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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.12.2024 RU240045

6. Dezember 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,117 Wörter·~21 min·3

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240045-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 6. Dezember 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin ass. iur. X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. August 2024 (ED240034)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (Gesuchsteller und Beschwerdeführer, fortan Beschwerdeführer) erlitt am 21. April 2023 einen Autounfall. Der ukrainische Unfallverursacher verfügte zum Zeitpunkt des Unfalls über (noch) keine gültige Haftpflichtversicherung, weshalb der Nationale Garantiefonds Schweiz als Versicherer für den Unfallverursacher auftrat, vertreten durch die B._____ AG [Versicherungsgesellschaft]. Am 23. September 2023 schloss der Beschwerdeführer mit dem Nationalen Garantiefonds Schweiz und der B._____ AG eine Entschädigungsvereinbarung ab, nach welcher er pauschal und per Saldo aller Ansprüche eine totale Schlussentschädigung von Fr. 22'000.00 (Totalentschädigung Fr. 27'000.00 abzüglich Akontozahlung von Fr. 5'000.00) akzeptierte. Mit Schreiben vom 22. Januar 2024 focht der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegenüber der B._____ AG die Entschädigungsvereinbarung an (act. 3/1 S. 2; act. 3/2/3; act. 10/2/4). 1.2. Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 machte der Beschwerdeführer ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …+…, betreffend Anfechtung eines Vergleichs anhängig. Im Hauptbegehren verlangte er, es sei die Beklagte (Nationaler Garantiefonds Schweiz, NGF), zu verpflichten, ihm eine angemessene Entschädigung unter Mehrforderungs- bzw. Nachklagevorbehalt in der Höhe von Fr. 40'392.00 zu bezahlen. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Mehrforderungs- bzw. Nachklagevorbehalt, Zug um Zug gegen Rückzahlung von Fr. 27'000.00, Fr. 67'392.00 zu bezahlen (act. 3/1). 1.3. Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 (Datum Poststempel) ersuchte der Beschwerdeführer beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren; es sei ihm in der Person von Rechtsanwältin X._____ rückwirkend auf den Zeitpunkt und inklusive der Erstkonsultation am 15. Januar 2023 eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (vgl. act. 1 S. 2). Die Vorinstanz erliess am 26. Juni 2024 die Zuteilungsverfügung (act. 4/1-2). Am 23. Juli 2024 forderte sie die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers telefonisch auf, eine besser leserliche Vollmacht und vollständige Exemplare gewisser Beilagen nachzureichen

- 3 - (act. 5). Die Vollmacht und Beilagen gingen am 24. Juli 2024 bei der Vorinstanz ein (act. 7-10). Mit Urteil vom 15. August 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …+…, ab. Kosten wurden keine erhoben (act. 11 = act. 16). 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer mit den folgenden Rechtsmittelanträgen (act. 17, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 12): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. August 2024 (Geschäfts-Nr.: ED240034-L/U) aufzuheben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich (Kreise … + …), Schlichtungsgesuch vom 24. Juni 2024, zu bewilligen; 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Obergerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse. PROZESSUALE ANTRÄGE 1. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin X._____ rückwirkend auf den Zeitpunkt und inklusive der Konsultation am 15. August 2024 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-14). Mit Verfügung vom 5. September 2024 wurde auf den (prozessualen) Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten und die Prozessleitung delegiert (act. 21). Mit Kurzbriefen vom 25. und 30. September 2024 liess der Beschwerdeführer weitere Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen einreichen (act. 23-27). 2.3. Beim Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um ein Verfahren zwischen der ersuchenden Partei und dem Staat. Der Gegenseite des (künftigen) Hauptsachenprozesses kommt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (vgl. BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2 m.w.H.). Die Einholung einer Beschwerdeantwort

- 4 - (Art. 322 Abs. 1 ZPO) kommt nicht in Frage. Von einer Stellungnahme durch die Vorinstanz (Art. 324 ZPO) kann abgesehen werden. Die Sache ist spruchreif. 3. Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Gerügt werden kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Soweit eine Beanstandung vorgebracht wurde, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ZR 110 Nr. 80). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (vgl. zum Ganzen OGer ZH RU230009 vom 11. April 2023 E. 2.1-2.3, OGer ZH PC220008 vom 22. März 2022 E. 3.). 4. 4.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der beim Friedensrichteramt anhängig gemachten Klage ab. Sie befand im Wesentlichen, die Chancen des Beschwerdeführers, mit der Anfechtung des Vergleichs zu obsiegen, seien als eher gering einzuschätzen. Es werde dem Beschwerdeführer schwer fallen, einen Grundlagenirrtum zu beweisen. Insbesondere seien die von ihm geäusserten, mit einem Irrtum behaftenden Grundlagen gemäss dem Bericht der B._____ AG, welcher einen Tag vor der Unterzeichnung der Schlussvereinbarung erstellt worden sei, thematisiert worden. Der Beschwerdeführer habe sein Problem mit dem Ohr, den Stellenverlust der Ehefrau und seine wohl länger andauernde Arbeitsunfähigkeit bereits damals vorgebracht. Er sei mit der Einschätzung des Vertreters der B._____ AG nicht einverstanden gewesen und er habe eine höhere Entschädigung gewollt. Auch sei bekannt gewesen, dass die Schuldfrage in Bezug auf den Unfall noch offen gewe-

- 5 sen sei. Der Beschwerdeführer habe die Vereinbarung dennoch unterzeichnet (act. 16 S. 5 f.). 4.2. Der Beschwerdeführer setzt diesen Erwägungen der Vorinstanz nichts Konkretes entgegen. Er macht vielmehr geltend, die Vorinstanz verkenne, dass nicht nur der Grundlagenirrtum als Grundlage der Vergleichsanfechtung zur Anwendung kommen könne, sondern auch Art. 87 Abs. 2 SVG. Nach dieser Bestimmung könnten Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzten, binnen Jahresfrist angefochten werden. Art. 87 Abs. 2 SVG gebe der durch einen Strassenverkehrsunfall geschädigten Person einen weiterreichenden Schutz als die Regeln des Obligationenrechts über die Vertragsanfechtung, namentlich wegen Übervorteilung, Irrtums, absichtlicher Täuschung oder Drohung (act. 17 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer erläutert zusammengefasst, die Entschädigung hätte mindestens bis Ende 2024 berechnet werden müssen, der Vertreter der B._____ AG habe die Unfallfolgen aufgrund angeblich fehlender Unfallkausalität jedoch nur für eine beschränkte Zeit (bis Ende Dezember 2023) anerkannt. Dabei sei bereits dem Bericht der B._____ AG zu entnehmen gewesen, dass mit seiner baldigen Genesung nicht zu rechnen gewesen sei. Er habe damals schon mit einer Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2024 gerechnet. Ferner sei festgestanden, dass seine Ehefrau für die Dauer seiner Erkrankung (wegen seines Ausfalls in der Kinderbetreuung) nicht mehr werde arbeiten gehen können. Es sei damals nicht festgestanden, dass seine Probleme mit dem rechten Ohr nicht unfallkausal gewesen seien, vielmehr habe dafür eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit bestanden. Bereits ein halbes Jahr später sei ärztlich bestätigt worden, dass die Unfallfolgen definitiv unfallkausal seien. Der Beschwerdeführer folgert, den Haushaltsschaden hätte man auf Fr. 50'700.00 (Lohnausfall der Ehefrau x 20 Monate resp. bis Ende 2024) und seinen Lohnausfall auf Fr. 10'000.00 (Fr. 500.00 x 20 Monate resp. bis Ende 2024) hochrechnen müssen. Hinzu kämen Kosten für die Parkgebühren im Zusammenhang mit den Arztbesuchen von insgesamt Fr. 3'192.00. Mit der Genugtuung von Fr. 3'000.00 und den Kosten in der Höhe von Fr. 500.00 zusammengerechnet ergebe dies eine Gesamtentschädigung in der Höhe von Fr. 67'392.00. Die vereinbarte Entschädigung von Fr. 27'000.00 stelle damit lediglich 40% der eigentlichen Mindestschuld dar. Damit habe offensichtlich eine unzu-

