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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.03.2025 RU250015

5. März 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,226 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Dr. Ch. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 5. März 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Horgen vom 5. Februar 2025 (MO240318)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) machte mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 bei der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen eine Klage gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) anhängig (act. 7/1). In diesem Verfahren wurden die Parteien mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 zur Verhandlung auf den 24. März 2025 vorgeladen (act. 7/4/1-2). Nachdem die Vorladung dem Beschwerdegegner per Gerichtsurkunde nicht zugestellt werden konnte (act. 7/5) und am 9. Januar 2025 nochmals versandt wurde (act. 7/6), stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz am 27. Januar 2025 ein Verschiebungsgesuch (act. 7/1-2). Dieses Gesuch wurde zunächst mit Schreiben vom 3. Februar 2025 und anschliessend auf telefonisches Ersuchen um einen anfechtbaren Entscheid mit Beschluss vom 5. Februar 2025 abgewiesen (act. 7/8 und act. 7/10 = act. 6). 1.2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2025 Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 2). Er verlangt in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Gutheissung seines Verschiebungsgesuchs. 1.3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 7/1-11). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Beim vorinstanzlichen Beschluss über die Verschiebung der Verhandlung handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid, gegen welchen Beschwerde geführt werden kann, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. Art.126 Abs. 2 ZPO), worauf im angefochtenen Entscheid ausdrücklich hingewiesen wurde (act. 6 S. 3). Das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist ohne Weiteres zu bejahen, wenn ein solcher auch durch einen für den Ansprecher günstigen

- 3 - (Zwischen- oder) Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Der drohende Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO muss nach der Praxis der Kammer und der herrschenden Auffassung nicht zwingend rechtlicher Natur sein, sondern es genügt unter Umständen auch ein bloss tatsächlicher Nachteil (vgl. zum Ganzen OGer ZH RB160036 vom 20. Januar 2017, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Entscheidung, ob unter den konkreten Umständen ein solcher nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder nicht, liegt im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 4. Aufl. 2025, Art. 319 N 13). Dabei ist indes Zurückhaltung angebracht. Der Ausschluss der Beschwerde ist in diesen Fällen die gesetzliche Regel, die Zulässigkeit die Ausnahme. In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft denn auch die Auffassung vertreten, dass beispielsweise bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen kann (BK ZPO II-STERCHI, Art. 319 N 14; SCHWENDENER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 319 N 42). Im Grundsatz überprüft die obere Instanz das Verfahren der unteren Instanz, wenn sie mit dem Rechtsmittel gegen den Sachentscheid befasst ist. Die Beweislast trägt die Beschwerde führende Partei, falls die Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-STERCHI, Art. 319 N 15 und Art. 321 N 17). Fehlt es an dieser Rechtsmittelvoraussetzung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH PC140011 vom 7. April 2014, E. 2.1 mit Hinweisen; ZR 112/2013 Nr. 52; vgl. ferner etwa BK ZPO-STERCHI, Art. 319 N 15). 2.2. Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerde im Wesentlichen zu den Gründen, weshalb er mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden ist, und macht überdies Ausführungen zur Hauptsache. Einen nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil sieht der Beschwerdeführer sodann darin, dass keine Waffengleichheit zwischen den Parteien mehr herrschen würde, da er keine kostenfreie und zugleich angemessene Vertretung habe finden können. Es bestehe zudem ein Rechtsschutzerschwernis (Bereitstellung einer Vertretung aufgrund Zivildienst im Ausland), das angesichts des rein vermögensrechtlichen Streitgegen-

- 4 standes im geringfügigen Bereich weder sachdienlich noch verhältnismässig sei (act. 2). 2.3. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass nach dem Gesagten für die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels nicht bloss ein Nachteil vorhanden sein muss. Dieser muss sich dadurch auszeichnen, dass er nicht leicht wieder gutzumachen ist. Inwiefern die geltend gemachte Verletzung der Waffengleichheit bzw. des Anspruches auf rechtliches Gehör im Rahmen der Anfechtung des Endentscheides nicht mehr gutzumachen wäre, legt der Beschwerdeführer aber nicht dar und ist auch nicht offenkundig. Damit fehlt es an einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.4. Damit erübrigen sich grundsätzlich materielle Erwägungen. Der Vollständigkeit halber ist aber Folgendes festzuhalten: Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung (vgl. act. 6 S. 3) kann wohl nicht als Verzögerungstaktik bezeichnet werden, dass der Beschwerdeführer (bei noch nicht bestehendem Prozessrechtsverhältnis) die Vorladung zur Verhandlung vom 12. Dezember 2024 nicht abholte, nach seinen Ferien am 6. Januar 2025 um eine erneute Zustellung ersuchte und (erst) am Dienstag, 28. Januar 2025, ein Verschiebungsgesuch stellte, wenn das konkrete Aufgebot des Bundesamtes für Zivildienst für den Auslandseinsatz vom 3. März 2025 bis am 29. August 2025 vom Donnerstag, 23. Januar 2025, datiert (vgl. act. 7/7/2 und act. 6 S. 2 f.). Demgegenüber gibt die Vorinstanz zu Recht an, dass im Schlichtungsverfahren Verhandlungen in der Regel innert zwei Monaten ab Einleitung des Verfahrens durchzuführen sind (Art. 203 Abs. 1 ZPO), ein Verschiebungsgesuch sofort nach Kenntnis gestellt werden muss und nur aus zureichenden Gründen bewilligt wird. Sodann stellen unverschuldete Verhinderungen, namentlich auch Militär- oder Zivildienst, zwar einen zureichenden Verschiebungsgrund dar. Trotz eines zureichenden Grundes ist eine vorgeladene Person bei längerer Abwesenheit aber verpflichtet, sich vertreten zu lassen (BSK ZPO- BRÄNDLI, 4. Aufl. 2024, Art. 135 N 19 f.; vgl. act. 6 S. 2). Hinsichtlich des geltend gemachten Umstandes, dass er keine Mittel für einen Anwalt habe (act. 2 S. 2), ist der Beschwerdeführer schliesslich auf die Möglichkeit der unentgeltlichen

- 5 - Rechtspflege hinzuweisen. Danach hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 ZPO). 3. Im Schlichtungsverfahren betreffend Miete von Wohn- und Geschäftsräumen sind keine Kosten zu erheben und keine Entschädigungen zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (OGer ZH RU190025 vom 14. Mai 2019 mit Verweis auf OGer ZH PD110010 vom 31. Oktober 2011 und OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist unbekannt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Toscanelli versandt am:

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