner die Veräusserung seiner I._____ plc. Aktien erlaubt (Urk. 4/1 Ziffer 8).
- 3 - 2. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 stellten die Gesuchsteller vor Vorinstanz ein "Begehren um Vollstreckbarerklärung". Sie stellten die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Freezing Injunction des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, Richter Mackie QC, vom 20. November 2013 (2013 Folio 1055) in der Schweiz vollumfänglich vollstreckbar zu erklären. 2. Der Vollstreckbarerklärungsentscheid sei auch gegenüber der J._____ AG [Bank], … [Adresse], zu eröffnen. 3. Der Vollstreckbarerklärungsentscheid sei vorab per Fax an die Rechtsvertreter der Kläger (Fax …) sowie an die J._____ AG (Fax …) zuzustellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten."
Die Vorinstanz erkannte mit Entscheid vom 31. Dezember 2013, die Freezing Injunction werde mit Bezug auf die "am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien" vollstreckbar erklärt. Im Mehrumfang wies sie den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ab (Urk. 15 S. 6, Dispositivziffer 1). Sodann wies die Vorinstanz die Anträge um Eröffnung des Entscheids an die J._____ AG (fortan Bank J._____) sowie um eine Zustellung vorab per Fax ab (Urk. 15 S. 6, Dispositivziffern 2 und 3). 3. Mit Eingabe vom 8. Januar 2014 stellten die Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren mit Bezug auf Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 10). Das Begehren wurde mit Verfügung vom 10. Januar 2014 abgewiesen (Urk. 12a S. 3, Dispositivziffer 1).
4. Mit Eingabe vom 13. Januar 2014 erhoben die Gesuchsteller fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 8; Urk. 14 S. 2): "1. Es sei der Entscheid EZ130052-L / U des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 31. Dezember 2013 aufzuheben, soweit a. der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgewiesen (und die Freezing Injunction des High Court of Justice, Queen's Bench
- 4 - Division, Commercial Court, Richter Mackie QC, vom 20. November 2013 (2013 Folio 1055) nur mit Bezug auf die am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien vollstreckbar erklärt) wurde (Dispositiv-Ziff. 1, Einschränkung im ersten Satz sowie zweiter Satz); b. der Antrag auf Zustellung des Entscheids an die J._____ AG abgewiesen wurde (Dispositiv-Ziff. 2); c. den Beschwerdeführern Gerichtskosten auferlegt wurden (Dispositiv-Ziff. 4); und d. den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zugesprochen wurde (Dispositiv-Ziff. 5). 2. Es sei die Freezing Injunction des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, Richter Mackie QC, vom 20. November 2013 (2013 Folio 1055) in der Schweiz vollumfänglich vollstreckbar zu erklären. 3. Der Vollstreckbarerklärungsentscheid sei auch gegenüber der J._____ AG, … [Adresse], zu eröffnen. 4. Eventualiter sei die Sache zur antragsgemässen Entscheidung an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."
Sodann ersuchten die Gesuchsteller um Anordnung von superprovisorischen Massnahmen. Die Bank J._____ sei anzuweisen, alles zu unterlassen, was eine Verletzung der Freezing Injunction darstelle oder zu einer solchen beitrage (Urk. 14 S. 3). Auf das Gesuch wurde am 17. Januar 2014 nicht eingetreten (Urk. 20 S. 6, Dispositivziffer 1). Gleichzeitig wurde den Gesuchstellern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'600.– angesetzt (Urk. 20 S. 6 f., Dispositivziffer 2). Der Vorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Urk. 21; Urk. 24). Der Gesuchsgegner verwies mit Eingabe vom 10. März 2014 auf die Akten und verzichtete auf einen Antrag "in diesem Beschwerdeverfahren" (Urk. 26). Die Eingabe wurde der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Urk. 27).
