Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 07.10.2025 RU250083

7. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·833 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Forderung / Kostenvorschuss

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250083-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 7. Oktober 2025 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner betreffend Forderung / Kostenvorschuss Beschwerde gegen einen Entscheid des Friedensrichteramtes C._____ vom 17. September 2025 (IA250033-T)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 16. September 2025 stellte B._____ (Kläger und Beschwerdegegner, nachfolgend Beschwerdegegner) beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Forderung von Fr. 79'240.00 nebst Zins zu 5% seit dem 31. März 2025 gegenüber der A._____ AG (Beklagte und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdeführerin; act. 7/1). Mit Eingangsanzeige und Verfügung vom 17. September 2025 setzte das Friedensrichteramt dem Beschwerdegegner eine Frist von 20 Tagen an, um einen Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfahren von Fr. 600.00 zu leisten. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Nichtleistung auch innert einer Nachfrist auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten werde. Der Beschwerdegegner wurde darauf hingewiesen, dass er dem Friedensrichteramt die allfällige Stellung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege beim in der Hauptsache örtlich zuständigen Bezirksgericht nachzuweisen habe. Weiter wurde in Aussicht gestellt, dass die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung mit separatem Schreiben nach Eingang des Kostenvorschusses ergehen werde. Als Rechtsmittel gegen diese Verfügung wurde die Beschwerde angegeben (act. 7/3 = act. 3 = act. 6). 1.2. Gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 17. September 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. September 2025 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde (act. 7/4 und act. 2). Die Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich ging samt Beilagen auch an das Friedensrichteramt C._____ (act. 7/6). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-6). 1.3. Eingaben an das Gericht sind zu unterzeichnen. Tritt eine juristische Person als Partei auf, ist die Eingabe von einer zur Vertretung berechtigten Person zu unterzeichnen (vgl. Art. 130 Abs. 1 ZPO, Art. 68 Abs. 3 ZPO). Mängel wie fehlende Unterschrift oder fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Wird eine mangelhafte Eingabe innert Nachfrist nicht verbessert, gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

- 3 - Die im Namen der Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich eingereichte Eingabe vom 25. September 2025 wurde von D._____, Betriebsleiter C._____, unterzeichnet (act. 2 S. 2). Gemäss den Handelsregisterauszügen der Beschwerdeführerin ist D._____ jedoch weder für die Zweigniederlassung noch die Gesellschaft am Hauptsitz zeichnungsberechtigt (act. 5/1-2). Grundsätzlich wäre der Beschwerdeführerin eine Nachfrist anzusetzen, um die Beschwerdeerhebung zu genehmigen resp. den Mangel der fehlenden Vollmacht zu verbessern. Da sich die Beschwerde aber – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist, ist vorliegend (ausnahmsweise) auf die Ansetzung einer Nachfrist zu verzichten. Auch kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses der klagenden oder gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs.1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Das Pendant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren bildet im Rechtsmittelverfahren die Beschwer: Auf das von einer Partei ergriffene Rechtsmittel kann nur dann eingetreten werden, wenn die Partei durch den angefochtenen Entscheid formell oder zumindest materiell beschwert ist (vgl. ZK ZPO-Reetz, 4. Aufl. 2025, Vorbem. zu den Art. 308-318 N 29 f. m.w.H.). Mit der Verfügung vom 17. September 2025 setzte der Friedensrichter dem Beschwerdegegner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. Es wurden keine Anordnung getroffen, welche sich an die Beschwerdeführerin richten (act. 6). Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin wird durch die Verfügung des Friedensrichteramtes nicht tangiert. Es ist daher weder ersichtlich, noch hat die Beschwerdeführerin dargelegt, inwiefern sie ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Verfügung haben könnte. Sie setzt sich vielmehr mit der vom Beschwerdegegner geltend gemachten Forderung auseinander. Über die Begründetheit der Forderung wurde aber mit der Verfügung vom 17. September 2025 nicht entschieden. Die Beschwerdeführerin wird anlässlich der Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichteramt Gelegenheit

- 4 erhalten, zu der vom Beschwerdegegner gestellten Forderung Stellung zu nehmen. Auf die Beschwerde ist mangels Beschwer nicht einzutreten. 3. Ausnahmsweise ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Friedensrichteramt C._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 79'240.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

RU250083 — Zürich Obergericht Zivilkammern 07.10.2025 RU250083 — Swissrulings