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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.10.2024 RU240020

14. Oktober 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,042 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Negative Feststellungsklage (Kostenfolgen)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. B. Schärer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 14. Oktober 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend negative Feststellungsklage (Kostenfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise …+…, vom 26. März 2024 (GV.2024.00079 / SB.2024.00155)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen ab dem 26. Februar 2024 (Eingang des Schlichtungsgesuchs) vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … +…, in einem Verfahren betreffend negative Feststellungsklage (Urk. 6/1). Mit Schreiben vom 22. März 2024 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) dem Friedensrichteramt einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich ein (Urk. 6/6), in welchem sich die Parteien zu den Kostenund Entschädigungsfolgen folgendermassen geeinigt hatten (Urk. 6/6 S. 3 Ziff. IV): " Jede Partei trägt Ihre Parteikosten selbst. Allfällige Kosten des Friedensrichteramtes für das genannte Schlichtungsverfahren werden von der B._____ AG getragen." In der Verfügung vom 26. März 2024 erwog die Friedensrichterin, mit Schreiben vom 22. März 2024 habe die Klägerin dem Friedensrichteramt mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurückziehe, weil sich die beiden Parteien verglichen hätten. Dazu habe sie – die Klägerin – die Vereinbarung eingereicht (Urk. 6/7 [= Urk. 2] S. 1). Die Friedensrichterin verfügte sodann das Folgende (Urk. 6/7 S. 2): " 1. Das Verfahren wird abgeschrieben als durch Vergleich erledigt. 2. Die auf den 25. März 2024 angesetzte Schlichtungsverhandlung findet nicht statt. 3. Die Kosten für das Schlichtungsverfahren werden auf CHF 100.00 festgesetzt. 4. Die Parteien übernehmen die Kosten des Schlichtungsverfahrens je zur Hälfte. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit Gerichtsurkunde. 6. Dieser Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Gegen die Regelung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung in dieser Verfügung kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieser Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die

- 3 - Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Anfechtung des Vergleichs hat nicht mit Beschwerde, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO)." Mit Schreiben an die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) vom 19. April 2024 führte die Friedensrichterin zu den Kostenfolgen der Verfügung vom 26. März 2024 aus, sie habe wie üblich bei Vergleichen die Friedensrichterkosten auf die Parteien aufgeteilt (Urk. 6/10). b) Mit Eingabe vom 26. April 2024 erhob die Klägerin innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): " 1. Ziff. 4 der Verfügung vom 26. März 2024 des Friedensrichteramtes Zürich Kreise … + … sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassten: «Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.» 2. Eventualiter sei Ziff. 4 der Verfügung vom 26. März 2024 des Friedensrichteramtes Zürich Kreise … + … aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuverlegung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 4. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der der Staatskasse. 5. Eventualiter unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 teilte das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1+2, der beschliessenden Kammer mit, dass die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 100.– in der Zwischenzeit vollumfänglich von der Beklagten bezahlt worden seien. Die Beklagte habe auch den Anteil der Klägerin in der Höhe von Fr. 50.– übernommen (Urk. 7). Dieses Schreiben wurde den Parteien mit Verfügung vom 30. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 19. August 2024 stellte die Klägerin folgende Anträge (Urk. 9 S. 1):

- 4 - " 1. Es sei das Verfahren zufolge nachträglich eingetretener Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 2. Es seien keine Kosten zu erheben. 3. Eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. 4. Subeventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." c) Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1+2, wurden beigezogen (vgl. Urk. 6/1-11). 2. Die Klägerin machte in ihrem Schreiben vom 19. August 2024 geltend, gemäss den Ausführungen des Friedensrichteramtes in dessen Schreiben vom 3. Mai 2024 habe die Beklagte den im vorliegenden Verfahren strittigen Betrag zwischenzeitlich beglichen. Mit dem Wegfall des Streitgegenstandes sei das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (Urk. 9 S. 1 lit. A). Antragsgemäss ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzpflichtige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung (BGer 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 4.1 m.w.H.). Die Klägerin unterlässt es in der Beschwerdeschrift, ihren Antrag um Zusprechung einer Entschädigung (Urk. 1 S. 2 Anträge 4 und 5) zu begründen (vgl. Urk. 1 S. 2 ff. Rz. 1 ff.), weshalb ihr für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist. Mangels wesentlicher Umtriebe ist auch der Beklagten keine Entschädigung zuzusprechen.

- 5 b) Die nicht anwaltlich vertretene Klägerin ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 Antrag 3 und S. 7 Rz. 26; Urk. 4/10). Nachdem sie keine Gerichtskosten zu tragen hat, erweist sich das Armenrechtsgesuch für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 1, 3 und 9, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1+2, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1+2, zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 14. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ip

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