- 6 längliche Berechnung der Entschädigung vorgelegen. Dies führe als Anfechtungsgrundlage des Vergleichs in der Hauptsache zum Erfolg und die Klage könne nicht als offensichtlich aussichtslos angesehen werden (act. 17 S. 4 f.). 4.3. Es kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen verwiesen werden (act. 16 S. 2 f. Erw. 2.1 und 2.3.1). Hervorhebend bzw. ergänzend ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege die (beschränkte) Untersuchungsmaxime gilt; sie wird durch das Antragsprinzip und die Offenlegungs- sowie Mitwirkungsobliegenheiten der Gesuch stellenden Person eingeschränkt (Art. 119 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. KUKO ZPO-Jent-Sørensen, 3. Aufl. 2021, Art. 119 N 10). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht für jedes staatliche Verfahren, in das eine Person einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf, also auch für das Schlichtungsverfahren. Dabei müssen aber stets die Voraussetzungen der Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit nach Art. 117 ZPO erfüllt sein. Damit sich die Entscheidbehörde ein Bild über das Rechtsbegehren an sich und dessen Erfolgsaussichten machen kann, muss die Gesuch stellende Person, soweit nach dem Verfahrensstand möglich und zumutbar, Angaben zum Anspruch und zum Sachverhalt machen. Diese müssen soweit möglich mit Urkunden untermauert werden. Zwar kommt dem Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit im Schlichtungsverfahren als Vorstufe zum Erkenntnisverfahren mit dem Zweck, eine gütliche Einigung zu finden, in der Regel eine eingeschränkte Bedeutung zu. Dennoch ist auch hier eine kurze Sachdarstellung in groben Zügen vorauszusetzen (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., 7300 f.; OGer ZH RU160082 vom 20. März 2017 E. III./4.; HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 119 N 6 f.; BK ZPO- BÜHLER, Bd. I, Bern 2012, Art. 117 N 260 f. und Art. 119 N 101 ff.). Es geht nicht bloss um die Beurteilung der Aussicht auf eine Versöhnung der Parteien, sondern um die Beurteilung der Erfolgschance des Rechtsbegehrens als Aussicht, in der Sache zu obsiegen (BGer 4D_67/2017 vom 22. November 2017 E. 3.2.2. und BGer 5A_617/ 2019 vom 27. August 2019 E. 2). Die fehlende Aussichtslosigkeit resp. die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- sowie Rechtslage im Zeitpunkt der Gesuchstellung aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (Art. 119 Abs. 2-3 ZPO, BGE 142

- 7 - III 138 E. 5.1 S. 139 f.; BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). 4.4.1. Der Beschwerdeführer liess im Gesuch an die Vorinstanz ausführen, das Verfahren sei nicht aussichtslos. Die Berechnung der Entschädigungssumme aus dem Vergleich sei offensichtlich in Verletzung des Ermessens des Vertreters der Beklagten erfolgt und unangemessen. Der Beschwerdeführer fügte an, zwecks Vermeidung von Wiederholungen könne auf das Schlichtungsgesuch verwiesen werden (act. 1 S. 4 Rz. 6). Im Schlichtungsgesuch argumentierte der Beschwerdeführer zunächst mit der bei ihm im Zeitpunkt der Vergleichsverhandlungen bestehenden Notlage und dem Beharren des Vertreters der B._____ AG auf seinem Standpunkt (zum Teil fehlende Unfallkausalität, grosse Wahrscheinlichkeit eines Mitverschuldens des Beschwerdeführers am Unfall, dessen komplette Genesung bis Ende 2023). Der Beschwerdeführer schloss, es habe sich (nach Erhalt eines Berichts der Staatsanwaltschaft, wonach er am Unfall nicht schuld gewesen sei) herausgestellt, dass er einem erheblichen Grundlagenirrtum unterlegen sei (act. 3/1 S. 3 Rz. 7). Daneben machte der Beschwerdeführer in seinem Schlichtungsgesuch geltend, die Entschädigungssumme sei "im September 2023 zudem unzulänglich berechnet" worden. Er führte im Schlichtungsgesuch zur Berechnung einer ihm zustehenden Entschädigung von insgesamt Fr. 67'392.00 statt Fr. 27'000.00 im Wesentlichen (in tatsächlicher Hinsicht) dasselbe aus, was er nunmehr auch in seiner Beschwerde an die Kammer vorträgt (act. 3/1 S. 3 f. Rz. 8-12 und vgl. oben Erw. 4.4.2.). 4.4.2. Der Beschwerdeführer nannte in seinem Gesuch keine Gesetzesbestimmungen. Gleichwohl war aufgrund der Sachdarstellungen des Beschwerdeführers und für die Rechtsanwendung (welche von Amtes wegen zu erfolgen hat; Art. 57 ZPO) erkennbar, dass er seine Klage betreffend die Anfechtung der Entschädigungsvereinbarung vom 23. September 2023 nicht nur auf einen Grundlagenirrtum stützte, sondern auch auf Art. 87 Abs. 2 SVG. Diese Bestimmung betrifft Entschädigungsvereinbarungen, die zwischen dem durch einen Strassenverkehrsunfall Geschädigten und dem für die Schadensfolgen Haftpflichtigen abgeschlossen worden sind. Wurde in einer solchen Vereinbarung eine offensichtlich unzulängli-

- 8 che Entschädigung festgesetzt, so kann die Vereinbarung binnen Jahresfrist vom Geschädigten angefochten werden. Die Anfechtung lässt die Schadenersatzansprüche des Geschädigten in ihrem vollen Umfang wieder aufleben. Dem Geschädigten steht es frei, anstelle oder neben Art. 87 Abs. 2 SVG einen Willensmangel geltend zu machen. Die obligationenrechtlichen Bestimmungen (über den Irrtum oder die Übervorteilung) und Art. 87 Abs. 2 SVG (als lex specialis) schliessen sich gegenseitig nicht aus (BSK SVG-PROBST, 1. Aufl. 2014, Art. 87 N 4, 12 und 15; OFK SVG-GIGER, 9. Aufl. 2022, Art. 87 N 3 und 5; BGE 99 II 336 E. 3b). Die Verwirkungsfrist von Art. 87 Abs. 2 SVG dürfte vor dem Hintergrund des Schreibens des Beschwerdeführers an die B._____ AG vom 22. Januar 2024 (act. 10/2/4) sowie das von ihm am 24. Juni 2024 eingereichte Schlichtungsgesuch betreffend die Anfechtung des Vergleichs (act. 3/1) eingehalten worden sein. Die vereinbarte Entschädigung muss als Ganzes – im Zeitpunkt ihres Abschlusses – ungenügend sein und zwar in offensichtlicher Weise. Das Gericht hat darüber in einem alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden, doppelten Ermessensentscheid zu befinden: Zunächst bestimmt es unter Würdigung der Umstände die Bandbreite der objektiv angemessenen Entschädigung, welche im Prozessfall gerichtlich zugesprochen worden wäre. Alsdann hat es diese mit der vereinbarten Abgeltungssumme zu vergleichen und zu entscheiden, ob es die Differenz als noch annehmbar betrachtet oder als derart eklatant, dass die Abgeltungssumme offensichtlich unzulänglich erscheint. Letzteres dürfte bei einer Differenz in der Grössenordnung von einem Drittel oder mehr der Fall sein (BGer 4C.219/2001 vom 31. Oktober 2001 E. 2.; BGer 4A_228/2017 vom 5. November 2018 E. 4.1.; BGE 99 II 366 E. 4.; BSK SVG-PROBST, a.a.O., Art. 87 N 14; OFK SVG-GIGER, a.a.O., Art. 87 N 4). Auf solches stützt der Beschwerdeführer seine Klage, wenn er eine Entschädigungssumme von Fr. 67'000.00 statt der vereinbarten Fr. 27'000.00 geltend macht. Im Weiteren wird vom Beschwerdeführer behauptet und seine Berechnung beruht darauf, dass für die Festlegung der Entschädigungssumme schon im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht nur bis Ende 2023, sondern (wegen der sehr wahrscheinlichen Dauer seiner gesundheitlichen Unfallfolgen) bis Ende 2024 hätte gerechnet werden müssen (vgl.

- 9 act. 3/1 S. 4 oben). Solches kann ein Anwendungsfall von Art. 87 Abs. 2 SVG darstellen (BGer 4A_228/2017 vom 5. November 2018 E. 4.4.). Zwar mögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur fehlenden Aussichtslosigkeit unter dem Gesichtspunkt der Mitwirkungsobliegenheit eher knapp ausgefallen sein. Nach dem Gesagten kann jedoch angesichts des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Klagefundaments nicht von vornherein auf Aussichtslosigkeit seines Rechtsstandpunktes im Schlichtungsverfahren geschlossen werden; der Beschwerdeführer machte glaubhafte Darlegungen zu den Anspruch begründenden Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 SVG. Ob diese tatsächlich gegeben sind, ist einem alle Umstände des Einzelfalls wertenden Ermessensentscheid vorbehalten. Im Rahmen der vorliegend (im frühen Stadium des Schlichtungsverfahrens) vorzunehmenden, vorläufigen resp. summarischen Prüfung können die Erfolgsaussichten des vom Beschwerdeführer eingenommenen Standpunktes nicht als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren bezeichnet werden. Es ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz von der fehlenden Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO auszugehen. 4.5.1. Damit die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden kann, muss zudem die Mittellosigkeit resp. Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person bejaht werden können (Art. 117 lit. a ZPO) und die Bestellung eines Rechtsbeistandes muss zur Wahrung der Rechte des Gesuchstellers im konkreten Fall als sachlich geboten erscheinen (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Vorinstanz hat wegen der Abweisung des Gesuchs zufolge der (ihrer Ansicht nach) bestehenden Aussichtslosigkeit der Klage weder die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung noch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers näher geprüft (vgl. act. 16 S. 2 Erw. 2.2). Das kann durch die Kammer nachgeholt werden, weil die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung dieser Voraussetzungen aufgrund der Akten gegeben sind; es geht hier nur noch um die rechtliche Würdigung dieser Grundlagen, also um eine Rechtsfrage, wofür die Kammer über volle Kognition verfügt. Vorwegzuschicken ist allerdings, dass für die Beurteilung der Voraussetzungen nach Art. 117 ZPO einzig auf die Belege, die der Vorinstanz vorgelegt wurden, abzustellen ist. Die vom Beschwerdeführer der Kammer (neu) eingereichten Belege

- 10 - (act. 24/5-6 und act. 27/7) stellen Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO dar und könnten einzig in Bezug auf das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege berücksichtigt werden. 4.5.2. Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a, BGE 124 I 1 E. 2a; und BGE 128 I 225 E. 2.5.1 je m.w.H.). Aufgrund der aus der Unterhalts- oder Beistandspflicht (Art. 163 Abs. 1 ZGB, Art. 159 Abs. 3 ZGB) der Ehegatten fliessenden familienrechtlichen Pflicht, die Prozesskosten des anderen Ehegatten mitzufinanzieren, beurteilt sich die Mittellosigkeit des einzelnen Ehegatten anhand einer Gesamtrechnung über Einkommen, Bedarf und Vermögen der ganzen Familie (vgl. OGer ZH PD210008 vom 29. Juni 2021 E. 3. m.w.H.). Es obliegt der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre finanziellen Verpflichtungen resp. die ihrer Familie umfassend offenzulegen und zu belegen (Mitwirkungsobliegenheit). Die gesuchstellende Person hat die Folgen einer fehlenden oder mangelnden Darlegung oder Beweislegung zu tragen (Art. 119 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. KUKO ZPO-Jent-Sørensen, a.a.O., Art. 119 N 10; ZK ZPO-Emmel, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 6). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn die anwaltlich vertretene Partei ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (vgl. BGer 5A_489/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.1.3., BGer 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2. m.w.H., BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 f.). 4.5.3. Vor Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend, seine Ehefrau erhalte keinen Lohn. Im Schlichtungsgesuch hatte er ausgeführt, sie habe ihre Ar-

- 11 beitsstelle nach seinem Unfall aufgeben müssen (act. 1 S. 2; act. 3/1 S. 4). Zur Situation bezüglich Leistungen der Krankentaggeld- oder Unfallversicherung resp. allfälligen Ansprüchen der Ehefrau auf Taggelder aus der Arbeitslosenversicherung erklärte sich der Beschwerdeführer nicht näher. Die vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz eingereichte Einkommens- und Bedarfsaufstellung (act. 1 S. 2 f.) ist nicht durchwegs stimmig: Die Zahlen gemäss der Tabelle finden teilweise keine Stütze in den eingereichten Belegen (vgl. etwa den Mietzins). Der Beschwerdeführer äusserte sich zudem nicht nachvollziehbar zu einer allfällig erhaltenen Prämienverbilligung (act. 1 S. 3, in der Tabelle), Belege zum Erhalt einer Prämienverbilligung wurden nicht eingereicht. Stellt man ausschliesslich auf die vorgelegten Belege ab, so ergeben sich durchschnittliche Einkünfte des Beschwerdeführers in den Monaten Januar bis Mai 2024 von Fr. 4'489.05 (inkl. Kinderzulagen; act. 3/4). Stellt man diesen die grundlegendsten Lebenshaltungskosten der Familie – wie die Grundbeträge der fünfköpfigen Familie von insgesamt Fr. 2'900.00 (vgl. die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums), den Mietzins von Fr. 2'302.00 (act. 3/3) und die Krankenkassenprämien KVG (ohne Prämienverbilligungen) von insgesamt Fr. 1'390.65 (act. 3/7-10 und act. 10/10) – gegenüber, so ergibt sich ein deutliches Manko. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, über keinerlei Vermögen zu verfügen und er reichte (für die Monate März bis Mai 2024) Auszüge seines Kontos bei der C._____ AG ein (act. 1 S. 4; act. 3/5). Aus den Kontobelegen ergibt sich ein Saldo per 31. Mai 2024 von Fr. 22.18. Auch ist ersichtlich, dass die Belastungen in den Monaten März bis Mai 2024 höher waren als die Gutschriften auf dem Konto (act. 3/5). Dies stützt zwar einerseits die vom Beschwerdeführer behauptete Vermögens- resp. Mittellosigkeit. Andererseits fällt jedoch anhand der Kontobelege auf, dass der Beschwerdeführer auf dem Konto neben seinem Einkommen noch diverse weitere Gutschriften verzeichnete, zu denen er sich in seinem Gesuch nicht äusserte. Im Mai 2024 betrugen die Gutschriften insgesamt (inkl. der Lohnzahlung von Fr. 4'535.00) sogar Fr. 13'000.00. Bei den zusätzlichen Gutschriften handelt es sich um diverse (Bar-)Einzahlungen bei der C._____ AG in D._____ sowie Twint-Überweisungen von (für das Gericht) nicht identifizierbarer

