Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 3. April 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. …, … Zürich, nämlich: 1. C._____, 2. D._____, 3. E._____, 4. F._____, 5. G._____, 6. H._____, 7. I._____, 8. J._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____ betreffend Nachbarschaftsstreit / Verschiebungsanzeige Beschwerde gegen die Verschiebungsanzeige des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 16. Januar 2025 (GV.2024.00002)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hat beim Friedensrichteramt der Kreise 7 + 8 der Stadt Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) am 29. Dezember 2023 ein Schlichtungsgesuch betreffend Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung vom 31. Oktober 2023 eingereicht (vgl. act. 5/1). Darin verlangte sie die Feststellung, dass die ausserordentliche Stockwerkeigentümerversammlung vom 31. Oktober 2023 nicht statutengemäss einberufen worden und damit nichtig sei und sämtliche dort gefassten Beschlüsse nichtig und aufzuheben seien (a.a.O.). Die Vorinstanz legte das Geschäft unter der Nummer GV.2024.00002 an. Die Vorinstanz setzte die Schlichtungsverhandlung ursprünglich auf den 21. Februar 2024 an (act. 5/4), sistierte jedoch das Verfahren mit Verfügung vom 14. Februar 2024 (act. 5/32), setzte die Schlichtungsverhandlung auf den 13. November 2024 an (act. 5/74), verschob die Verhandlung auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin hin (act. 5/79) antragsgemäss auf den 11. Dezember 2024 (act. 5/81) und auf ein weiteres Gesuch der Beschwerdeführerin hin (act. 5/86) antragsgemäss auf den 5. März 2025 (act. 5/91). Mit Schreiben vom 7. Januar 2025 (act. 5/88) teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, die Gegenseite lasse sich in den Verfahren GV.2024.00002 und GV.2024.00017 neu von RA X._____, K._____ AG, vertreten, und sobald die entsprechende Vollmacht vorliege, werde sie ihr die Verschiebungsanzeigen zustellen. 1.2 Mit Anzeige vom 16. Januar 2025 (act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]) verschob die Vorinstanz die Verhandlung wie beantragt auf Mittwoch, 5. März 2025, 08:45 Uhr. 1.3 Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Januar 2025 (Datum des Poststempels, act. 2) Beschwerde samt Beilage (act. 3).
- 3 - 1.4 Am 19. Februar 2025 nahm die Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten, einschliesslich der beigezogenen Akten der Vorinstanz (act. 5/1-91). Wenig später wurde der Vorinstanz auf entsprechende telefonische Anfrage hin mitgeteilt, dass die vorliegende Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe und auch kein entsprechender Antrag gestellt worden sei (vgl. act. 8 [Aktennotiz]). Am 23. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine zweite Eingabe (act. 9) und am 19. März 2025 eine dritte ein (act. 12 und act. 13/1-3). 1.5 Der von der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 4. Februar 2025 (act. 6) und vom 4. März 2025 (act. 10; Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO) einverlangte Kostenvorschuss ging nicht ein. Ihr Gesuch um Gewährung einer Notfrist (act. 14) wurde mit Verfügung vom 21. März 2025 (act. 15) abgewiesen. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, kann von Weiterungen abgesehen werden. 2.1 Die zweite und dritte Eingabe der Beschwerdeführerin sind grundsätzlich verspätet und deshalb – bis auf den Antrag um Einsicht in die Aktennotiz (vgl. act. 9 S. 3 unten) – von vornherein nicht zu berücksichtigen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer dritten Eingabe auf ihre Beschwerde vom 13. März 2025 verweist, ist sie darauf hinzuweisen, dass diese bereits als Geschäft-Nr. RU250023 angelegt wurde. Eine Kopie der erwähnten Aktennotiz (act. 8) ist der Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Beschluss ausnahmsweise per Post zuzusenden. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 2.2 Gegen die Verschiebung der Schlichtungsverhandlung als prozessleitender Entscheid ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dadurch der Beschwerdeführerin ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (analog Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). In Bezug auf die Verschiebung der Verhandlung ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diese selber beantragt hat (vgl. oben E. 1.1). Daher ist nicht nur nicht erkennbar, inwiefern sie durch die Verschiebung der Verhandlung beschwert sein soll bzw. ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Sie äussert sie sich in ihrer Beschwerde auch nicht dazu, weshalb sie die Verschiebung als falsch erachte. Sie beanstandet vielmehr das in der Verschiebungsanzeige aufgeführte Rubrum. Sie ist der Ansicht, es sei "frei erfunden", dass RA MLaw, LL.M. X._____, K._____ AG, … [Adresse] die Beschwerdegegner
- 4 - 1-7 vertrete. Auch dürfe dieser nur entweder den Titel "RA" oder "MLaw" verwenden, nicht beide. Ausserdem sei das Friedensrichteramt weder zuständig noch fähig, eine (allfällige) Vollmacht zu überprüfen. Deshalb dürfe das Friedensrichteramt RA MLaw LL.M. X._____ nicht im Rubrum (der Verschiebungsanzeige) als Vertreter der Beschwerdegegner aufführen (vgl. act. 2 S. 2 f.). Damit stellt die Beschwerdeführerin haltlose und aktenwidrige Behauptungen auf und erfindet rechtliche Regeln, die es nicht gibt. Da die Beschwerdeführerin die Verschiebungsanzeige vom 16. Januar 2025 offenkundig vor Beschwerdeerhebung erhalten hat (vgl. act. 3), musste sie aufgrund des Schreibens der Vorinstanz vom 7. Januar 2025 zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung davon ausgehen, dass die besagte Vollmacht eingereicht wurde und sich bei den Akten befindet (vgl. oben E. 1.1). Dies ist denn auch der Fall (vgl. act. 5/90). Dass die Beschwerdeführerin die Vollmacht bei der Vorinstanz (vorübergehend) nicht (mehr) erhältlich machen konnte, darf sie im Übrigen nicht erstaunen: Denn die Kammer hatte die vorinstanzlichen Akten dieses Schlichtungsverfahrens (GV.2024.00002) im Rahmen eines früheren Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin (Geschäfts-Nr. RU250003) beigezogen (vgl. act. 5/89). Darauf hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin vor Erhebung der vorliegenden Beschwerde auch explizit hingewiesen (vgl. act. 2 S. 3 unten). 2.3 Nach dem Gesagten entspricht die Beschwerde offensichtlich keinem schutzwürdigen Anliegen und beruht auf blosser Zwängerei, weshalb sie eine querulatorische Eingabe im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO darstellt (vgl. KUKO ZPO-WEBER, 3. Aufl. 2021, Art. 130-132 N 19). Nachdem der Beschwerdeführerin bereits angedroht wurde, dass künftige Eingaben mit derart haltlosen Behauptungen unberücksichtigt bleiben und ohne vorgängige Fristansetzung zur Verbesserung als querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt werden (vgl. statt vieler: BGZ CB200141 vom 22. September 2020 bestätigt durch OGer ZH PS200201 vom 29. Dezember 2020 E. II./3.3; CB240039 vom 16. Mai 2024 E. 2.3 bestätigt durch OGer ZH PS240112 vom 25. November 2024 E. 4.5; CB240071 vom 18. Juli 2024 E. 3.1 bestätigt durch OGer ZH PS240150 vom 23. August 2024; CB240145 vom 20. Dezember 2024 E. 2), ist die Eingabe vom 28. Januar
- 5 - 2025 der Beschwerdeführerin ohne Weiteres als querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich zurückzuschicken. Von einer Nachfristansetzung zur Verbesserung ist unter diesen Umständen abzusehen. Dasselbe würde im Übrigen auch für die verspätet eingereichten Eingaben der Beschwerdeführerin gelten. Denn auch diese Eingaben enthalten – neben ungebührlichen Äusserungen (wie etwa, die Stockwerkeigentümer seien "aufgrund von Altersschwäche, diversen psychischen Störungen und Behinderung sowie verminderter Intelligenz" alle urteilsunfähig) – ausschliesslich haltlose oder aktenwidrige Behauptungen (wie etwa, die erste Zivilkammer habe ihr mitgeteilt, dass alle Stockwerkeigentümer verbeiständet seien, da sie urteilsunfähig seien) und die Beschwerdeführerin erfindet rechtliche Regeln, die es nicht gibt (wie etwa, dass RA X._____ mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1 Mio. zu sanktionieren sei, weil er keine Empfangsbestätigung eingereicht habe). 2.4 Bei diesem Ergebnis braucht kein Nichteintretensentscheid gefällt zu werden (vgl. BSK ZPO-GSCHWEND/BORNATICO, Bern 2012, Art. 132 N 29). 3.1 Die Beschwerdeführerin hat damit unnötige Prozesskosten verursacht; sie hat diese zu bezahlen (Art. 108 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 GebV OG) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Kumulativ zu Massnahmen nach Art. 132 ZPO (vgl. oben E. 2.2 f.) kann eine Ordnungsbusse nach Art. 128 ZPO auferlegt werden (CHK ZPO-SUTTER- SOMM/SEILER, Zürich 2021, Art. 128 N 4). Insbesondere bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden (vgl. Art. 128 Abs. 3 ZPO). Die Prozessführung der Beschwerdeführerin ist nicht nur mutwillig, weil jeder vernünftige Mensch mangels Erfolgsaussichten keine Beschwerde erhoben hätte (vgl. KUKO ZPO-WEBER, 3. Aufl. 2021, Art. 128 N 10). Sie verstösst damit auch gegen den Grundsatz der Prozessführung nach Treu und Glauben und das Rechtsmissbrauchsverbot, weil sie haltlose und aktenwidrige Behauptungen aufstellt und rechtliche Regeln erfindet, die es nicht gibt.
- 6 - Hiermit wird der Beschwerdeführerin die Auferlegung einer Ordnungsbusse nach Art. 128 Abs. 3 ZPO für künftige Eingaben angedroht, in denen sie haltlose oder aktenwidrige Behauptungen aufstellt. 3.2 Im Schlichtungsverfahren sind von vornherein keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011, PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerdeeingabe vom 28. Januar 2025 wird der Beschwerdeführerin zurückgeschickt. Eine Kopie verbleibt in den Akten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Kopie der Aktennotiz (act. 8), sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Friedensrichteramt Kreise 7 + 8 der Stadt Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 7 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: 4. April 2025