- 5 - II. 1. Die Freezing Injunction vom 20. November 2013 geht von einem Vertragsstaat (England) des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) aus. Die in einem durch das LugÜ gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt werden (Art. 38 Ziff. 1 LugÜ). Sobald die in Artikel 53 LugÜ vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung der Anerkennungshindernisse nach den Artikeln 34 und 35 LugÜ erfolgt. Der Schuldner erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens (erstinstanzliche Vollstreckbarerklärung) keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben (Art. 41 LugÜ). Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen (Art. 43 Ziff. 1 LugÜ). 2.1. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die vom LugÜ verlangten Förmlichkeiten vorliegend erfüllt sind. Die Freezing Injunction ist eine nach Art. 32 LugÜ grundsätzlich vollstreckungsfähige vorsorgliche Anordnung. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, scheint es das Bundesgericht genügen zu lassen, wenn ein Entscheid "hinreichend klar" ist, "um im Rahmen der Gesamtverfügung vollstreckbar erklärt zu werden" (BGE 129 III 626 E. 5.4.). Eine andere Frage ist, ob der Entscheid inhaltlich hinreichend bestimmt ist, um die Grundlage für eine sichernde Massnahme im Sinne von Art. 39 Abs. 2 aLugÜ (heute: Art. 47 Ziff. 2 LugÜ) und allfällig damit verbundene Strafandrohungen nach Art. 292 StGB abzugeben (BGE 129 III 626 E. 5.4.). Sichernde Massnahmen machen die Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren hingegen nicht geltend (Urk. 14 S. 8). Anerkennungshinderungsgründe gemäss Art. 34 und 35 LugÜ werden vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht. Damit ist die Freezing Injunction grundsätzlich vollstreckbar. Die Vorinstanz erwog nun, es sei noch zu beachten, dass Gesuchsteller des vorliegenden Verfahrens nur die Kläger 2, 3, 4, 6 und 7 des englischen Verfahrens seien. Die Vollstreckbarerklärung könne sich selbstre-
- 6 dend nur auf diese am Schweizer Verfahren beteiligten Parteien beziehen (Urk. 15 S. 3). Gestützt hierauf formulierte die Vorinstanz in Dispositivziffer 1 ihres Entscheids, die Freezing Injunction werde mit Bezug auf die "am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien" vollstreckbar erklärt. Im Mehrumfang werde der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgewiesen (Urk. 15 S. 6). 2.2. Die Gesuchsteller wenden in der Beschwerde ein, Zweck des Exequaturverfahrens sei es, dem vollstreckbar erklärten Entscheid auch im Vollstreckungsstaat diejenigen Wirkungen zu verleihen, die ihm im Urteilsstaat zukämen. Dementsprechend könne - und müsse - eine Vollstreckbarerklärung auch gegenüber Dritten eine Wirkung entfalten, soweit der vollstreckbar zu erklärende Entscheid auch Dritte betreffende Anordnungen beinhalte. Die Erwägungen der Vorinstanz liessen vermuten, dass diese der Freezing Injunction eine Wirkungsverleihung gegenüber Dritten habe versagen wollen, weil sie deren Bestimmungen für "inhaltlich nicht genügend bestimmt für sichernde Massnahmen und eine damit verbundene Strafandrohung" halte, weshalb sie die vom englischen Richter getroffene Anordnung für die Bank (Dritte) nicht als vollstreckbar erachte (Urk. 14 S. 7 f. mit Verweis auf Urk. 15 S. 3 f. E. 3 f.). Indessen hätten sie, die Gesuchsteller, einen Antrag auf sichernde Massnahmen und eine damit verbundene Strafandrohung gar nicht gestellt. Weshalb die Freezing Injunction hinsichtlich ihnen, den Gesuchstellern, nicht aber hinsichtlich Dritter "hinreichend klar" sei, "um im Rahmen der Gesamtverfügung vollstreckbar erklärt zu werden", führe die Vorinstanz nicht aus, womit sie hinsichtlich der (mutmasslich) vorgenommenen Teilexequatur ihre aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht verletzt habe. Die in der Freezing Injunction enthaltenen Anordnungen seien genügend bestimmt, damit eine vollumfängliche Vollstreckbarerklärung erfolgen könne. Die von der Vorinstanz (mutmasslich) vorgenommene Teilexequatur stelle deshalb auch eine Verletzung der Bestimmungen des LugÜ über die Vollstreckbarerklärung, namentlich der Bestimmungen von Art. 38 und 41 LugÜ, dar (Urk. 14 S. 8). 