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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.08.2025 RU250072

6. August 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,896 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Kündigungsschutz / Verschiebungsgesuch

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250072-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss und Urteil vom 6. August 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Gemeinde Zollikon, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Kündigungsschutz / Verschiebungsgesuch Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichtes Meilen vom 11. Juli 2025 (MO250155)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) ein Verfahren betreffend Kündigungsschutz anhängig (act. 7/1–2). Mit Schreiben vom 27. Juni 2025 wurden die Parteien auf den 8. August 2025, 9:30 Uhr, zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen (act. 7/4). Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 beantragte die Klägerin die Verschiebung der Verhandlung (act. 7/9). Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 wies die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch ab (act. 7/10 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Juli 2025 (Datum elektronische Eingabe) rechtzeitig (vgl. act. 7/11/1) Beschwerde bei der Kammer mit den folgenden Anträgen (act. 2a S. 5): "1. Dem vorliegenden Gesuch um aufschiebende Wirkung sei stattzugeben. 2. Die Beschwerde sei gutzuheissen und folglich der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen, Schlichtungsbehörde in Mietsachen, vom 11. Juli 2025 (Geschäfts-Nr.: MO250155-G/Z01) sei aufzuheben. 3. Die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Meilen sei anzuweisen, die Verhandlung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen drei Monate bei Krankheit zu verschieben, was uns zum 8. Oktober 2025 oder einem späteren Termin führen würde, getrennt von jeder anderen ihr betreffenden Verhandlung.. 4. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen." 1.3. Zusätzlich stellt die Beschwerdeführerin in einem "Begleitschreiben zur Beschwerde" ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie gegen "alle anderen potenziell betroffenen Richter" (act. 2b). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–11). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - 2. 2.1. Beim Entscheid des Gerichts über ein Verschiebungsgesuch handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO (BSK ZPO-BRÄNDLI, 4. Aufl. 2024, Art. 135 N 36). Ein selbstständiges Beschwerderecht gegen einen Verschiebungsentscheid des Gerichts ist vom Gesetz nicht vorgesehen (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn der beschwerdeführenden Partei infolge des angefochtenen prozessleitenden Entscheides ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Bestehen der Gefahr eines solchen Nachteils ist in der Beschwerde geltend zu machen, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (vgl. ZR 112/2013 Nr. 52). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO) und Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht zu fallen vermag (BK ZPO II-STERCHI, 2012, Art. 319 N 14). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit grundsätzlich erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden (vgl. dazu OGer ZH PP220040 vom 10. November 2022, E. 3.3; OGer ZH RU170041 vom 10. August 2017 E. 2). 2.2. Wie es sich mit der Anfechtbarkeit vorliegend verhält, kann offen gelassen werden, da sich die Beschwerde – wie sogleich aufzuzeigen sein wird – selbst bei Eintreten als unbegründet erweist. 3. 3.1. Das Gericht kann einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen von Amtes wegen oder wenn es vor dem Termin darum ersucht wird, verschieben (vgl. Art. 135 ZPO). Dabei handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, es besteht kein Anspruch der Parteien auf eine Verschiebung. Die Bestimmung gilt auch im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde. Das Verschiebungsgesuch ist hinreichend, d.h. glaubhaft, zu begründen und zu belegen. Als zureichender Verschiebungsgrund gilt etwa eine durch ein ärztliches Zeugnis belegte Krankheit, welche

