Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190055-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 9. Oktober 2019 in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 11 + 12, vom 30. Juli 2019 (GV.2018.00333 / SB.2019.00263)
- 2 - Erwägungen: Am 20. September 2018 wandte sich C._____ namens einer "A._____" an das Friedensrichteramt Zürich 11/12. Sie verlangte ein Schlichtungsverfahren für eine Forderung von Fr. 4'500.-- gegen die B._____ AG (act. 1 und 1.1). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege war erfolglos (act. 8). Da der verlangte Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging, schrieb der Friedensrichter sein Geschäft mit Verfügung vom 30. Juli 2019 ab (act. 17). Der Entscheid konnte am 5. August 2019 einer Person namens "E._____" zugestellt werden (act. 12.1). Am 24. September 2019 ging ein Brief an die Kammer zur Post, der mit "F._____ Ltd. G._____" gezeichnet ist und auf den Entscheid vom 30. Juli 2019 Bezug nimmt. Offenbar soll gegen diesen Beschwerde geführt werden (act. 16). Anträge, wie das Obergericht entscheiden solle, sind dem Brief nicht auch nur ansatzweise zu entnehmen, und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Friedensrichters ist nicht zu erkennen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Sollte der Friedensrichter wieder einmal mit einer ähnlichen Sache zu tun haben, wird er gut daran tun, zuerst abzuklären, wer in wessen Namen auftritt. Offenbar glaubte er, das Gesuch werde von einer Einzelfirma gestellt. In einem solchen Fall ist die dahinter stehende natürliche Person Partei. Die Firma muss im Wesentlichen aus dem Familiennamen mit oder ohne Vornamen bestehen (Art. 945 Abs. 1 OR), sie ist im Geschäftsverkehr immer so zu verwenden (Art. 954a OR), und zwar nicht nur von der Einzelkauffrau, sondern auch von den Gerichten - denn letztlich würden auch der Konkurs und die Mitteilungen in einem Konkursverfahren unter der im Handelsregister eingetragenen Firma erfolgen. C._____ weist aber gerade das konsequent von sich, und sie will ausdrücklich nicht Partei sein. Das ist auch bei der Gestaltung des Rubrums zu respektieren. Bisher schrieb C._____ jeweils, die "A._____" sei eine "Ausland-offshore-Firma ohne Pflicht zum Eintrag ins Handelsregister". Der Erläuterung, dass sie das auch wenn es zuträfe - nicht davon dispensierte, die Existenz des behaupteten Gebildes nachzuweisen, war sie nicht zugänglich. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es ein partei- und prozessfähiges Gebilde "A._____" nicht
- 3 gibt. Wenn in dessen Namen ein Gericht oder eine Schlichtungsbehörde angerufen wird, haben diese auf das Begehren nicht einzutreten. - Neuerdings soll die (nicht existierende) "Ausland-offshore-Firma ohne Pflicht zum Eintrag ins Handelsregister" nach Darstellung von C._____ "nicht mehr zuständig, aufgelöst und andere Firma" sein. Ein "Fallabtritt an F._____ Ltd., co …, Postfach 1, … H._____ [Ort]" wurde so weit ersichtlich dem Friedensrichter nicht mitgeteilt. Im (schweizerischen) Handelsregister existiert keine "F._____ Ltd.". Wenn C._____ nach wie vor nicht als Einzelfirma aufzutreten wünscht, wird auch auf Eingaben und Vorkehren unter diesem neuen Fantasie-Namen nicht einzutreten sein. In einem anderen Verfahren hat die Kammer kürzlich Frist angesetzt, damit wer immer es sei die Berechtigung einer dort als Vertreterin bezeichneten Person nachweisen könnte - ohne Reaktion (PP190038-O/U vom 2. Oktober 2019). Es ist daher davon auszugehen, dass nach wie vor C._____ die Eingaben verfasst. Die Kosten dieses Beschlusses sind C._____ persönlich aufzuerlegen (Art. 108 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Der Friedensrichter konnte seinen Entscheid offenbar unter der Adresse "A._____, Postfach 2, … I._____ [Ort]" zustellen. C._____ hatte im Zahlungsbefehl noch eine Adresse "… [Adresse]" angegeben (act. 1.1). Es ist bekannt, dass sie mittlerweile behauptet, sie lebe in J._____ [Ort], wobei sie dort allerdings erklärtermassen nur nicht-eingeschriebene Sendungen entgegen nimmt. Der heutige Beschluss ist daher einerseits an das fiktive Gebilde "F._____ Ltd." zu adressieren, anderseits für C._____ persönlich an die Adresse in I._____. Sollte die Zustellung nicht möglich sein, wäre der Entscheid zu publizieren (Art. 141 ZPO - PS190171, Urteil vom 7. Oktober 2019).
- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und C._____ persönlich auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Schriftliche Mitteilung an - F._____ Ltd. c/o …, Postfach, 1 H._____ - C._____, c/o A._____, Postfach 2, … I._____, - die Beklagte (unter Beilage eines Doppels von act. 16), und - an das Friedensrichteramt 11/12, alles gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Friedensrichteramt zurück. 4. 5. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Beschluss vom 9. Oktober 2019 Erwägungen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und C._____ persönlich auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. 5. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...