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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.05.2013 RV130003

17. Mai 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·630 Wörter·~3 min·4

Zusammenfassung

Vollstreckung (Ausweisung)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV130003-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 17. Mai 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Vollstreckung (Ausweisung) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 8. April 2013 (EZ130003)

- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin vom 24. April 2013 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 25. April 2013, Urk. 16), in der Erwägung, dass die Vorinstanz das Vollstreckungsbegehren des Beschwerdegegners mit Urteil vom 8. April 2013 nach vorgängigem Einholen einer schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin guthiess (Urk. 17), dass dieses Urteil der Beschwerdeführerin am 11. April 2013 zugestellt worden ist (Urk. 9/2), dass dementsprechend die Beschwerdefrist am 22. April 2013 ablief (Art. 142 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO), dass Eingaben zur Einhaltung der Frist spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), dass die Beschwerdeführerin die gegen das Urteil vom 8. April 2013 gerichtete Beschwerde erst am 24. April 2013 der Schweizerischen Post übergab (Urk. 16: Poststempel 24. April 2013), dass die Beschwerde damit verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass daran auch die gleichzeitige Eingabe der Beschwerde bei der Vorinstanz nichts ändert, wurde diese doch ebenso erst am 24. April 2013 der Schweizerischen Post übergeben (Urk. 14), dass dementsprechend die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei

- 3 diese in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen sind, dass sodann dem Beschwerdegegner mangels erheblicher Umtriebe im vorliegenden Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 6'000.– (BGer 4A_266/2007). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 4 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Mai 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js

Beschluss vom 17. Mai 2013 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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