- 4 eine Verhandlungsunfähigkeit begründet (vgl. statt vieler BSK ZPO-BRÄNDLI, Art. 135 N 19). 3.2. Die Beschwerdeführerin brachte zunächst zur Begründung ihres Verschiebungsgesuchs vor Vorinstanz vor, sie sei aufgrund ihres gravierenden Gesundheitszustands dringend auf die Verschiebung der Schlichtungsverhandlung vom 8. August 2025 angewiesen. Der Bericht der Lungenklinik Hirslanden vom 2. Juli 2025 diagnostiziere ein unkontrolliertes allergisches Bronchialasthma sowie eine stark reduzierte Lungenkapazität (act. 7/9 S. 1 f.) 3.3. Die Vorinstanz erwog, dass es die Beschwerdeführerin erneut (mit Verweis auf das zusammenhängende Verfahren MO250120 betr. Mängelrechte) versäumt habe, ihre angeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit ihrem Verschiebungsgesuch zu belegen. Zwar erwähne sie in ihrem Gesuch ein "Gutachten der Lungenklinik Hirslanden vom 2. Juli 2025" sowie ärztliche "Atteste und Unterlagen", die Beschwerdeführerin habe allerdings darauf verzichtet, diese Unterlagen einzureichen. Belegt worden sei einzig, dass der Beschwerdeführerin Antiasthmatika verschrieben worden seien (vgl. act. 7/3/3). Inwiefern die Verschreibung von Medikamenten der Beschwerdeführerin die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung vom 8. August 20205 unzumutbar mache, sei nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe damit keinen zureichenden Grund für die Verschiebung der Schlichtungsverhandlung vom 8. August 2025 glaubhaft gemacht (act. 6 E. 4). 3.4. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass sie die Vorinstanz ausdrücklich auf die Existenz des Berichts der Lungenklinik Hirslanden vom 2. Juli 2025 hingewiesen habe. Sie habe den Bericht dem Obergericht im Beschwerdeverfahren RU250063 eingereicht, weshalb er auch der Vorinstanz bekannt gewesen sei. Sie habe den Bericht ausserdem erst am 4. Juli 2025 erhalten und deshalb nicht einreichen können. Sie ist der Ansicht, dass die Vorinstanz ihren Entscheid hätte aufschieben oder ihr (der Beschwerdeführerin) eine kurze Frist zur Nachreichung des Berichts hätte gewähren müssen (act. 2a S. 4). 3.5. Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Es bleibt unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz kein ärztliches Zeugnis

- 5 oder den erwähnten Bericht der Lungenklinik Hirslanden eingereicht hat und ihre Behauptungen zu ihrem Gesundheitszustand unbelegt geblieben sind. Der Vorwand der Beschwerdeführerin, der Bericht der Lungenklinik Hirslanden habe ihr bei Einreichung des Verschiebungsgesuchs noch nicht vorgelegen, ist unzutreffend. Das Verschiebungsgesuch der Beschwerdeführerin datiert vom 10. Juli 2025 (act. 7/9). Der Bericht, welchen die Beschwerdeführerin nunmehr mit ihrer Beschwerde ins Recht reicht, datiert vom 2. Juli 2025 (act. 4/2). Die Beschwerdeführerin führte im Verschiebungsgesuch selbst aus, den Bericht am 4. Juli 2025 erhalten zu haben (act. 7/9 S. 2). Sie hätte ihn folglich ohne Weiteres der Vorinstanz mit ihrem Verschiebungsgesuch einreichen können. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann dieser Bericht keine Berücksichtigung finden, weil neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es würde sich am Ergebnis allerdings auch dann nichts ändern, wenn der Bericht der Lungenklinik Hirslanden vom 2. Juli 2025 berücksichtigt werden könnte: Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Lungenfunktion der Beschwerdeführerin eine leichte restriktive Ventilationsstörung ohne Hinweis auf Obstruktion aufweise. Ferner wird ein unkontrolliertes allergisches Asthma diagnostiziert, welches mit einer inhalativen Therapie behandelt werden solle. Es wird daraus nicht ersichtlich, inwiefern ein bereits seit der Kindheit bestehendes Asthma Einfluss auf die Verhandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben sollte. Sodann erfordert danach die Einschränkung der Lungenkapazität der Beschwerdeführerin offenbar weder eine unmittelbare Intervention noch erfolgt dadurch eine (auch nur teilweise) Krankschreibung. Anhaltspunkte für eine (auch nur teilweise) Verhandlungsunfähigkeit lassen sich dem Arztbericht damit nicht entnehmen (vgl. act. 4/2). Einem Verschiebungsgesuch für die Schlichtungsverhandlung vom 8. August 2025 wäre deshalb auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Berichts nicht stattzugeben gewesen. 3.6. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Verschiebungsgesuchs ausserdem vor, die Vorladung zu einer einzigen Schlichtungsverhandlung für die beiden verschiedenen vorinstanzlichen Verfahren betreffend Mängelrechte einerseits (Geschäfts-Nr. MO250120) und Kündigungsschutz andererseits (Geschäfts-Nr. MO250155) führe angesichts der Komplexität der Materie sowie ihrer

