Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU200024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 11. Juni 2020
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Testamentsanfechtung / Erbteilung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreis 3 und 9, vom 29. April 2020 (GV.2020.00151)
- 2 - Erwägungen: 1. Am 4. April 2020 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin beim Friedensrichteramt Zürich, Kreise 3 und 9, ein Schlichtungsgesuch betreffend Testamentsanfechtung / Erbteilung ein (Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 29. April 2020 sistierte der zuständige Friedensrichter das Schlichtungsverfahren bis zur Erledigung einer von der Klägerin ebenfalls erhobenen Beschwerde beim Bezirksrat (Urk. 4/4 = Urk. 2). Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 17. Mai 2020 (Datum Poststempel 18. Mai 2020) Beschwerde (Urk. 1). 2. Die Beschwerde muss konkrete Begehren (Rechtsmittelanträge) enthalten (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14). Mit ihr können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Fehlen rechtsgenügende Anträge oder werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist diesfalls infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). 3.1. Die Vorinstanz erachtete offenbar eine Sistierung des Schlichtungsverfahrens als angezeigt, da die Klägerin im Zusammenhang mit der Erbteilung einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Bezirksrat angefochten habe, weshalb das Schlichtungsverfahren bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens durch den Bezirksrat zu sistieren sei (vgl. Urk. 2 bzw. Urk. 4/3-4). 3.2. Die Eingabe der Klägerin vom 17. Mai 2020 ist als Beschwerde unzureichend, da die Klägerin darin zum einen keine Anträge stellt und sie sich zum anderen mit der durch die Vorinstanz angeordneten Sistierung nicht auseinandersetzt, sondern vielmehr pauschal ihren Unmut über die Umstände des Todes ihrer
- 3 - Mutter, die Testamentseröffnung sowie den Erbgang im Allgemeinen kundtut. Die Klägerin unterlässt es darzulegen, wieso die Sistierung des Schlichtungsverfahrens nicht korrekt sein soll bzw. inwiefern diese das Gebot der beförderlichen Prozesserledigung verletze (vgl. BK ZPO I - Frei, Art. 126 N 22). Damit aber erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4 Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist nicht bekannt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. Juni 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber versandt am: mc
Beschluss vom 11. Juni 2020 Erwägungen: 1. Am 4. April 2020 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin beim Friedensrichteramt Zürich, Kreise 3 und 9, ein Schlichtungsgesuch betreffend Testamentsanfechtung / Erbteilung ein (Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 29. April 2020 sistierte der zuständi... Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...