Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU200055-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 11. November 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung / Nachfrist / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____, vom 15. Oktober 2020 (GV.2020.00322)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Schlichtungsgesuch vom 19. Juli 2020 (Datum Poststempel) machte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ein Verfahren beim Friedensrichteramt C._____, anhängig. Im Verfahren geht es um die Aushändigung der vollständigen Geschäftsunterlagen der D._____ GmbH (vgl. act. 6/1). Die Friedensrichterin setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juli 2020 u.a. Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an und wies darauf hin, beim für die Hauptsache örtlich zuständigen Bezirksgericht könne ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt werden (vgl. act. 6/2). Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers trat die Kammer mit Beschluss vom 15. September 2020 nicht ein (vgl. act. 6/13 sowie Verfahren RU200039). 1.2. Mit Eingabe vom 22. August 2020 reichte der Beschwerdeführer beim örtlich zuständigen Bezirksgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ein (act. 6/6), welches mit Urteil vom 17. September 2020 abgewiesen wurde (act. 6/15). Daraufhin setzte die Friedensrichterin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an (act. 6/16). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 rechtzeitig (vgl. act. 6/17) Beschwerde. 1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1–19). Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Entscheide über die Leistung von Kostenvorschüssen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sei weder begründet noch rechtskräftig bzw. rechtsgültig. Es seien unterschiedliche Beträge für einen allfälligen Kostenvorschuss er-
- 3 hoben worden. Zuletzt sei mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 ein Betrag von Fr. 530.– verlangt worden. Mit dem Dokument der Wohnsitzgemeinde E._____ habe er den Nachweis erbracht, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu haben (act. 2). 4.1. Soweit sich die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege richten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, sondern wurde vom für die Hauptsache örtlich zuständigen Bezirksgericht Zürich im Verfahren ED200052 behandelt. Einwände gegen die Abweisung des Gesuchs wären daher mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 17. September 2020 geltend zu machen gewesen. Darauf wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen (vgl. act. 6/15 Dispositiv-Ziff. 6). Im Übrigen wurde die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom Bezirksgericht Zürich – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – einlässlich begründet (vgl. act. 6/15 E. 4). Einen Grund, weshalb der Entscheid nicht "rechtskräftig bzw. rechtsgültig" sein soll, fügt der Beschwerdeführer nicht an und ist auch nicht ersichtlich, insbesondere ist beim Obergericht kein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingegangen. 4.2. Es ist indes zutreffend, dass die Friedensrichterin dem Beschwerdeführer zunächst nicht nur Frist ansetzte, um die Kosten des aktuellen Verfahrens in der Höhe von Fr. 530.– vorzuschiessen, sondern auch um ausstehende Kosten eines früheren Verfahrens in der Höhe von Fr. 615.– zu bezahlen (vgl. 6/2). Dies war nicht zulässig, worauf die Friedensrichterin im Beschluss vom 15. September 2020 hingewiesen wurde (vgl. act. 6/13 E. 2.5.). In der angefochtenen Verfügung werden hingegen keine "unterschiedlichen Beträge" vom Beschwerdeführer gefordert, sondern es wurde ihm einzig Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 530.– angesetzt (act. 3). Die Höhe des Kostenvorschusses blieb damit unverändert, lediglich die Aufforderung zur Bezahlung der ausstehenden Kosten eines früheren Verfahrens fiel weg. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
- 4 - 5. Nach Treu und Glauben ist jedenfalls bei Laien, welche die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses anfechten, von einem stillschweigend gestellten Gesuch um eventuelle Fristerstreckung auszugehen. Die von der Vorinstanz angesetzte Frist konnte daher nicht säumniswirksam ablaufen (BGE 138 III 163). Die Friedensrichterin wird dem Beschwerdeführer die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen haben. 6.1. Der Beschwerdeführer stellt für das Rechtsmittelverfahren kein (explizites) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ob ein sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegt, kann offen gelassen werden, zumal sich die Beschwerde – wie die vorstehenden Erwägungen zeigen – von vornherein als aussichtslos erweist, weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohnehin abzuweisen gewesen wäre. 6.2. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 i.V.m. § 3 und § 9 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 100.– festzusetzen. 6.3. Im Schlichtungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. etwa OGer RU170027 vom 5. Juli 2017). Daher fällt eine Parteientschädigung von vornherein ausser Betracht, wäre aber auch mangels zu entschädigender Aufwendungen der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen.
- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt C._____ je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt maximal Fr. 50'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
Urteil vom 11. November 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt C._____ je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...