- 6 gesundheitlichen Situation zu einer für sie unzumutbaren Belastung (act. 7/9 S. 2). 3.7. Dazu erwog die Vorinstanz, dass sich eine gemeinsame Schlichtungsverhandlung für die beiden zusammenhängenden Verfahren zur Erzielung einer einheitlich-gesamthaften Lösung geradezu aufdränge und dem Zweck von Art. 201 Abs. 1 ZPO, nämlich dem Versuch, die Parteien in formloser Verhandlung zu versöhnen, entspreche. Darüber hinaus sei der Streitgegenstand in beiden Verfahren überschaubar und keineswegs besonders komplex. Ein zureichender Verschiebungsgrund sei auch unter diesem Aspekt nicht glaubhaft gemacht worden (act. 6 E. 5). 3.8. In ihrer Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin im Grundsatz das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte (act. 2a S. 2). Sie macht mit ihren Ausführungen keinen Verschiebungsgrund im Sinne von Art. 135 ZPO geltend, sondern sie beanstandet, dass die Vorinstanz in zwei verschiedenen Verfahren gleichzeitig zur Verhandlung vorgeladen hat. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es durchaus im Ermessen der Verfahrensleitung liegt, für zwei zusammenhängende Rechtsstreitigkeiten zu einer einzigen Schlichtungsverhandlung mit dem Ziel einer ganzheitlichen Einigung vorzuladen. Im Verfahren mit der Geschäft-Nr. MO250120 bilden Mängelrechte den Streitgegenstand und das Verfahren mit Geschäft-Nr. MO250155 behandelt den Kündigungsschutz. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, inwiefern die Komplexität der beiden Verfahren gegen eine gleichzeitige Verhandlung spricht. Trotz der Konnexität der beiden Verfahren wird die Vorinstanz bei der Verhandlungsführung indessen zu beachten haben, dass die Parteien der beiden Verfahren nicht identisch sind. Eine Verschiebung der angesetzten Verhandlung lässt sich damit aber nicht begründen. 3.9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da sogleich ein Endentscheid gefällt wird, ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuschreiben.

- 7 - 4. 4.1. Was schliesslich das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin betrifft, so richte sich dieses insbesondere gegen die Präsidentin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, aber auch gegen die übrigen Oberrichter und Oberrichterinnen, welche in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. NP240028 und RU250063 entschieden hätten (act. 2b). Die Beschwerdeführerin führt aus, das detailliert begründete Ausstandsgesuch würde der Kammer noch mit einem separaten Schreiben zugestellt werden. Dies ist bis anhin nicht erfolgt. 4.2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO ist ein Ausstandsgesuch zu begründen. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Auf unbegründete, offensichtlich unfundierte und/oder missbräuchliche Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Ausstand einzig mit der Mitwirkung der abgelehnten Person an einem früheren für die gesuchstellende Partei ungünstigen Urteil begründet wird oder wenn ein ganzes Gericht pauschal abgelehnt wird (Dike-Komm ZPO-DIGGELMANN, 3. Aufl. 2025, Art. 50 N 6). Ist auf ein Ausstandsbegehren von vorherein nicht einzutreten, rechtfertigt es sich, auf einen vorangehenden Ausstandsentscheid zu verzichten (vgl. BGer 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015 E. 2.3.2). 4.3. Wie aus den Vorbringen hervorgeht, lehnt die Beschwerdeführerin aufgrund früherer nicht in ihrem Sinne ergangener Entscheidungen pauschal die Oberrichter und Oberrichterinnen der II. Zivilkammer mit der allgemeinen Kritik der Parteilichkeit und Voreingenommenheit gegen ihre Person ab. Eine eingehendere Begründung, insbesondere die Schilderung eines konkreten, den Ausstand begründenden Vorfalls, fehlt. Auf das Ausstandsgesuch ist entsprechend nicht einzutreten. 5. Nach Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO werden für das Schlichtungsverfahren betreffend Miete von Wohn- und Geschäftsräumen keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. OGer ZH PD110010 vom 31. Oktober 2011).

- 8 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2a, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich im Wesentlichen um eine mietrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: 6. August 2025

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