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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.05.2024 RU240002

13. Mai 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,606 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Forderung / Kosten

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 13. Mai 2024 in Sachen A._____ SA, Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Forderung / Kosten Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ... und …, vom 4. Januar 2024 (GV.2023.00263 / SB.2024.00001)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Schlichtungsgesuch vom 29. Dezember 2023 (Poststempel, act. 1 Blatt 3) gelangte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und … (fortan Friedensrichteramt) und beantragte, es sei die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) zur Zahlung von "CHF 69'750 nebst Zins zu 5% ab 1. August 2022 sowie CHF……. gemäss Betreibungskosten-Aufwand" zu verpflichten (act. 1 und act. 2). 2. Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 trat das Friedensrichteramt auf das Schlichtungsgesuch mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein. Die Kosten wurden auf Fr. 420.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt (act. 14 = act. 19 Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Der Entscheid wurde ihr am 10. Januar 2024 zugestellt (act. 16). Die 30tägige Beschwerdefrist endete am 9. Februar 2024. 3.1 Gegen die Kostenregelung des vorerwähnten Entscheids erhob C._____, Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der Klägerin mit Einzelzeichnungsberechtigung (vgl. act. 23/1), mit Eingabe vom 25. Januar 2024 (Poststempel) innert Frist Beschwerde bei der hiesigen Instanz (act. 21 und Beilage act. 22). 3.2 Auf telefonische Anfrage von C._____ vom 1. Februar 2024 wurde ihm mitgeteilt, dass er die Beschwerdeschrift innert der Rechtsmittelfrist ergänzen könne (vgl. act. 24). Die Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 19. Februar 2024 (Poststempel [act. 25 Couvert] inkl. Beilage act. 26/1-2; hierorts eingegangen am 21. Februar 2024) erfolgte nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit verspätet, weshalb sie unberücksichtigt zu bleiben hat. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-2 und act. 12-17). Diese sind insofern unvollständig, als die beim Friedensrichteramt von der Klägerin eingereichten Beilagen bzw. act. 3-11 dieser noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist retourniert wurden (vgl. act. 20), was im vorliegenden Fall jedoch – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – nicht entscheidrelevant ist.

- 3 - Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Für die Anfechtung der Kostenregelung sieht das Gesetz – unabhängig von der Höhe der umstrittenen Prozesskosten – die Beschwerde vor (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO; vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. A. 2016, Art. 321 N 14). 2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verlegung der Kosten gemäss Entscheid des Friedensrichteramtes vom 4. Januar 2024. Zwar stellt die Klägerin keinen ausdrücklichen Antrag. Der Beschwerdeschrift lässt sich jedoch zweifelsfrei entnehmen, dass sie sinngemäss beantragt, es seien ihr für das Schlichtungsverfahren bzw. den Nichteintretensentscheid keine Kosten aufzuerlegen. Dass sie sinngemäss eine Reduktion der Kosten hat beantragen wollen, lässt sich der Beschwerdeschrift hingegen nicht entnehmen. Einen solchen Antrag hätte die Klägerin ohnehin ziffernmässig definieren müssen. III. 1. Aus dem Begleitschreiben zum Schlichtungsgesuch der Klägerin ergibt sich, dass sie eine Schadenersatzforderung wegen Baulärms gestützt auf Art. 684 Abs. 2 ZGB von der Beklagten als Eigentümerin und Nutzniesserin der betreffenden Umbauliegenschaften geltend machte (vgl. act. 2). Die Beklagte bezweckt u.a. die Durchführung von Bauprojekten (act. 23/2). 2. Das Friedensrichteramt hat aufgrund der Parteikonstellation – beide Parteien sind als Aktiengesellschaften im Handelsregister eingetragen (vgl. act. 12 f.) – und der geltend gemachten Forderung gemäss Schlichtungsgesuch auf eine handelsrechtliche Streitigkeit geschlossen. In der Folge wurde wegen

