Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240024-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 13. März 2025 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ... + ..., vom 15. Mai 2024 (GV.2024.00117/SB.2024.00193)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 8. März 2024 stellte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ... + ..., das folgende Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): " Ich möchte mein Geld für einen betrügerischen & unnötigen Kurs zurück. Der Kurs wurde für 3.500 Franken verkauft, ich habe 2.000 Franken bezahlt und möchte diesen Betrag zurück. Die Salonbesitzerin droht, meinen Namen zur Betreibung zu schicken, weil ich die restlichen 1.500 nicht bezahlen will. Unter Kostenfolge zu Lasten der beklagten Partei." Mit Eingangsanzeige und Vorladung vom 27. März 2024 wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 6. Mai 2024 vorgeladen. Die Schlichtungsbehörde ging dabei – zu Recht – von einem Streitwert von Fr. 2'000.– aus (Urk. 2 S. 1). Die Parteien wurden sodann aufgefordert, zur bezeichneten Zeit persönlich vor der Schlichtungsbehörde zu erscheinen (unter Hinweis auf Art. 204 Abs. 1 ZPO). Bei Säumnis der beklagten Partei verfahre die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre (unter Hinweis auf Art. 206 Abs. 2 ZPO und Art. 209-212 ZPO). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen könne der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder einen Entscheid fällen. Einen Entscheid fälle die Schlichtungsbehörde gestützt auf die Akten und die Vorbringen der anwesenden Partei (Urk. 2). Diese Vorladung wurde für die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) am 28. März 2024 in Empfang genommen (vgl. Urk. 4). Mit Verschiebungsanzeige vom 19. April 2024 zeigte die Schlichtungsbehörde den Parteien an, dass die Verhandlung auf den 15. Mai 2024 verschoben werde. Die Parteien wurden dabei darauf hingewiesen, dass im Übrigen alle Bestimmungen der an sie ergangenen Vorladung gelten würden (Urk. 5). Zur Schlichtungsverhandlung vom 15. Mai 2024 erschien einzig die Klägerin in Begleitung von Herrn C._____. Die Beklagte blieb der Verhandlung fern (Urk. 9). Mit Urteil in unbegründeter Form vom 15. Mai 2024 entschied die Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 212 Abs. 1 ZPO folgendermassen (Urk. 10 S. 2):
- 3 - " 1. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 2’000.00 innert 10 Tagen nach Zustellung des Entscheides zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Parteien, je gegen Gerichtsurkunde. 5. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen von der Zustellung an von einer Partei schriftlich eine Begründung verlangt wird. Wird eine Begründung verlangt, läuft den Parteien die Frist von 30 Tagen zur Beschwerde ab Zustellung des begründeten Entscheides." Die Beklagte nahm dieses Urteil am 17. Mai 2024 persönlich in Empfang (vgl. Urk. 11). In der an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ... + ..., gesandten normalen E-Mail vom 17. Mai 2024 führte die Beklagte aus, wieso sie nicht bereit sei, die der Klägerin mit Urteil vom 15. Mai 2024 zugesprochene Summe zu bezahlen. Zudem machte sie geltend, dass sie bis zum 19. Mai 2024 krankgeschrieben sei, weshalb sie nicht habe teilnehmen können (Urk. 12). Das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ... + ..., nahm diese Eingabe als Begehren um Begründung des Urteils vom 15. Mai 2024 entgegen (vgl. Urk. 13 S. 2). Am 23. Mai 2024 wurde das Urteil vom 15. Mai 2024 in begründeter Form gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO für die Beklagte in Empfang genommen (Urk. 13 = Urk. 19; Urk. 15). b) Mit Eingabe vom 23. Mai 2024 (am 29. Mai 2024 der Post übergeben) erhob die Beklagte innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Urteil vom 15. Mai 2024 aufzuheben und die Klage vollständig abzuweisen. Zudem seien ihr Fr. 1'500.– zuzusprechen (Urk. 18). c) Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ... + ..., wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-17). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Ausführungen der
- 4 - Beklagten in der Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, welche sich auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortführen soll. Das Novenverbot ist umfassend (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). b) Die mit – nicht formgültig eingereichter (vgl. Art. 130 Abs. 2 ZPO) – E-Mail der Beklagten vom 17. Mai 2024 vorgebrachten Tatsachenbehauptungen (Urk. 12) wurden allesamt erst nach Urteilsfällung geltend gemacht, weshalb die Schlichtungsbehörde diese Behauptungen im Rahmen der Urteilsbegründung nicht mehr berücksichtigen durfte. Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO dürfen diese Vorbringen sodann auch im Beschwerdeverfahren nicht in die Entscheidfindung miteinbezogen werden. Das Gleiche gilt für die erstmals im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 23. Mai 2024 eingebrachten Tatsachenbehauptungen (Urk. 18) und Beweismittel (Urk. 20/1-4) sowie den neuen Antrag, es sei die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten Fr. 1'500.– zu leisten. Diese hätten im Rahmen der Schlichtungsverhandlung vom 15. Mai 2024 vorgebracht werden müssen. Im Übrigen setzt sich die Beklagte in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 18) mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils (Urk. 19 S. 2) nicht weiter auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (vgl. Urk. 18).
- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Kopien der Urk. 18 und Urk. 20/1-4, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ... + ..., je gegen Empfangsschein. Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ... + ..., gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an dieses zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner
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