Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250067-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Urteil vom 26. September 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und …, Beschwerdegegner betreffend Forderung (Rechtsverweigerung) Beschwerde im Verfahren des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … und … (GV.2025.00110)
- 2 - Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin reichte am 19. März 2025 beim Beschwerdegegner ein Schlichtungsgesuch gegen B._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung in Höhe von Fr. 29'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. August 2021 ein (Urk. 3/7 S. 1 = Urk. 9/1 S. 1). Die Vorinstanz setzte ihr mit Verfügung vom 25. März 2025 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– an (Urk. 3/8 = Urk. 9/3). Die gegen diese Verfügung und die Verfügung vom 21. Mai 2025, mit welcher der Beschwerdeführerin Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde (Urk. 9/14), durch die Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerden wurden mit Urteil vom 30. April 2025 und Urteil vom 7. Juli 2025 von der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich abgewiesen (Urk. 9/13 Dispositiv-Ziffer 1 und Urk. 9/28 Dispositiv-Ziffer 1). Mit Eingabe vom 19. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner Beschwerde, weil er ihre Klage vom 19. März 2025 trotz ihrer arbeitsrechtlichen Tätigkeit bei der C._____ AG nicht im Sinne von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO bearbeiten wolle. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, aufgrund der Eingabe vom 19. März 2025 zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen (Urk. 1 S. 1). 2.1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen. Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar, wobei nicht nur Rechtsverzögerungen gerügt werden können – wie der Wortlaut von Art. 319 lit. c ZPO vermuten liesse –, sondern auch die qualifizierte Form der Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Es wird unterschieden zwischen der sog. materiellen Rechtsverweigerung, die bei willkürlicher Entscheidung vorliegt und somit eine Verfügung voraussetzt, und der sog. formellen Rechtsverweigerung, einem unrechtmässigem Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids. Gegenstand von Art. 319 lit. c ZPO bildet ausschliesslich die formelle Rechtsverweigerung. Diese liegt etwa vor, wenn das Gericht – resp. das Friedensrichteramt – sich weigert, eine in deren Geschäftsbereich fallende Amtshandlung vorzunehmen, zu der es gesetzlich verpflichtet ist, indem es sie ausdrücklich ablehnt oder stillschwei-
- 3 gend unterlässt. Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung vorliegt. Dabei ist der Gestaltungsspielraum der unteren Instanz zu berücksichtigen. Eine Pflichtverletzung im Sinne einer Rechtsverweigerung ist nur in klaren Fällen zu bejahen. Wenn eine Rechtsverweigerung bejaht wird, kann die Beschwerdeinstanz weder den vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit und den Parteien würde eine Instanz beschnitten. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz eine Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten bzw. verweigerten Entscheid zu erlassen (OGer ZH RU210003 vom 23. Februar 2025 E. 3.2 m.w.H.). 2.2. Die II. Zivilkammer prüfte in deren Urteil vom 30. April 2025 bereits eingehend, ob die Klage der Beschwerdeführerin als Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO zu qualifizieren ist und ob der Beschwerdegegner befugt war, bei der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss zu verlangen. Sie kam zum Schluss, dass zwischen der Beschwerdeführerin und B._____ weder ein Arbeitsvertrag noch ein Arbeitsverhältnis, sondern ein Mandatsverhältnis bestehe oder bestanden habe, weshalb die vom Beschwerdegegner gestützt auf Art. 98 Abs. 1 lit. b ZPO verfügte Auferlegung eines Kostenvorschusses zulasten der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden sei (Urk. 9/13 E. 7.1 ff.). Auf diese nach wie vor zutreffenden Ausführungen kann – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – verwiesen werden. Da die Leistung des Kostenvorschusses eine Prozessvoraussetzung ist (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO) und das Verfahren erst nach Eingang des Kostenvorschusses seinen Fortgang nimmt, ist der Beschwerdegegner bis dahin nicht verpflichtet, das Schlichtungsverfahren fortzusetzen und zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen, worauf die Beschwerdeführerin bereits mit Urteil vom 7. Juli 2025 der II. Zivilkammer hingewiesen wurde (Urk. 9/28). Der Beschwerdegegner hat folglich keine Rechtsverweigerung begangen. Die Beschwerde ist abzuweisen. Weiterungen zum von der Beschwerdeführerin behaupteten straf- bzw. standesrechtlich relevanten Verhalten von B._____ erübrigen sich mangels Zuständigkeit der hiesigen Kammer. Die präsentierte Sachlage gestaltet sich auch nicht derart, dass Anlass für eine Anzeige zuhanden der bzw. Mitteilung an die zuständigen Amtsstellen besteht.
- 4 - 3.1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. 3.2. Parteientschädigungen sind im Schlichtungsverfahren keine zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (OGer ZH RU250031 vom 30. April 2025 E. 9). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 1-3/1-13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an den Beschwerdegegner zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
- 5 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 29'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: io