- 4 fehlender Prozessvoraussetzung bzw. fehlender sachlicher Zuständigkeit gemäss Art. 198 f. ZPO i.V.m. Art. 6 ZPO auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 420.– wurden gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin auferlegt (act. 19). 3. In der Beschwerdeschrift bringt C._____ im Namen der Klägerin vor, er habe am 28. Dezember 2023 fälschlicherweise eine Klage beim Friedensrichteramt eingereicht. Vor Einreichung des Schlichtungsgesuchs habe er am 27. Dezember 2023 das Sekretariat des Friedensrichteramtes telefonisch kontaktiert, "um zu erfragen, an wen und in welcher Form wir die Klage zustellen sollten". Zu diesem Zeitpunkt habe sich der zuständige Friedensrichter in den Ferien befunden und ihm sei mitgeteilt worden, dass er "die beiden Klagen" einreichen solle und hernach vom Friedensrichter kontaktiert werde. Da ihm anlässlich des Telefongesprächs nicht mitgeteilt worden sei, dass die Klage für das Unternehmen an das Handelsgericht hätte gesendet werden sollen, sei die Verhängung einer Strafe von Fr. 420.– für das Einreichen einer Klage am falschen Ort undemokratisch und ungerechtfertigt. Zudem seien die beiden Klagen nahezu identisch und im gleichen Umschlag eingereicht worden, einzig mit dem Unterschied, dass einmal eine Privatperson klagende Partei sei und in der anderen Klage die Firma als klagende Partei auftrete, was aus der doppelten Nutzung des Mietobjektes sowohl für gewerbliche als auch für private Zwecke resultiere (act. 21). Zum Beleg wurde eine Kopie je der ersten Seite der beiden erwähnten Klageschriften eingereicht (act. 22 Blatt 3). 4. Die Prozesskosten werden von Gesetzes wegen grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser auf dem Erfolgsprinzip basierende Grundsatz der Prozesskostenverteilung beruht auf der Vermutung, dass die unterliegende Partei die Prozesskosten verursacht hat (ZK ZPO-Jenny, 3. A. 2016, Art. 106 N 1). Es obliegt der klagenden Partei, sich vor Klageeinleitung zu vergewissern, dass sie ihre Klage beim (örtlich und sachlich) zuständigen Gericht erhebt. Wenn sie dies unterlässt und beim unzuständigen Gericht Klage erhebt, hat sie, da sie unnötige Prozesskosten verursacht hat, entsprechend dem Grundsatz

- 5 von Art. 106 ZPO die Prozesskosten zu tragen. Insofern ist die Kostenverlegung im angefochtenen Entscheid nicht zu beanstanden. 5.1 Abweichend vom Kostenverteilungsgrundsatz nach Art. 106 ZPO können die Prozesskosten gestützt Art. 107 ZPO nach Ermessen verteilt werden. Die Klägerin beruft sich auf eine ihrer Ansicht nach unrichtige Auskunft des Sekretariats des Friedensrichteramtes betreffend Zuständigkeit, woraus sie eine Kostenverlegung zu ihren Lasten gemäss angefochtenem Nichteintretensentscheid des Friedensrichteramtes als ungerechtfertigt erachtet. 5.2 In Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV werden der Vertrauensschutz und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben statuiert. Private erhalten dadurch Anspruch auf Schutz bei unrichtigen (mündlichen und schriftlichen) Auskünften von Behörden. Eine durch eine Behörde abgegebene Auskunft ist jedoch nur in Bezug auf den Sachverhalt verbindlich, wie er der Behörde zur Kenntnis gebracht wird. Die Beweislast für eine gestützt darauf erfolgte falsche behördliche Auskunft liegt bei der Klägerin. Wer aus einer falschen behördlichen Auskunft Rechte ableitet, hat nachzuweisen, dass die Amtsstelle eine vorbehaltlose und inhaltlich bestimmte Auskunft erteilt hat und dass gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen wurden. Diesen Beweis bleibt die Klägerin im vorliegenden Fall schuldig. So führte sie in der Beschwerdeschrift lediglich aus, beim Sekretariat des Friedensrichteramtes telefonisch erfragt zu haben, an wen und in welcher Form "die Klagen" einzureichen seien. Sie legt weder dar, welchen konkreten Sachverhalt sie der Behörde zur Kenntnis gebracht hat, noch welche Grundlagen vor der Auskunftserteilung erfragt wurden. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich jedoch grundsätzlich daraus, wie die Klage begründet ist (vgl. ZR 112/2013 S. 284 f.). Unklar ist insbesondere, ob die Klägerin dem Sekretariat des Friedensrichteramtes mitteilte, dass eine Klage von einer Privatperson und die andere von einem Handelsunternehmen erhoben wird. Entsprechend fehlt auch der Beweis dafür, dass der Klägerin eine Auskunft über die sachliche Zuständigkeit des Friedensrichteramtes vorbehaltlos erteilt worden ist.

- 6 - 5.3 Sodann ist nach gefestigter Rechtsprechung dann kein berechtigtes Vertrauen anzunehmen, wenn sich die Unrichtigkeit der Auskunft leicht, etwa durch die Konsultation des massgeblichen, klaren Gesetzestextes feststellen lässt (vgl. statt vieler BGE 141 I 161, E. 3.1). Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen, da sich gestützt auf die Klage(begründung) der Klägerin (act. 1 und act. 2) die Zuständigkeit des Handelsgerichts klar aus dem Gesetz bzw. Art. 6 Abs. 2 und Art. 198 lit. f. ZPO ergibt. 6. Nach dem Gesagten vermochte die Klägerin mit ihren unsubstantiierten Behauptungen nicht darzulegen, dass eine gemäss den vorstehenden Erwägungen falsche behördliche Auskunft zur sachlichen Zuständigkeit vorlag und kausal für die entstandenen und ihr auferlegten Kosten gemäss angefochtener Verfügung war. Die Kostenauflage an die Klägerin gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. IV. 1. Gestützt auf den Streitwert von Fr. 420.– ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebVO OG auf das Minimum von Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, und der Beklagten nicht, weil ihr im Rechtsmittelverfahren keine Kosten entstanden sind, die zu entschädigen wären.

- 7 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 21, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und …, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 420.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:

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