Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU260004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 4. Februar 2026 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung / örtliche Zuständigkeit Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Kloten vom 6. Januar 2026 (GV.2026.00004)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) reichte mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Stadt Kloten (nachfolgend Vorinstanz) ein (act. 4/3). 1.2. Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 3). 1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2026 Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 1 f.): "1. Die Verfügung des Friedensrichteramtes Kloten vom 06.01.2026 (GV.2026.00004) sei aufzuheben soweit damit die örtliche Zuständigkeit des Friedensrichteramts Kloten bejaht wird. 2. Es sei festzuhalten, dass die örtliche zuständige Schlichtungsbehörde am Wohnsitz des Beschwerdeführers zuständig ist, und die Sache sei an die zuständige Schlichtungsbehörde im Kanton Waadt (Justice de paix / Autorité de conciliation du district de C._____) zu überweisen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Schlichtungsverfahren in Kloten bis zum Entscheid über die Zuständigkeit zu sistieren (Art. 325 Abs. 2 ZPO). Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der örtlichen Zuständigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 1.4. Es wurde ein Aktengesuch an die Vorinstanz gestellt (act. 6). Der Friedensrichter teilte mit, dass er die Akten dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt und dieser bereits alles eingereicht habe (act. 7). Der Friedensrichter ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Akturierungsverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2010, welche auch für die Friedensrichter gilt, in jedem Verfahren ein Aktendossier anzulegen ist, in das alle Eingaben und andere Akten in der Reihenfolge ihres Eingangs abzulegen und in ein Aktenverzeichnis einzutragen sind (§ 130 Abs. 1 Satz 1 GOG; § 3 ff. der Akturierungsverordnung des Obergerichts vom 12. Mai 2010, LS 212.513). Lediglich in einfachen Fällen kann von einem Aktenverzeichnis abgesehen werden (§ 130 Abs. 1 Satz 2 GOG; § 6 Akturierungsverordnung). Wird jedoch ein Rechtsmittel erhoben, ist auch dies-
- 3 falls ein vollständiges Aktenverzeichnis gemäss § 4 f. der Akturierungsverordnung zu führen (§ 6 Abs. 2 Akturierungsverordnung). Es obliegt damit dem Friedensrichter die Akten der Kammer mit Aktenverzeichnis einzureichen, ansonsten sich deren Vollständigkeit nicht überprüfen lässt. Die eingereichten Unterlagen sind vorliegend offensichtlich unvollständig. Vom Schlichtungsgesuch wurden nicht alle Seiten eingereicht (vgl. act. 4/3) und es fehlen insbesondere Empfangsbescheinigungen der angefochtenen Verfügung, weshalb sich die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht überprüfen lässt. Von einem erneuten Aktenbeizugsgesuch kann vorliegend indes abgesehen werden, da auf die Beschwerde – wie sogleich zu zeigen sein wird – ohnehin nicht einzutreten ist. 1.5. Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Sistierung des Schlichtungsverfahren. Diese Anträge sind abzuschreiben. 2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungslast ergibt sich zudem, dass die Beschwerde Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung des Friedensrichteramts Kloten vom 6. Januar 2026. In der Begründung stellt er indes klar, dass er sich nur insofern gegen die Verfügung wende, als dadurch die örtliche Zuständigkeit des Friedensrichteramtes bejaht werde (vgl. act. 2 S. 2). Mit der angefochtenen Verfügung wurde einzig der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer nicht beschwert, weshalb auf eine allfällige Beschwerde nicht einzutreten wäre. Über die örtliche Zuständigkeit des Friedensrichteramtes wurde in der angefochtenen Verfügung hingegen nicht entschieden, weshalb dies auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann. Sämtliche Vorbringen im
- 4 - Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit wird der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen können. 4.1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 i.V.m. § 3 und § 9 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 100.– festzusetzen. 4.2. Im Schlichtungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. etwa OGer RU170027 vom 5. Juli 2017). Daher fällt eine Parteientschädigung von vornherein ausser Betracht, wäre aber auch mangels zu entschädigender Aufwendungen der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch um Sistierung des Schlichtungsverfahren wird abgeschrieben. 3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'027.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: