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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.02.2025 RU250001

7. Februar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,006 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Forderung (Kostenfolgen)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer und lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Urteil vom 7. Februar 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung (Kostenfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 11 und 12, vom 23. Dezember 2024 (GV.2024.00328 / SB.2025.00365)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 20. November 2024 (Postaufgabe) reichte der Kläger beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 11 und 12 (Vorinstanz), ein Schlichtungsgesuch für eine Forderung von Fr. 7'459.46 nebst Zins und Kosten sowie Aufhebung eines Rechtsvorschlags ein (Urk. 1). Am 21. November 2024 lud die Vorinstanz zur Schlichtungsverhandlung vom 10. Januar 2025 vor (Urk. 5). Ebenfalls am 21. November 2024 teilte der Kläger der Vorinstanz mit (gewöhnlicher) E-Mail in englischer Sprache mit, dass er gleichentags mit der Beklagten eine Einigung erzielt habe, die Zahlung im Dezember 2024 erfolgen solle und die Schlichtungsverhandlung verschoben ("postponed") werden solle (Urk. 7). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 (in englischer Sprache) teilte der Kläger der Vorinstanz mit, dass die Angelegenheit einvernehmlich ("amicably") habe gelöst werden können, und ersuchte um Abnahme ("cancellation") der Schlichtungsverhandlung (Urk. 11). Mit E-Mail vom 23. Dezember 2024 fragte die Vorinstanz den Kläger an, ob die Parteien auch über die Kosten des Schlichtungsverfahrens eine Vereinbarung getroffen hätten, und teilte mit, dass ohne solche Vereinbarung die Kosten ihm auferlegt werden würden (Urk. 12). Gleichentags sandte der Kläger der Vorinstanz eine Kopie der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung (Urk. 14, Urk. 15), woraufhin die Vorinstanz dem Kläger via E-Mail mitteilte, sie werde das Verfahren abschreiben und ihm die Kosten von Fr. 250.-- auferlegen, da der Vereinbarung zu entnehmen sei, dass die Beklagte sich nicht an den Kosten beteilige (Urk. 16). Mit Verfügung vom gleichen Tag schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug des Schlichtungsgesuchs erledigt ab und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 250.-- dem Kläger (Urk. 17 = Urk. 20). b) Gegen diese (ihm am 24. Dezember 2024 zugestellte; Urk. 17/1) Verfügung erhob der Kläger am 7. Januar 2025 fristgerecht eine als "Einspruch" (Urk. 19) bzw. "Appeal" (Urk. 19A) bezeichnete Beschwerde und stellte darin den folgenden Beschwerdeantrag (Urk. 19): "Angesichts meiner rechtzeitigen Kommunikation und meiner proaktiven Bemühungen, die Einigung zu erfüllen, bitte ich respektvoll um den Erlass der Gebühr von 250 CHF."

- 3 c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-18). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe mit Eingabe vom 20. Dezember 2024, eingegangen am 23. Dezember 2024, das Schlichtungsgesuch zufolge aussergerichtlicher Einigung der Parteien zurückgezogen (Urk. 20 S. 2). Entsprechend wurde das Verfahren abgeschrieben und wurden die Kosten des Verfahrens in Anwendung von Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO dem Kläger auferlegt. b) Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, er habe der Vorinstanz bereits am 21. November 2024 eine E-Mail mit der Bitte um Verschiebung gesandt, nachdem am 20. November 2024 eine Einigung erzielt worden sei. Leider sei diese E-Mail nicht berücksichtigt worden, sondern nur sein Schreiben vom 20. Dezember 2024. Dies habe zu unnötigen Kosten geführt, welche hätten vermieden werden können, wenn seine frühere E-Mail berücksichtigt worden wäre. Angesichts seiner rechtzeitigen Kommunikation und seiner proaktiven Bemühungen, die Einigung zu erfüllen, bitte er um den Erlass der Gebühr von Fr. 250.-- (Urk. 19). c) Aus den Beschwerdevorbringen wird nicht klar, wieso die vorinstanzlichen Gerichtskosten (vollständig) erlassen werden sollten; der Kläger bleibt eine Begründung hierfür schuldig. Der Kläger hat das Schlichtungsverfahren veranlasst und daher grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (solche Kosten fallen auch ohne Durchführung einer Schlichtungsverhandlung an), wenn die Parteien nicht eine andere Vereinbarung getroffen haben (vgl. Art. 207 Abs. 1 ZPO). Auf diesen Grundsatz hat die Vorinstanz den Kläger speziell hingewiesen (Urk. 12). Die von diesem daraufhin eingereichte aussergerichtliche Vereinbarung vom 20. November 2024 enthält keine Vereinbarung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens; diese Kosten waren daher dem Kläger aufzuerlegen. Dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu hoch ausgefallen wären, macht er nicht geltend. Die von der Vorinstanz erhobene Gebühr von Fr. 250.-- liegt denn auch am unteren Ende des von der Gerichtsgebührenverordnung (GebV OG) für das vorliegende Schlichtungsverfahren (Streitwert von Fr. 7'459.46) vorgegebenen Rahmens von Fr. 250.-- bis Fr. 420.-- (vgl. § 3 Abs. 1 GebV OG). Diese Minimalgebühr hätte nicht vermieden

- 4 werden können, wenn die Vorinstanz über das Verschiebungsgesuch des Klägers vom 20. November 2024 bereits vor Einreichung der Rückzugserklä-rung eine zusätzliche Verfügung erlassen hätte; im Gegenteil hätten dafür zusätzliche Kosten erhoben werden können. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 250.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 19, 19A und 21/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 5 - Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Frangi versandt am: ip

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