Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240029-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 28. August 2024 in Sachen A._____, Klägerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse …, Beklagte, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Verwalter C._____ betreffend Anfechtung Beschlüsse Stockwerkeigentümerversammlung vom 17. April 2024 / Ausstand Friedensrichterin / Kostenvorschuss Beschwerde gegen einen Beschluss der Visitationskommission des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Juni 2024 (BV240054)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Parteien stehen sich in einem Verfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + …, betreffend Anfechtung der Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung vom 17. April 2024 gegenüber. In diesem Verfahren stellte A._____ (Klägerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Datum vom 10. Mai 2024 ein Ausstandsgesuch gegen die betreffende Friedensrichterin, welches mit Verfügung vom 28. Mai 2024 zuständigkeitshalber an die Visitationskommission des Bezirksgerichtes Zürich überwiesen wurde (act. 6/1-3). In der Folge setzte die Visitationskommission der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Juni 2024 eine Frist von 10 Tagen an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten (Dispositiv-Ziffer 2; act. 6/4 = act. 5). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juni 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit den folgenden Anträgen (act. 2): "1 – Das Zirkulationsbeschluss vom 7. Juni 2024 im Bezug auf BV240054 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. 2 – Dispositiv 2 des Zirkulationsbeschluss vom 7. Juni 2024 im Bezug auf BV240054 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und den Kostenvorschuss sei von CHF500 auf CHF0 zu reduzieren und die Kostenvorschuss sei eventuell von Beschwerdegegnerin bzw Friedensrichteramt Kreis … zu leisten." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-5). Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen, da die Beschwerdegegnerin von der Vorschusspflicht der Beschwerdeführerin mithin vom Gegenstand des Verfahrens nicht betroffen ist. Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 - 2. 2.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Solche Entscheide sind nicht berufungsfähig (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZPO). Hingegen kann Beschwerde erhoben werden, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Die Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses ist gestützt auf die explizite Anordnung in Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. 2.2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. statt Vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1). 2.3. Die vorliegende Beschwerde vom 28. Juni 2024 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht (vgl. act. 6/5). Die Beschwerde enthält Anträge und eine Begründung. Gegenstand der Beschwerde können indes nur die in der angefochtenen Verfügung getroffenen Anordnungen sein. In der betreffenden Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung wurde einzig Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- angesetzt. Die Gültigkeit der Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 17. April 2024 sind nicht Gegenstand der Verfügung, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen ist (vgl. act. 2 S. 7). Ferner verlangt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren Ziff. 2 eine Reduktion des Kostenvorschusses. In der Beschwerdebegründung
- 4 äussert sich die Beschwerdeführerin indes mit keinem Wort dazu und legt nicht dar, weshalb der verlangte Betrag zu hoch sein soll. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid (act. 5 S. 3, vgl. nachfolgend E. 3.3) findet hinsichtlich der Höhe des Kostenvorschusses also nicht einmal ansatzweise statt, weshalb auf diesen Antrag mangels Begründung nicht einzutreten ist. Im Übrigen beziehen sich die Anträge auf die angefochtene Verfügung, sie sind – wenn auch rudimentär – begründet, die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und sie ist zur Beschwerde legitimiert, weshalb insoweit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.4. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der angefochtenen Kostenvorschussverfügung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage und sie sei nicht verhältnismässig, weshalb Art. 5 BV verletzt sei (act. 2 S. 3). Zudem sei die Verfügung nicht begründet worden und willkürlich (act. 2 S. 5 und S. 6). Sie habe mit dem Ausstandsgesuch keine Kosten verursacht. Vielmehr habe das Friedensrichteramt die Kosten verursacht, indem es das Verfahren grundlos der Vorinstanz überwiesen habe. Das Friedensrichteramt hätte einen begründeten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid fällen müssen (act. 2 S. 6). 3.2. Damit irrt die Beschwerdeführerin. Art. 3 und Art. 50 ZPO i.V.m. § 127 lit. c GOG sowie § 23 Abs. 2 lit. b und § 55 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Dezember 2010 statuieren, dass streitige Ausstandsbegehren betreffend Friedensrichter der Stadt Zürich von der Visitationskommission des Bezirksgerichtes Zürich beurteilt werden. Dementsprechend hat das Friedensrichteramt das aus seiner Sicht unbegründete Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht an die Vorinstanz zur Beurteilung überwiesen.
- 5 - 3.3. Sodann kann das Gericht gemäss Art. 98 ZPO von der klagenden Partei einen Kostenvorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Kosten verlangen. Eine gesetzliche Grundlage für die Kostenvorschussverfügung ist damit gegeben und die Beschwerdeführerin ist als gesuchstellende Partei vorschusspflichtig. Darauf hat die Vorinstanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung zutreffend hingewiesen (vgl. act. 5 S. 3). Den Kostenvorschusses hat die Vorinstanz in Anwendung von § 2 und § 9 Abs. 1 GebV OG nach der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten festgesetzt (act. 5 S. 3). Die Vorinstanz hat demnach ihre Überlegungen dargelegt, von welchen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Damit genügt der angefochtene Entscheid einerseits den Anforderungen an die Entscheidbegründung im Rahmen des Anspruches auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO (vgl. BGE 133 I 270, E. 3.1; BGE 133 III 439, E. 3.3.). Andererseits entspricht der Entscheid, von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss zu verlangen, den genannten gesetzlichen Grundlagen und ist nicht willkürlich. 3.4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung aller massgeblicher Kriterien auf Fr. 150.-- festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 und § 9 Abs. 1 GebV OG) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht mangels ihr entstandener Umtriebe, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
- 6 - 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Visitationskommission des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 29. August 2024