Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV110019-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 30. September 2011
in Sachen
A._____, Gesuchgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Vollstreckung Besuchsrecht Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 27. Mai 2011 (EZ110003)
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Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 27. Mai 2011 hiess die Erstinstanz das Vollstreckungsbegehren des Gesuchstellers betreffend das gerichtlich festgelegte Besuchsrecht gut und erkannte wie folgt: 1. Der Gesuchsgegnerin wird in Vollstreckung der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. März 2010 betreffend Eheschutz (Geschäfts-Nr.: EE090150) befohlen, dem Gesuchsteller das Besuchsrecht gegenüber den gemeinsamen Kindern C._____ und D._____ im vollen Umfang gemäss Ziffer 3 zu gewähren. Dieser Befehl ergeht unter der Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.–) im Widerhandlungsfall. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, ermässigt sich diese Gebühr auf zwei Drittel. 3. Die Gerichtsgebühr wird der Gesuchsgegnerin auferlegt, aber im Betrag von Fr. 500.– mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und im übrigen Umfang zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den Betrag von Fr. 500.– zu ersetzen. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen.
2. Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 21 S. 2): 1. Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 27.05.2011 sei aufzuheben und das Vollstreckungsbegehren des Gesuchstellers sei abzuweisen. 2. In Abänderung von Ziff. 2 - 4 des vorinstanzlichen Entscheides seien sämtliche Gerichts- und Parteikosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
- 3 - 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers. 4. Der Gesuchsgegnerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Anwältin sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.
3. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2011 wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gewährt; gleichzeitig wurde Frist für die Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 25). Am 11. Juli 2011 reichte die Gesuchsgegnerin als Nachgang zur Beschwerde einen Beschluss der Vormundschaftsbehörde E._____ vom 28. Juni 2011 ein (Urk. 26, 27). Mit Verfügung vom 13. Juli 2011 wurde die Ergänzung der Beschwerdeschrift dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) umgehend zugestellt zur allfälligen Stellungnahme innert der mit Verfügung vom 4. Juli 2011 angesetzten Frist (Urk. 28). Am 18. Juli 2011 reichte der Gesuchsteller die Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung sämtlicher Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin (Urk. 29). Am 20. Juli 2011 reichte der Gesuchsteller Kopie seiner Beschwerde gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde ein (Urk. 31, 32), welche mit Verfügung vom 4. August 2011 der Gegenseite zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 33). II. 1. Das Rechtsmittel richtet sich nach der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Zivilprozessordnung. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. 2. Die Erstinstanz hielt zusammenfassend fest, eine Verweigerung der Vollstreckung des Besuchsrechts rechtfertige sich mit Blick auf Art. 274 Abs. 2 ZGB höchstens dann, wenn sich seit der gerichtlichen Regelung die Umstände derart verändert hätten, dass durch die Ausübung des Besuchsrechts das geistige, sittliche oder körperliche Wohl des Kindes erheblich gefährdet würde. Diese Gefährdung müsse durch objektive Anhaltspunkte belegt sein. Bestehe eine solch unmit-
