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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.07.2025 RU250065

23. Juli 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·773 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Persönlichkeitsverletzung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250065-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 23. Juli 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Persönlichkeitsverletzung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 11 + 12, vom 8. Juli 2025 (GV.2025.00137)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 3. Juni 2025 machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) ein Schlichtungsverfahren betreffend Persönlichkeitsverletzung bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 8. Juli 2025 zog der Kläger sein Schlichtungsgesuch zurück (Urk. 3 S. 2), woraufhin die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug erledigt abschrieb und die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 100.– dem Kläger auferlegte (Urk. 4 S. 2 = Urk. 9 S. 2). 1.2 Gegen die Kostenregelung erhob der Kläger mit Eingabe vom 10. Juli 2025, dem Gericht persönlich überbracht am 11. Juli 2025, fristgerecht (Urk. 4/1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO) Beschwerde, mit welcher er beantragt, die Kosten des Schlichtungsverfahrens seien der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) aufzuerlegen. Sodann beantragt der Kläger wohl sinngemäss, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 8 S. 1) 1.3 Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 3. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Klägers nicht. Er macht im Wesentlichen geltend, die Kosten des Schlichtungsverfahrens seien der an der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fern gebliebenen Beklagten aufzu-

- 3 erlegen, da ihm die erforderlichen Mittel fehlten. Dabei verkennt er, dass – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO der klagenden Partei auferlegt werden, wenn sie das Schlichtungsgesuch zurückzieht, was der Kläger anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 8. Juli 2025 getan hatte (Urk. 3 S. 2). Inwiefern es falsch sein sollte, dass die Kosten dem Kläger auferlegt wurden, erhellt nicht und wird vom Kläger auch nicht dargetan. Die Kostenfolge ist somit nicht zu beanstanden. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ob die Behauptung des Klägers, ihm fehlten die erforderlichen Mittel, um die Gerichtskosten zu bezahlen (Urk. 8 S. 1), ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darstellen soll, kann letztlich offenbleiben. Die Beschwerde war, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren unabhängig von seiner finanziellen Situation nicht gewährt werden könnte. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

- 4 - 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: ms

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