Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240034-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 29. Juli 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Unterhalt / Unterhaltsvertrag (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Meilen vom 11. Juli 2024 (026.2024)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 wurde der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um für die sie allenfalls treffenden Kosten des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt Meilen gemäss Art. 98 ZPO einen Vorschuss von Fr. 525.– zu leisten (Urk. 2 S. 1 Dispositivziffer 1). 1.2. Am 11. Juli 2024 (Datum des Poststempels: 13. Juli 2024) reichte der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) hierorts ein Schreiben mit der Überschrift "Recours contre la décison du 11. Juillet" ein (Urk. 1). Die Eingabe ist in französischer Sprache abgefasst (Urk. 1). Die Amtssprache des Kantons Zürich ist jedoch die deutsche Sprache (Art. 129 ZPO; Art. 48 KV ZH). Auf eine Nachfristansetzung zur Verbesserung dieses Mangels kann jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen verzichtet werden. 2.1. Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels ist die sogenannte Beschwer. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). 2.2. Der Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da mit dieser einzig die Klägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 525.– verpflichtet wurde. Dem Beklagten wird im Laufe des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt noch Gelegenheit zu geben sein, sich zur Klage der Klägerin zu äussern. In diesem Rahmen wird er seine Ausführungen gemäss seiner Eingabe vom 11. Juli 2024 einbringen können. Demnach erleidet der Beklagte zum jetzigen Zeitpunkt keinen Nachteil, d.h. es fehlt derzeit an der Beschwer. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
- 3 - 3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und Urk. 4/1–4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache ist unbestimmt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 4 - Zürich, 29. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ib