2.3. Entgegen dem irreführenden Wortlaut beziehen sich die Art. 38 ff. LugÜ nicht auf die "Vollstreckung", sondern die Vollstreckbarerklärung von Urteilen. Das Übereinkommen legt nämlich bloss fest, unter welchen Voraussetzungen und in
- 7 welchem Verfahren ein aus einem Vertragsstaat stammender Entscheid in einem anderen Vertragsstaat zur Vollstreckung zugelassen wird, was gemeinhin als "Exequatur" oder "Vollstreckbarerklärung" bezeichnet wird (BSK LugÜ- Hofmann/Kunz, Art. 38 N 12 f.). Nicht geregelt wird in Art. 38 ff. LugÜ demgegenüber die eigentliche (Zwangs-)Vollstreckung, d.h. die Frage, wie ein vollstreckbar erklärter Entscheid konkret zu vollstrecken, wie er zwangsweise durchzusetzen ist (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 38 N 14). Diese eigentliche Zwangsvollstreckung richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaats. Das Exequaturverfahren hat die Zulassung zum Vollstreckungsverfahren, nicht aber die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 38 N 16). 2.4. Die Vorinstanz hat, wie vorangehend dargelegt, zu Recht erkannt, die vom LugÜ verlangten Förmlichkeiten seien erfüllt, um die Freezing Injunction in der Schweiz zur Vollstreckung zuzulassen. Die von ihr angebrachte Einschränkung bezieht sich darauf, dass im englischen Verfahren nebst den nunmehr die Vollstreckbarerklärung der Freezing Injunction verlangenden Gesuchsteller zwei weitere Parteien beteiligt waren, nämlich die A._____ plc. sowie die C._____ LLP (Urk. 4/1 Rubrum). Diese beiden Parteien sind gemäss den (unbestritten gebliebenen) Ausführungen der Gesuchsteller "nicht mehr Berechtigte unter der Freezing Injunction" (Urk. 1 S. 6). Der Exequaturentscheid beinhaltet, falls die Exequatur ausgesprochen wird, die Zulassung zur Zwangsvollstreckung (BSK LugÜ- Hofmann/Kunz, Art. 38 N 233). Aufgrund der fehlenden erga omnes Wirkung des Exequaturentscheides wird diese Zulassung aber nur mit Wirkung für die im Sinne von Art. 38 Ziff. 1 LugÜ Berechtigten, welche das Exequatur verlangten, ausgesprochen (vgl. hierzu BSK Hofmann/Kunz, Art. 40 N 46 und Art. 47 N 126). Nichts anderes hat die Vorinstanz in ihrer Begründung angeführt (vgl. Urk. 15 S. 3) und durch die in Dispositivziffer 1 vorgenommene Formulierung zum Ausdruck bringen wollen. Eine Teilexequatur und damit eine Verletzung von Art. 38 und 41 LugÜ liegt nicht vor. Auch hat die Vorinstanz ihren Entscheid genügend begründet. Da sich die Beschränkung der Zulassung zur Zwangsvollstreckung auf die die Vollstreckbarerklärung beantragenden Parteien bereits aus den Rubren des vorinstanzlichen sowie des vorliegenden Entscheids ergibt, ist auf eine entsprechende einschränkende Formulierung von Dispositivziffer 1 zu verzichten. Inso-