- 4 telbare Gefahr für das Kind, so könne der persönliche Verkehr auch im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens für eine begrenzte Zeit suspendiert werden. Die vom Gesuchsteller vorgelegte Eheschutzverfügung vom 11. März 2010 sei rechtskräftig. Der Umstand allein, dass die Gesuchsgegnerin ein Verfahren betreffend Abänderung anhängig machen wolle, vermöge an der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids nichts zu ändern. Weder aus den Vorbringen der Parteien noch den von der Gesuchsgegnerin eingereichten Unterlagen sei etwas zu entnehmen, wonach das Kindeswohl von C._____ und D._____ durch die Ausübung des Besuchsrechts ernstlich gefährdet würde. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Gesuchsteller die Tochter auf die Hand geschlagen hätte, so würde es sich um ein einmaliges Ereignis handeln, das noch auf keine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls schliessen liesse (Urk. 22). 3. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, eine Zwangsvollstreckung sei nur möglich, wenn der sorgeinhabende Elternteil die Ausübung des Besuchsrechts verhindere, nicht aber, wenn das Kind sich weigere. Indirekter Zwang mittels Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB sei somit nur dort sinnvoll, wo feststehe, dass es an diesem Elternteil liege, wenn das Besuchsrecht nicht ausgeübt werden könne. Sobald ein Abänderungsbegehren betreffend Besuchsrechtsabänderung eingereicht worden sei, dürfe die Vollstreckung des Besuchsrechts abgelehnt oder einstweilen suspendiert werden. Dabei sei das Kindeswohl von vorrangiger Bedeutung. Vorab falle auf, dass der Gesuchsgegner (recte Gesuchsteller) nicht einmal behaupte, das Besuchsrecht betreffend die ältere Tochter C._____ hätte zu irgend einem Zeitpunkt nicht korrekt stattgefunden oder die Übergabe des Kindes sei durch die Mutter verweigert worden. Selbst betreffend die jüngere Tochter D._____ seien lediglich sechs Daten aufgeführt, an welchen das Besuchsrecht nicht funktioniert habe. Bei einer derart extensiven Besuchsrechtsregelung in einem Zeitraum von über einem Jahr könne dies wohl kaum genügen, um einen Vollstreckungsbefehl zu erlassen. Die Schuld werde nun ohne weitere Abklärungen der Mutter zugeschoben. Würde diese tatsächlich das Besuchsrecht hintertreiben wollen, so würde wohl auch die ältere Tochter C._____ die praktisch täglichen Besuche beim Vater verweigern. Dies sei gerade nicht der Fall. Der Gesuchsteller selber hole die Kinder jeweils ab und könne sich vor Ort davon über-
- 5 zeugen, dass die jüngere Tochter eben nicht immer mitgehen wolle. Dies führe beispielsweise auch dazu, dass er D.____ anlässlich einer solchen Weigerung geschüttelt und auf die Finger geschlagen habe. Die Situation sei bis heute unverändert. Es gebe diverse Ursachen für Besuchs- und Kontaktschwierigkeiten im Rahmen der Besuchsrechtsregelung (Urk. 21 S. 11f.). Dazu komme, dass im Rahmen des Abänderungsverfahrens das Amt für Jugendund Berufsberatung einen Bericht vorgelegt habe, in dem festgehalten sei, dass eine erzwungene Umsetzung des Besuchsrechts zu einer belastenden Situation für die Kinder führe. Die schulische Entwicklung sei gefährdet, unter anderem weil zu viele zeitliche Ressourcen durch die Hin- und Rückreise verloren gingen. Weiter sei nach wie vor unklar, wie und ob der Vater die Kinder bei den Hausaufgaben unterstütze, und die Kinder hätten nur eingeschränkt die Möglichkeit, Freundschaften in ihrer unmittelbaren Umgebung zu pflegen. Wieso die Gesuchsgegnerin Schuld an den Problemen mit der jüngeren Tochter bei der Besuchsrechtsausübung haben solle, werde von der Vorinstanz weder weiter abgeklärt noch begründet. Der Gesuchsteller habe nicht behauptet, die Mutter verweigere ihm den Zugang zu seinen Kindern oder dass die Mutter die jüngere Tochter gegen ihn aufwiegle. Die Vorwürfe seien pauschal gehalten und würden schon deshalb keine Schuldzuweisung an die Mutter erlauben. Das Besuchsrecht betreffend D._____ funktioniere bis heute nur eingeschränkt. Daran werde auch ein Vollstreckungsbefehl nichts ändern können. Dennoch werde die Gesuchsgegnerin ohne weitere Abklärung für verantwortlich erklärt und es würden ihr sämtliche Gerichtsund Parteikosten auferlegt (Urk. 21 S. 13f.). 4. Gemäss Verfügung des Eheschutzgerichts Dietikon vom 11. März 2010 steht dem Gesuchsteller das folgende Besuchsrecht zu (Urk. 2): - von Montag bis Freitag, jeweils nachmittags von 14.00 bis 18.30 Uhr, davon ausgenommen sind der erste und dritte Mittwoch Nachmittag jeden Monats, den die Kinder bei der Klägerin verbringen - jedes zweite Wochenende - alternierend Weihnachten/Neujahr bzw. 24.12./31.12 - alternierend Ostern bzw. Pfingsten - (Ferienbesuchsrecht).
