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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.06.2025 RU250041

6. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·703 Wörter·~4 min·4

Zusammenfassung

Persönlichkeitsverletzung / Kostenvorschuss

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250041-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 6. Juni 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen 1. B1._____ AG, 2. B2._____ AG, 3. B3._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerinnen betreffend Persönlichkeitsverletzung / Kostenvorschuss Beschwerde gegen einen Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1+2, vom 30. April 2025 (GV.2025.00197)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 25. April 2025 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Stadt Zürich, Kreis 1+2 (nachfolgend Vorinstanz) gegen die Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) betreffend Persönlichkeitsverletzung ein (act. 7/1). Mit Verfügung vom 30. April 2025 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege – Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– an (act. 7/2). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2025 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 2). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–4). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). 2.2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Mit anderen Worten hat sie sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. etwa Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 30; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 15). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; BK ZPO- Sterchi, Art. 321 N 17 f.; BSK ZPO-Spühler, 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 4 i.V.m. Art. 311 N 18; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 32; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 15).

- 3 - Enthält die Beschwerde aber keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 22; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 32 und 46). 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten seien der Gegenseite aufzuerlegen (act. 2). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend lediglich um einen Vorschuss i.S.v. Art. 98 ZPO handelt und noch keine definitive Kostenauflage erfolgt. Denn gemäss Art. 98 Abs. 1 und 2 ZPO kann die Schlichtungsbehörde von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Der Beschwerdeführer bringt sodann keine Gründe vor, weshalb die Einforderung des Vorschusses oder dessen Höhe falsch sein sollen. Da er keine Fehler des angefochtenen Entscheides geltend macht, ist auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten. 3.2. Auch hinsichtlich des Antrags, die Verletzung der Persönlichkeit sei zu verbieten bzw. zu beseitigen "zum Beweis der Rechtsgleichheit", fehlt es an einer hinreichenden Begründung (act. 2). Im Übrigen bildet einzig die angefochtene Kostenvorschussverfügung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Anordnungen im Zusammenhang mit der behaupteten Persönlichkeitsverletzung könnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher keine getroffen werden. Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Umständehalber sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind ebenfalls keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er als unterliegende Partei gilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), und den Beschwerdegegnern nicht, weil ihnen im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 4 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:

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