- 8 weit ist die Beschwerde der Gesuchsteller gutzuheissen und Dispositivziffer 1 neu zu formulieren. 3.1. Mit Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 2, der Vollstreckbarerklärungsentscheid sei auch gegenüber der Bank J._____ zu eröffnen (Urk. 1 S. 2), erwog die Vorinstanz vorab, die Bank J._____ sei weder im englischen noch im vorliegenden Verfahren Partei. Sie sei keine Zeugin oder Sachverständige. Zudem hätten die Gesuchsteller keinen Antrag auf Vollstreckung in Form von Sicherungsmassnahmen gegenüber der Bank gestellt. Eine Zustellung an die Bank J._____ diene der Vollstreckung somit nicht (Urk. 15 S. 3). 3.2.1. Die Gesuchsteller rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 240 ZPO (Urk. 14 S. 13 f.). Wie bereits im Vollstreckbarerklärungsgesuch ausgeführt, diene die Eröffnung des Vollstreckbarerklärungsentscheids gegenüber der Bank J._____ sehr wohl der Vollstreckung der Freezing Injunction auf dem Gebiet der Schweiz, indem nämlich nur dann die Androhung der Bestrafung wegen contempt of court (bei Mitwirkung an einer Verletzung der Freezing Injunction trotz Kenntnis der Anordnung) auch für die Bank J._____ gelte. Bei blosser Vollstreckbarerklärung gegenüber dem Gesuchsgegner stünden Dritte nicht gleich wie der Gesuchsgegner in England und Wales unter Strafandrohung, dies zumindest nach der einschlägigen Literatur (Urk. 14 S. 9 mit Verweis auf Bernet, Englische Freezing [Mareva] Orders - Praktische Fragen der Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz, in: Spühler [Hrsg.], Internationales Zivilprozess- und Verfahrensrecht, Zürich 2001, S. 73). Mithin könne die Freezing Injunction ihre volle Wirkung auf dem Gebiet der Schweiz nur dann entfalten, wenn Dritte, die wie die Bank J._____ - in der Lage seien, Handlungen oder Unterlassungen ausserhalb der Jurisdiktion des High Court of Justice zu verhindern, welche eine Verletzung der Freezing Injunction darstellten oder zu einer solchen beitragen würden, wie unter der Jurisdiktion des High Court of Justice stehende Dritte in England und Wales unter der Strafandrohung von Sect. 13 der Freezing Injunction stünden (was in Sect. 16[2] der Freezing Injunction ausdrücklich vorgesehen sei; Urk. 14 S. 9). Unbestritten ist in diesem Zusammenhang geblieben, dass sich bei der Bank J._____ mutmasslich $ 300'000'000.– auf einem Konto befinden, an
- 9 welchem der Gesuchsgegner wirtschaftlich berechtigt sei. Das Geld stamme aus dem Verkauf von I._____ plc. Aktien, an welchen der Gesuchsgegner mutmasslich wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Der Verkaufserlös von $ 300'000'000.– falle als Vermögenswert des Gesuchsgegners unter die Freezing Injunction (Urk. 14 S. 9 ff.). 3.2.2. Gemäss Art. 240 ZPO wird ein Entscheid Behörden oder betroffenen Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht, sofern es das Gesetz vorsieht oder es der Vollstreckung dient. Dem Kontext der Norm (Art. 236 ff. ZPO) ist zu entnehmen, dass die Zustellung an Dritte der Vollstreckung des ergangenen Entscheides dienen muss; damit vorliegend des von der Vorinstanz gefällten Vollstreckbarerklärungsentscheids. Der Exequaturentscheid beinhaltet nun aber, wie bereits erwähnt, falls das Exequatur ausgesprochen wird, allein die Zulassung zur Zwangsvollstreckung, nicht aber die Anordnung der Zwangsvollstreckung (BSK LugÜ- Hofmann/Kunz, Art. 38 N 233) bzw. von Vollstreckungsmassnahmen. Verfahrensgegenstand ist nicht die durch die ausländische Entscheidung bereits ausgesprochene sichernde Massnahme oder die Frage, wie diese bestmöglich durch die im Vollstreckungsstaat zur Verfügung stehenden Vollstreckungsmittel umgesetzt wird, sondern allein die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung im Vollstreckungsstaat vorliegen oder nicht (BSK LugÜ-Hofmann /Kunz, Art. 38 N 229). Die Vorinstanz hat das Vorliegen der massgeblichen Voraussetzungen für die Zulassung der Freezing Injunction zur Vollstreckung bejaht. Hingegen haben die Gesuchsteller keine sichernde Massnahmen verlangt, welche bereits eine zwangsweise Vollstreckung der Freezing Injunction sicherstellen würden (Urk. 14 S. 8). Die Zustellung eines Entscheides an Dritte, welcher nun aber nur die Freezing Injunction in der Schweiz zur Zwangsvollstreckung zulässt, dient der "Vollstreckung" dieses Vollstreckbarerklärungsentscheids nicht. Art. 240 ZPO wurde nicht verletzt. 