- 6 - Mit Beschluss vom 28. Juni 2011 reduzierte die Vormundschaftsbehörde E._____ das Besuchsrecht (Urk. 27). Dieser Entscheid erging nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils und der Gesuchsteller hat ihn beim Bezirksrat angefochten (Urk. 31). 5. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8). Aufgrund des Novenverbots können im Beschwerdeverfahren nach ZPO weder der Beschluss der Vormundschaftsbehörde E._____ noch die Beschwerde an den Bezirksrat berücksichtigt werden. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids war die Neuregelung des Besuchsrechts noch nicht rechtskräftig und die ursprüngliche Regelung gemäss der Eheschutzverfügung vom 11. März 2010 hat nach wie vor Bestand. Das vorliegende Vollstreckungsverfahren ist somit nicht hinfällig oder gegenstandslos geworden. 6. Das Vollstreckungsgericht ist an das zu vollziehende Urteil gebunden. Es darf die rechtskräftige Besuchsrechtsordnung weder abändern noch aufheben. Indessen kann es die Vollstreckung vorübergehend (ganz oder teilweise) verweigern, wenn das Kindeswohl ernstlich gefährdet würde. Die Vollstreckung über längere Zeit zu verweigern geht hingegen nicht an, weil über eine dauerhafte Änderung der Besuchsrechtsordnung wiederum das Sachgericht zu entscheiden hat. Diese Grundsätze gelten für das im Scheidungsurteil festgesetzte Besuchsrecht, aber auch für die Vollstreckung der Besuchsrechtsordnung, die sich auf Eheschutzmassnahmen stützt. Die Lehre vertritt keinen von der zitierten Rechtspre-
- 7 chung grundsätzlich abweichenden Standpunkt (BGE 5A_627/2007 vom 28. Februar 2008 mit Hinweisen). 7. Das von den Parteien im Rahmen des Eheschutzverfahrens vor Bezirksgericht Dietikon vereinbarte Besuchsrecht ist unbestritten sehr extensiv und sprengt den Rahmen eines gerichtsüblichen Besuchsrechts. Indessen basiert es auf einer einvernehmlichen Vereinbarung, geschlossen am 11. März 2010 (Urk. 2). Zwar ist nicht zu übersehen, dass mit dem Umzug der Gesuchsgegnerin von E._____, wo bis anhin beide Parteien gelebt haben, nach F._____ eine Veränderung eingetreten ist. Die von der Gesuchsgegnerin angeführten Kommunikationsschwierigkeiten und Konflikte zwischen den Parteien werden vom Gesuchsteller anerkannt, führt dieser doch vor Erstinstanz aus, die Konflikte hätten schon früher (gemeint vor dem Umzug) bestanden (Prot. I. S. 8). Der Gesuchsteller holt die Kinder nun täglich mit dem Auto ab und bringt sie am Abend wieder zurück. Die Fahrzeit ist mit rund zehn Minuten kurz. Der Wohnsitzwechsel bewirkt für die Kinder gleichwohl eine gewisse Belastung. Sie können nach der Schule bzw. dem Kindergarten nicht mehr individuell zum Vater gehen. Da die beiden Mädchen kaum regelmässig zur selben Zeit am Nachmittag den Unterricht beenden, erfordert das Abholen mehr Organisation und Absprachen, was auch Unruhe und Spannungen mit sich bringen kann. Dass der Gesuchsteller dafür zu sorgen hat, dass die ältere Tochter C._____ regelmässig ihre Hausaufgaben machen kann, versteht sich von selbst. Dennoch ist eine ernsthafte Gefährdung im Sinne der zitierten Rechtsprechung, welche rechtfertigen würde, das Besuchsrecht während nunmehr vor Rechtsmittelinstanz hängigem Abänderungsverfahren zu verweigern bzw. zu modifizieren, nicht dargetan. Dieser Aspekt spricht somit nicht gegen die Vollstreckung. 8. Das Vollstreckungsgericht erlässt einen Entscheid, in dem die Vollstreckung angeordnet wird. Ordnet es die Vollstreckung an, so bestimmt es die Vollstreckungsmassnahmen (Staehelin, in: Sutter/Somm, Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art 341 N 16). Art. 343 Abs. 1 ZPO stipuliert: Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen: a. eine Strafdrohung nach Art. 292 StGB; b. eine Ord-
- 8 nungsbusse bis zu 5000 Franken; c. eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung bzw. weitere Zwangsmassnahmen. Die Auswahl der zu treffenden Massnahme bleibt dem Vollstreckungsgericht überlassen, welches dabei nicht an den Antrag der gesuchstellenden Partei gebunden ist. Es ist die zur Durchsetzung wirksamste Anordnung zu wählen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist (Staehelin, in: Sutter/Somm, Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art 343 N 14 mit Hinweisen). Namentlich der indirekte Zwang (Strafandrohung gem. Art. 292 StGB; Ordnungsbusse) soll in einem vernünftigen Verhältnis zum Erfüllungsinteresse des Gläubigers stehen (Staehelin, in: Sutter/Somm, Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 343 N 11 mit Hinweisen). 