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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.07.2024 RU240015

1. Juli 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,798 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240015-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Urteil vom 1. Juli 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Zumikon vom 14. März 2024 (GV.2023.00023 / SB.2024.00007)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) brachte einen Laptop zur Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin), weil der Laptop immer wieder einen Bluescreen zeigte (Urk. 12 Ziff. 2.1 und Ziff. 3). Nachdem die Klägerin Arbeiten am Laptop ausgeführt und ihn dem Beklagten retourniert hatte, stellte der Beklagte den gleichen Fehler wieder fest und rief die Klägerin an (Urk. 12 Ziff. 2.1 und Ziff. 3 f.). Während des Telefons kam der Beklagte darauf, dass er für den Laptop noch eine Garantie bei C._____ [Fachmarkt] hatte, worauf er sich an C._____ wandte (Urk. 12 Ziff. 3 f.). Die Rechnung der Klägerin in der Höhe von Fr. 150.– (Fr. 120.– für die Problembehandlung, Fr. 10.– für die 2. Mahnung und Fr. 20.– für die 3. Mahnung; Anhang 1 zu Urk. 1) bezahlte der Beklagte nicht (Urk. 12 Ziff. 3 ff.), weshalb die Klägerin gegen den Beklagten die Betreibung einleitete. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 10. November 2023 in der Betreibung Nr. … erhob der Beklagte am 13. November 2023 Rechtsvorschlag (Anhang 2 zu Urk. 1). 2.1. Mit Schlichtungsgesuch vom 28. November 2023 ersuchte die Klägerin die Vorinstanz, den Beklagten zu verpflichten, ihr Fr. 150.– nebst den Betreibungskosten von Fr. 33.– zu bezahlen, und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … aufzuheben (Urk. 1 S. 1). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 14. März 2024 verwiesen werden (Urk. 16 E. 1 = Urk. 20 E. 1.), mit dem die Vorinstanz die Rechtsbegehren der Klägerin guthiess (Urk. 20 Dispositiv-Ziffer 1). 2.2. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 4. April 2024 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO sowie angehefteter Rückschein zu Urk. 16) Beschwerde mit dem Beschwerdebegehren, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen bzw. neu zu beurteilen (Urk. 19). Mit Verfügung vom 25. April 2024 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 200.– zu leisten (Urk. 23 Dispositiv-Ziffer 1). Dieser ging innert Frist ein (angehefteter Rückschein zu Urk. 23 und Urk. 24).

- 3 - 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-18). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II. Prozessuales 1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Vor Vorinstanz warf der Beklagte unter Hinweis auf das Urteil EB230342-G vom 28. November 2023 zwischen den Parteien betreffend Rechtsöffnung die Frage auf, ob die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs statthaft sei, wenn das Bezirksgericht Meilen in der gleichen Sache bereits ein Urteil gefällt habe (Urk. 4). Es liegt zwar nur das Rubrum des Urteils EB230342-G bei den Akten. Aus dem Betreff "Rechtsöffnung" und der Geschäftsart "EB" ergibt sich aber ohne Weiteres, dass es sich nicht um ein Forderungsverfahren, sondern um ein provisorisches oder definitives Rechtsöffnungsverfahren handelte. Die Beseitigung des Rechtsvorschlags im Zivilprozess kann auch dann anbegehrt werden, wenn vorher für die gleiche Forderung die definitive oder provisorische Rechtsöffnung verweigert wurde (BSK SchKG-Staehelin, Art. 79 N 7).

- 4 - III. Materielles 1. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte stelle nicht in Abrede, dass der Computer der Klägerin übergeben worden sei und diese die nötigen Untersuchungen und Anpassungen gemacht habe (Urk. 20 E. 4.). Er werfe der Klägerin lediglich vor, ihn nicht nochmals eingeladen zu haben, den Computer vorbeizubringen und nochmals zu begutachten (Urk. 20 E. 6). Es sei von einem dem Supportvertrag ähnlichen Vertrag mit Teilen von Diagnostik auszugehen. Dieser habe vornehmlich auftragsähnliche Züge. Ein Erfolg sei nicht geschuldet. Selbst wenn teilweise von einem Werkvertrag auszugehen wäre, könne bei einem Geistwerkvertrag nicht für die Zukunft ein Erfolg geschuldet sein, zumal keine Langzeitwirkung für Grundprogramme wie Windows übernommen werden könne. Zudem hätte der Beklagte einfordern sollen, dass sich die Klägerin der Sache nochmals annehme, was er aber unterlassen habe (Urk. 20 E. 8). 2. Der Beklagte rügt, es sei falsch, dass er die nötigen Untersuchungen und Anpassungen an seinem Laptop nicht in Abrede gestellt habe (Urk. 19 Rz. 1). Er habe die Klägerin sofort angerufen und ihr mitgeteilt, dass sein Laptop die gleichen Probleme aufweise (Bluescreen) wie vor der Reparatur. In diesem Moment habe er keine Kenntnis gehabt, was an seinem Laptop im Detail gemacht worden sei. Auch die Rechnung gebe nur summarisch Auskunft über die vorgenommenen Arbeiten und nenne die Marke des Laptops nicht (Urk. 19 Rz. 2). Die Vorinstanz halte in ihrem Urteil nicht fest, dass er immer von einem "HP Laptop" gesprochen habe und die Klägerin in der Verhandlung behauptet habe, er habe einen "Acer Laptop" in Reparatur gebracht. Er gehe davon aus, dass der Ursprung der nicht erfolgreichen Reparatur diese Verwechslung seitens der Klägerin gewesen sei (Urk. 20 Rz. 3). Entgegen der Vorinstanz habe er mit der Klägerin einen Werkvertrag geschlossen und nicht einen "supportähnlichen Vertrag". Er habe nicht um Support, sondern um Reparatur gebeten (Urk. 19 Rz. 5). 3. Die rechtliche Qualifikation einer Reparatur, bei der unklar ist, woran die Sache krankt, gestaltet sich schwierig und wird in der Literatur kontrovers diskutiert (vgl. Rusch, Erfolgsbezug bei Werkvertrag und Auftrag; in: BJM 2013, S. 285 ff., S. 303 m.w.H.). Ob zwischen den Parteien ein (gewöhnlicher) Werkvertrag, Geist-

- 5 werkvertrag, Werkvertrag mit auftragsähnlichen Elementen oder einfacher Auftrag zustande kam, kann indes offenbleiben. Einig sind sich die Parteien, dass der Beklagte einen Laptop zur Klägerin brachte und diese den Laptop analysierte bzw. begutachtete. Die anschliessenden, klägerseits an der Schlichtungsverhandlung vom 30. Januar 2024 behaupteten Arbeitsschritte (Installation aller Updates, Computer fordern und mehrmals neustarten; Urk. 12 Rz. 2.1) bestritt der Beklagte nicht. Er bestätigte, dass die Klägerin etwas gemacht habe und stellte sich nicht auf den Standpunkt, dass diese untätig geblieben sei. Vielmehr störte er sich am ausgebliebenen Erfolg. Er meinte, den Rechnungsbetrag von Fr. 120.– nicht bezahlen zu müssen, weil der Fehler noch immer vorliege (Urk. 12 Rz. 3). Ein Erfolg wird bei einem einfachen Auftrag – im Gegensatz zum Werkvertrag – nicht geschuldet (BSK OR I-Oser/Weber, Art. 394 N 2; Gauch, Der Werkvertrag, 6. Aufl., 2019, N 21). Die Besorgung des Auftrags ist auch ohne Erfolgseintritt zu vergüten, sofern dies verabredet wurde oder üblich ist (Art. 394 Abs. 3 OR), wovon aufgrund des Kontexts und der Art der durch die Klägerin erbrachten Dienstleistung sowie mangels entsprechender Bestreitungen seitens des Beklagten ohne Weiteres auszugehen ist. Demgegenüber ist der Werklohn grundsätzlich bei Ablieferung des Werks zu zahlen (Art. 372 Abs. 1 OR). Ob der Vergütungsanspruch auch bei der Übergabe eines mangelhaften Werkes fällig wird, ist umstritten. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung verhindert die Mangelhaftigkeit des Werkes den Eintritt der Fälligkeit nicht (BGE 129 III 748 E. 7.2 = Pra 93 (2004) Nr. 147; Stettler, § 11 Werkvertrag, in: Böhringer/Müller/Münch/Waltenspühl (Hrsg.), Prinzipien des Vertragsrechts, 4. Aufl., 2020, N 11.24; Gauch, a.a.O., N 1155). Hierfür stehen dem Besteller nach rechtzeitiger Mängelrüge, die Mängelrechte (Wandelung, Minderung und Nachbesserung) zur Verfügung. Denkbar wäre, die Vergütungsleistung gestützt auf Art. 82 OR (in gewissem) Umfang zurückzubehalten, sofern der Besteller von seinem Nachbesserungsrecht Gebrauch macht (Gauch, a.a.O. N 1155). Der Beklagte rügte vorliegend zwar den Mangel (Urk. 12 Rz. 3 und Urk. 19 Rz. 5). Die Ausübung eines Mängelrechts, insbesondere eines Nachbesserungsrechts, ist im durch den Beklagten präsentierten Sachverhalt aber nicht ersichtlich. Sowohl nach Auftrags- als auch nach Werkvertragsrecht schuldet der Beklagte der Klägerin damit für ihre Arbeiten eine Vergütung von Fr. 120.–.

- 6 - Zur Mahngebühr von Fr. 30.– äussert sich der Beklagte in seiner Beschwerdeschrift nicht, weshalb auf diese einerseits nicht eingegangen werden muss (vgl. E. II.1). Andererseits ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese zusprach, nachdem der Beklagte den bei der Klägerin behaupteten Schaden von Fr. 30.– für das Mahnverfahren nicht bestritten hatten (Urk. 12 Rz. 2.1, Rz. 3 und Rz. 5). 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten- und Entschädigungsregelung des erstinstanzlichen Verfahrens werden weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt (vgl. Urk. 19). Sie sind im Beschwerdeverfahren deshalb nicht zu überprüfen (vgl. E. II.1.). 2.1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit seinem geleisteten Kostenvorschuss (Urk. 24) zu verrechnen. 2.2. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Mahngebühren von Fr. 10.– und Fr. 20.– sind nicht als Zinsen oder Verfahrenskosten zu qualifizieren und bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen. Der Streitwert beträgt entgegen dem Beklagten (Urk. 19 Rz. 1) und dem Schlichtungsbegehren der Klägerin entsprechend Fr. 150.– (Urk. 1 S. 1). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und Abs. 3 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. 2.3. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 7 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 19 und Urk. 21/2-4b, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen innert von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ip

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