Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU260011-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 27. März 2026 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Dietikon vom 9. Februar 2026 (IA250114-T)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 3. November 2025 reichte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) bei der Vorinstanz ein Schlichtungsgesuch für eine arbeitsrechtliche Klage ein (Urk. 4/1). Die Parteien wurden auf den 3. Dezember 2025 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen (Urk. 4/15a). Zu dieser erschien für die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) niemand (Urk. 4/22a S. 2). Am 12. Januar 2026 unterbreitete die Vorinstanz den Parteien einen Entscheidvorschlag, mit dem Hinweis, dass dieser als angenommen gelte und die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids habe, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehne (Urk. 4/22a-b). Mit Eingabe vom 1. Februar 2026 (Datum des Poststempels: 3. Februar 2026; Urk. 4/25) lehnte die Beklagte den Entscheidvorschlag ab (Urk. 4/24a-b). Mit Verfügung vom 9. Februar 2026 stellte die Vorinstanz fest, dass der Entscheidvorschlag vom 12. Januar 2026 nicht fristgerecht abgelehnt worden sei und keine Klagebewilligung an die klagende Partei ausgestellt werde (Urk. 2 = Urk. 4/26). 1.2. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 16. Februar 2026 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und Urk. 27) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): "1. Die Verfügung des Friedensrichteramtes Dietikon vom 9. Februar 2026 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Ablehnung des Entscheidvorschlags vom 12. Januar 2026 fristgerecht erfolgt ist. 3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die Frist zur Ablehnung des Entscheidvorschlags gemäss Art. 148 ZPO wiederherzustellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1–27). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 - 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest soweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I. 4). 3.1. Die Beklagte macht mit ihrer Beschwerde geltend, den Entscheidvorschlag mit Eingabe vom 3. Februar 2026 rechtzeitig abgelehnt zu haben. Sie bestreitet den effektiven Zugang des Entscheidvorschlags am 13. Januar 2026. Dieser sei intern keiner konkret bestimmbaren Person zugeordnet. Es sei nicht dokumentiert und nachvollziehbar, wer die Sendung entgegengenommen haben solle. Die Behörde trage die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung. Ein Track-and- Trace-Vermerk allein beweise nicht, wer die Sendung entgegengenommen habe, ob diese Person empfangsberechtigt gewesen sei und ob die Sendung der zuständigen Stelle tatsächlich zugegangen sei. Die angefochtene Verfügung enthalte keine Angaben zur konkret empfangenden Person oder zu deren Berechtigung. Damit sei die Zustellung am 13. Januar 2026 nicht rechtsgenüglich bewiesen. Gemäss Art. 142 ZPO beginne eine Frist am Tag nach dem rechtlichen Zugang. Der Zugang im Rechtssinn setze voraus, dass die Sendung in den organisatorischen Matchbereich einer entscheidbefugten Stelle gelange. Vorliegend sei die effektive Kenntnisnahme durch die Geschäftsleitung erst am 3. Februar 2026 erfolgt. Die Ablehnung sei unmittelbar nach Kenntnis am selben Tag erfolgt. Ein früherer Fristbeginn sei nicht nachgewiesen. Indem die Vorinstanz ohne konkrete Feststellung zur empfangenden Person allein auf die Sendungsverfolgung abstelle, verletze sie zudem die Begründungspflicht sowie Art. 29 Abs. 2 BV (Urk. 1 S. 1 f.).
- 4 - 3.2. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsschein (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Verlangt ist die Übergabe der Urkunde gegen Empfangsbestätigung direkt an den Adressaten selber oder an eine im gleichen Haushalt lebende, mindestens 16 Jahre alte Person (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Die Zustellung ist dann vollzogen, wenn die Sendung dem Adressaten oder seinem Vertreter (Art. 137 ZPO) tatsächlich übergeben wird oder wenn sie auf ordentlichem Weg in den Machtbereich des Adressaten gelangt, sodass er Kenntnis nehmen kann. Letzteres gilt insbesondere bei einer Ersatzzustellung; nicht erforderlich ist diesfalls die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten. Bei im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Personengesellschaften sind die im Handelsregister als Zeichnungsberechtigte eingetragenen Personen oder andere zur Vertretung berechtigte Personen empfangsberechtigt (OFK ZPO-Jenny/Abegg, Art. 138 N 4 und N 6, m.w.H.). Neben den vertretungsbefugten Organen sind insbesondere auch Angestellte des Logendienstes oder des Sekretariats empfangsberechtigt (DIKE-Komm ZPO-Huber, Art. 138 N 43). Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden trägt die Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2; BGer 2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 3.3). 3.4. Das Einschreiben der Vorinstanz mit dem Entscheidvorschlag vom 12. Januar 2026 wurde der Klägerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 13. Januar 2026 um 11:16 Uhr in C._____ zugestellt (Sendungs-Nr. …; Urk. 23). Als Empfangsperson wird "D._____" genannt (Urk. 23). Im Handelsregister der Beklagen werden zwei Personen mit dem Nachnamen D._____ aufgeführt; E._____, Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift, und F._____ mit Kollektivprokura zu zweien. Damit ist die Zustellung am 13. Januar 2026 – entgegen der Ansicht der Beklagten – rechtsgenügend bewiesen. Die Sendung gelangte an diesem Tag in den Machtbereich der Beklagten. Unerheblich ist, ob die Geschäftsleitung davon erst am 3. Februar 2026 Kenntnis erlangte. Dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid keine näheren Angaben zur Empfangsperson machte, verletzt weder die Begründungspflicht noch Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör) der Beklagten.
- 5 - Nachdem der Entscheidvorschlag der Beklagten demnach am 13. Januar 2026 zugestellt wurde, lief die 20-tägige Frist zur Ablehnung des Vorschlags am 2. Februar 2026 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die am 3. Februar 2026 der Post übergebene Einsprache der Beklagten (Urk. 24a) erfolgte damit, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, verspätet. Anzumerken ist diesbezüglich, dass die Einsprache der Beklagten vom 1. Februar 2026 datiert (Urk. 24a), was im Widerspruch zur Behauptung der Beklagten steht, die Geschäftsleitung habe erst am 3. Februar 2026 vom Entscheidvorschlag Kenntnis erlangt (Urk. 1 S. 2). 3.5. Auf das von der Beklagten eventualiter gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Art. 148 Abs. 1 ZPO ist sodann mangels Zuständigkeit der Kammer nicht einzutreten. Das Gesuch ist jedoch in Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO an die Vorinstanz weiterzuleiten. 3.6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Beklagten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird an die Vorinstanz weitergeleitet. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an den Kläger und die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'350.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo