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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.07.2024 RU240027

1. Juli 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·584 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Forderung / Kostenvorschuss

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240027-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 1. Juli 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer, gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner, betreffend Forderung / Kostenvorschuss Beschwerde gegen einen Entscheid des Friedensrichteramtes Urdorf vom 29. Mai 2024 (IA240019-T)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 erhob B._____ (Kläger und Beschwerdegegner, fortan Kläger) beim Friedensrichteramt Urdorf (fortan Friedensrichteramt) eine Forderungsklage gegen A._____ (Beklagter und Beschwerdeführer, fortan Beklagter) mit einem Streitwert von Fr. 72'490.– (act. 6/4). Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 setzte das Friedensrichteramt dem Kläger eine Frist von 20 Tagen an zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.– (act. 6/7 = act. 5). Die Verfügung wurde dem Beklagten als Orientierungskopie am 30. Mai 2024 zugestellt (act. 6/7 S. 2 und act. 6/8). 2. Gegen die vorerwähnte Verfügung erhob der Beklagte mit Eingabe vom 10. Juni 2024 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz. Er bestreitet die Höhe der eingeklagten Forderung und macht geltend, er sei vom Kläger für einen Pauschalbetrag von Fr. 50'000.– abgemahnt worden. Nach der bereits geleisteten Teilzahlung in Höhe von Fr. 17'500.– betrage die Restschuld Fr. 32'500.–. Die Forderung von Fr. 72'490.– wie auch die angefochtene Verfügung seien daher nichtig (act. 2). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-10). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort kann abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf das Einholen eines Kostenvorschusses (Art. 98 ZPO) für das Beschwerdeverfahren wurde umständehalber verzichtet. 4. Die angefochtene Verfügung des Friedensrichteramtes vom 29. Mai 2024 ist eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Die Auflage des Kostenvorschusses unterliegt zwar der Beschwerde (Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), indes erging diese nicht an den Beklagten, sondern an den Kläger, weshalb der Beklagte durch die Verfügung des Friedensrichteramtes vom 29. Mai 2024 – Verpflichtung des Klägers einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten – nicht beschwert ist. Der Beklagte besitzt daher kein schutzwürdiges Interesse an der Erhebung eines Rechtsmittels gegen diesen Entscheid, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.

- 3 - 5. Der Vollständigkeit halber ist der Beklagte, welcher sich in seiner Eingabe – vermutlich geleitet durch die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung – zur Sache bzw. den Gründen äussert, weshalb die Forderungsklage des Klägers seiner Ansicht nach in der geltend gemachten Höhe nicht berechtigt sei, darauf hinzuweisen, dass er diese Vorbringen im Rahmen der auf den 8. Juli 2024 terminierten Schlichtungsverhandlung (vgl. act. 6/9) beim Friedensrichteramt geltend zu machen hat. 6. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Dem Kläger ist mangels notwendiger Auslagen keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Friedensrichteramt Urdorf, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: 2. Juli 2024

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