- 12 - Herkunft resp. nicht bekannten Personen. Dies lässt auf weitere Einnahmequellen des Beschwerdeführers und/oder seiner Ehefrau schliessen. Die gegenüber den behaupteten monatlichen Ausgaben erheblich höheren Kontobelastungen (insgesamt Fr. 10'594.55 im März 2024, Fr. 9'512.52 im April 2024, Fr. 13'176.53 im Mai 2024) bestehen zu einem nicht unwesentlichen Teil aus (betragsmässig runden) Twint-Zahlungen an ebenfalls (für das Gericht) nicht identifizierbare Stellen resp. nicht bekannte Personen. Es fällt auf, dass sich unter den Belastungen des Kontos – soweit ersichtlich – keine Beträge in der Höhe des Mietzinses und der Krankenkassenprämien finden. Dies lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer und/oder seine Ehefrau noch über weitere Konten verfügen. Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz neben seinen fünf Lohnabrechnungen, fünf Krankenkassenbelegen, dem Mietvertrag und den Kontoauszügen März bis Mai 2024 keine weiteren Belege ein. Zwar gibt es keine bestimmten Belege, die für sich alleine den Beweis der Mittellosigkeit erbringen und zwingend vorgelegt werden müssen. Das Einreichen von mindestens der letzten detaillierten Steuererklärung ist zumutbar und auch üblich. Insbesondere gibt das Wertschriftenverzeichnis Auskunft über alle Konten, welche die gesuchstellende Person besitzt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist aber nicht bereits wegen Nichteinreichens der Steuererklärungen abzuweisen, sofern sich aus den Ausführungen der Gesuch stellenden Partei und den vorgelegten Belegen ansonsten ein schlüssiges Bild ihrer finanziellen bzw. wirtschaftlichen Lage ergibt. Dies muss nur schon deshalb so sein, weil es denkbare Situationen gibt, in welchen eine Partei nicht in der Lage ist, Steuererklärungen einzureichen (vgl. zum Ganzen OGer ZH PC190008 vom 2. Mai 2019 E. 3.2.1.; zu den einzureichenden Belegen auch BGer 5A_489/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.1.3.). Der Beschwerdeführer reichte keine Steuererklärung ein und er sagte auch nicht, dass resp. warum er dies nicht kann. In seinen Lohnabrechnungen finden sich Quellensteuerabzüge (act. 3/4), womit es nahe liegt, dass er nicht zur Einreichung einer Steuererklärung verpflichtet ist. Wie die steuerliche Situation seiner Ehefrau aussieht, lässt der Beschwerdeführer aber offen und zu dieser ergibt sich auch nichts aus den eingereichten Belegen.

- 13 - Insgesamt kann gesagt werden, dass die zum Nachweis der Mittellosigkeit vorgetragenen Behauptungen und eingereichten Belege kein vollständiges Bild über die finanzielle Lage der Familie des Beschwerdeführers zeichnen. Die relativ pauschalen Behauptungen des Beschwerdeführers zu den finanziellen Verhältnissen erscheinen insbesondere vor dem Hintergrund der Fragen, welche die von ihm eingereichten Belege aufwerfen, als ungenügend. Eine abschliessende Beurteilung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist damit nicht möglich. Dem anwaltlich vertretenen und in prozessualer Hinsicht somit nicht unbeholfenen Beschwerdeführer ist vorzuhalten, dass er seine Vermögensverhältnisse nicht schlüssig dargelegt und er insoweit seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Von einer Nachfristansetzung zur Verbesserung war nach dem vorstehend Ausgeführten (vgl. oben Erw. 4.5.2.) abzusehen. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann nicht als genügend glaubhaft gemacht gelten. 4.6. Das Gesagte führt dazu, dass dem Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren kein Erfolg beschieden werden kann. Im Ergebnis ist die Beschwerde deshalb abzuweisen. 5. 5.1. Das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid ist kostenpflichtig (vgl. etwa BGE 137 III 470 E. 6; BGE 140 III 501 E. 4.3.2; ZH RU160002 vom 14. März 2016, E. 4 sowie OGer ZH RU160006 vom 14. März 2016, E. 7, je mit weiteren Hinweisen). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Gerichtsgebührenverordnung (GebV OG) auf Fr. 600.00 festzusetzen. 5.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Er hat ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren gestellt (act. 17 S. 2, prozessualer Antrag-Ziffer 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

- 14 - 5.3. Eine Parteienschädigung ist nicht zuzusprechen, da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht durchdringt (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.00 festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird kein Parteientschädigung zugesprochen.

- 15 - 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40'392.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 6. Dezember 2024

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