9. Der Gesuchsteller hat im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, es sei mehrmals vorgekommen, dass die jüngere Tochter D._____ nicht bei ihm erschienen sei. Konkret nannte er sechs Daten innerhalb einer Zeitspanne von rund sieben Monaten. Dazu machte der Gesuchsteller Probleme bei der Ausübung des Ferienbesuchsrechts im April 2011 geltend (Urk. 1 S. 2, Urk. 7 S. 1). Erstens sind sechs Tage angesichts des von den Parteien vereinbarten aussergewöhnlich häufigen Besuchsrechts vernachlässigbar. Und zweitens hat C._____ den Gesuchsteller offenbar immer besucht, eine konkrete Weigerung der älteren Tochter wird jedenfalls nicht moniert. Auch in der Beschwerdeantwort wird vom Gesuchsteller nur thematisiert, dass "das Besuchsrecht gemäss Anerkennung von Seiten der Beschwerdeführerin auf Seite 12 der Beschwerdeschrift mindestens an sechs Daten nicht funktioniert hat, was die jüngere Tochter betrifft." (Urk. 29 S. 2). Der Gesuchsteller hat im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, die Gesuchsgegnerin wolle das Besuchsrecht nicht einhalten und nehme sich Macht heraus zu bestimmen, wann die Kinder zum Vater gehen und wann nicht (Urk. 1 S. 3). Bereits die Tatsache, dass C._____ ihren Vater regelmässig besucht, spricht gegen den pauschalen Vorwurf. Zudem fehlt es an schlüssigen Anhaltspunkten dafür, dass die Gesuchsgegnerin D._____ bewusst gegen deren Vater beeinflussen würde. Es ist nicht die Gesuchsgegnerin persönlich, welche sich renitent zeigt. Daran ändert auch nichts, dass es in Bezug auf das Ferienbesuchsrecht im Frühling 2011 tatsächlich zu Problemen gekommen ist, welche die Gesuchsgegnerin anerkennt (Urk. 21 S. 14). Betreffend das tägliche Besuchsrecht ist vielmehr zu schliessen,
- 9 dass die (sporadische) Weigerungshaltung von D._____ auf deren eigenem Kindeswillen gründet. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zielen denn insbesondere auf diesen Umstand, wenn die Gesuchsgegnerin ausführen lässt, sie werde für ein Verhalten ihrer Tochter verantwortlich gemacht, das sie nicht zu verantworten habe (Urk. 22 S. 12). Wie ausgeführt, wird die effektive Vollstreckung eingeschränkt durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Androhung der Ungehorsamsstrafe ist nach dem Ausgeführten nicht verhältnismässig. Im Übrigen würde ein solcher Druck auf die Gesuchsgegnerin kaum etwas an der Einstellung des Kindes ändern. Vollstreckung eines Entscheids bedeutet zwangsweise Durchsetzung einer gerichtlich als rechtmässig anerkannten Rechtslage (BSK ZPO-Droese, Art. 335 N 8). Ist die zwangsweise Durchsetzung als nicht verhältnismässig zu werten, führt das im zu beurteilenden Fall dazu, dass das Vollstreckungsbegehren abzuweisen ist. 10. Die Gesuchsgegnerin beantragt weiter, Ziff. 2-4 des vorinstanzlichen Entscheides seien abzuändern und es seien sämtliche Gerichts- und Parteikosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen. 11. Ziff. 2 beschlägt die Höhe der Gerichtsgebühr. Die Gesuchsgegnerin beanstandet die festgelegte Staatsgebühr nicht konkret, es ist somit nicht weiter darauf einzugehen. 12. Ziff. 3 und 4 betreffen die Kosten- und Entschädigungspflicht. Da das Vollstreckungsbegehren des Gesuchstellers abzuweisen ist, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen und dieser ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine Prozessentschädigung im von der Vorinstanz festgelegten Betrag - gegen die Höhe wurde nichts vorgebracht auszurichten, jedoch zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer. Entsprechend sind Dispositiv-Ziff. 3 und 4 abzuändern. 13. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Vollstreckungsbefehl aufzuheben unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers.
- 10 - III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem ist er zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine angemessene Prozessentschädigung zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag zu bezahlen. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 27. Mai 2011 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"1. Das Vollstreckungsbegehren des Gesuchstellers wird abgewiesen. 2. (unverändert). 3. Die Gerichtsgebühr wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 864.– zu bezahlen."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'080.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 11 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 30. September 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
versandt am: js
Urteil vom 30. September 2011 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 27. Mai 2011 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'080.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...