3.3.1. Weiter hielt die Vorinstanz betreffend den Inhalt der englischen Anordnung im Wesentlichen fest, diese sei für eine Schweizer Bank kaum zu erfüllen. Stelle das Gericht nun den Entscheid auch der Bank zu, entstünde der falsche Eindruck, das Schweizer Gericht erachte die vom englischen Richter ge-
- 10 troffenen Anordnungen auch für die Bank als vollstreckbar; dies sei zu vermeiden. Auch deshalb sei von einer entsprechenden Zustellung abzusehen (Urk. 15 S. 3 f.). Dem halten die Gesuchsteller in der Beschwerde entgegen, die Anordnungen der Freezing Injunction seien genügend bestimmt, dass sie auch für die Bank J._____ - oder andere Dritte - vollstreckbar erklärt werden könnten. Einer Eröffnung des Vollstreckbarerklärungsentscheids auch gegenüber der Bank J._____, welche der Vollstreckung nicht nur diene, sondern nach der einschlägigen Literatur für eine volle Wirkungsverleihung notwendig sei, stehe damit nichts im Wege. Die Abweisung des entsprechenden Antrags durch die Vorinstanz verletze die Bestimmungen des LugÜ über die Vollstreckbarerklärung, weil nur die Eröffnung des Vollstreckbarerklärungsentscheids (auch) gegenüber der Bank J._____ der Freezing Injunction die volle Wirkung auf dem Gebiet der Schweiz zu verleihen vermöge (Urk. 14 S. 13 f.). 3.3.2. Zweck des Exequaturverfahrens ist es, wie von den Gesuchstellern angeführt (Urk. 14 S. 7), den vollstreckbar erklärten Entscheiden auch im Vollstreckungsstaat diejenigen Wirkungen zu verleihen, die ihnen im Urteilsstaat zukommen. Dieses Ziel soll mittels Gleichstellung mit inländischen Vollstreckungstiteln des Vollstreckungsstaats erreicht werden (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 38 N 237 f.). So kommt mit der Vollstreckbarerklärung dem ausländischen Urteil die Qualität eines Vollstreckungstitels im Inland zu (Urteil des Bundesgerichtes 5P.253/2001 vom 13. September 2011 E. 2.a). Es ist nun aber die Aufgabe der eigentlichen Vollstreckung, mit den gemäss Schweizer Recht zur Verfügung stehenden Vollstreckungsmitteln möglichst nahe an die von der Freezing Injunction nach englischem Recht ausgehenden Wirkungen heranzukommen. Ob dies mittels der Eröffnung des Vollstreckbarerklärungsentscheids auch an die Bank J._____ erfolgen kann und darf, muss im vorliegenden Exequaturverfahren nicht beurteilt werden, da die Gesuchsteller keine sichernden Massnahmen im Sinne von Art. 47 Ziff. 2 LugÜ verlangen (Urk. 14 S. 8). Das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Gesuchsteller wurde damit von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen. Die von den Gesuchstellern angeführte Literaturstelle bezieht sich denn auch auf die Frage der Zulässigkeit des Antrags auf Zustellung des Vollstreckbarerklärungsentschei-
- 11 des an einen Dritten als sichernde Massnahme im Sinne von Art. 39 Abs. 2 aLugÜ (heute: Art. 47 Ziff. 2 LugÜ). 3.4. Damit ist die Beschwerde in diesen Punkten abzuweisen. Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids ist zu bestätigen. 4. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid unter der Erwägung 5 nicht festgehalten, die Vollstreckbarerklärung entfalte gegenüber dem Gesuchsgegner erst mit der rechtshilfeweisen Zustellung Wirkung. Das Obergericht sieht keine Veranlassung zu einer Klarstellung (vgl. Urk. 14 S. 14).
III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Entscheids, wie von der Vorinstanz erkannt, den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 15 S. 5; Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Abänderung von Dispositivziffer 1 verlangt keine andere Verlegung der Kosten, da die Ziffer inhaltlich nicht geändert wurde und sich deren Bedeutung aus der Begründung der Vorinstanz klar ergab. Die Höhe der von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren aufgrund des Schwierigkeitsgrades, des Zeitaufwandes und der Verantwortung festgesetzten Gebühr von Fr. 3'600.– wurde nicht beanstandet (Urk. 15 S. 6, Dispositivziffer 4). Sie ist zu bestätigen. Ebenso sind die Kosten für die Übersetzung von Urkunde 1 sowie des Entscheids von Fr. 1'710.– zu bestätigen. Die K._____ AG hat die Kostenhaftung übernommen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 26). Die total Fr. 5'310.– sind daher von ihr zu beziehen, unter Gewährung eines Rückgriffsrechts für die Hälfte, damit Fr. 2'655.–, auf den Gesuchsgegner. Die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen. 2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind, trotz des geringfügigen Obsiegens mit Bezug auf Dispositivziffer 1 (vgl. die vorangehenden Erwägungen unter Ziffer 1) vollumfänglich den Gesuchstellern aufzuerlegen. Aufgrund der vorab erwähnten Kriterien erscheint eine Gebühr von Fr. 3'600.– als ange-
- 12 messen. Dem Gesuchsgegner ist mangels Umtrieben keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 31. Dezember 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"1. Die Freezing Injunction des High Court of Justice, Queens's Bench Division, Commercial Court, Richter Mackie QC, vom 20. November 2013 (2013 Folio 1055) wird für vollstreckbar erklärt." 2. Die Beschwerde gegen Dispositivziffer 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 31. Dezember 2013 wird abgewiesen. 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. Die Kosten für die Übersetzung des erstinstanzlichen Entscheids sowie Urkunde 1 betragen Fr. 1'710.–. 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total Fr. 5'310.– werden den Gesuchstellern und dem Gesuchsgegner je zur Hälfte auferlegt. Sie werden vollumfänglich von der K._____ AG bezogen, sind dieser jedoch zur Hälfte, mithin im Betrage von Fr. 2'655.–, vom Gesuchsgegner zu ersetzen. 5. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. 7. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchstellern, unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag, auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- 13 - 8. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. April 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Blesi Keller
versandt am: js
Urteil vom 2. April 2014 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 31. Dezember 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Die Beschwerde gegen Dispositivziffer 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 31. Dezember 2013 wird abgewiesen. 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. Die Kosten für die Übersetzung des erstinstanzlichen Entscheids sowie Urkunde 1 betragen Fr. 1'710.–. 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total Fr. 5'310.– werden den Gesuchstellern und dem Gesuchsgegner je zur Hälfte auferlegt. Sie werden vollumfänglich von der K._____ AG bezogen, sind dieser jedoch zur Hälfte, mithin im Betrage von Fr... 5. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. 7. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchstellern, unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag, auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 8. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...