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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.10.2019 RU190054

9. Oktober 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·819 Wörter·~4 min·7

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU190054-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 9. Oktober 2019 in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Juni 2019 (ED180052)

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Erwägungen: Es geht eine unleserlich unterzeichnete und nicht datierte Eingabe ein, mit welcher der Entscheid des Einzelrichters vom 20. Juli 2019 kritisiert wird (act. 31). Verfasserin ist offenkundig B._____. B._____ hatte beim Einzelrichter die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Verfahren des Friedensrichters C._____ verlangt (act. 1 und 2), und der Einzelrichter wies dieses Gesuch mit dem angefochtenen Entscheid ab (act. 30). B._____ kommentiert das in der ihr eigenen Weise mit einer Kombination von Beleidigungen und Stichwortartigen Behauptungen. Anträge, wie das Obergericht entscheiden solle, sind dem Brief von B._____ nicht auch nur ansatzweise zu entnehmen, und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Einzelrichters ist nicht zu erkennen. Nach dem angefochtenen Entscheid hat der Einzelrichter B._____ im Laufe des Verfahrens eine Ordnungsbusse auferlegt. Das erfolgte aber offenbar nicht mit dem heute angefochtenen Entscheid, und aus dem Satz "Die Busse ist rechtswidrig und ist und bleibt beanstandet" (act. 31) kann nicht entnommen werden, was an der Busse warum falsch sein sollte. Auf das Rechtsmittel ist daher nicht einzutreten. Sollte der Einzelrichter wieder einmal mit einer Sache von B._____ zu tun haben, wird er gut daran tun, zuerst abzuklären, wer in wessen Namen auftritt. Offenbar glaubte er, das Gesuch werde von einer Einzelfirma gestellt. In einem solchen Fall ist die dahinter stehende natürliche Person Partei. Die Firma muss im Wesentlichen aus dem Familiennamen mit oder ohne Vornamen bestehen (Art. 945 Abs. 1 OR), sie ist im Geschäftsverkehr immer so zu verwenden (Art. 954a OR), und zwar nicht nur von der Einzelkauffrau, sondern auch von den Gerichten - denn letztlich würden auch der Konkurs und die Mitteilungen in einem Konkursverfahren unter der im Handelsregister eingetragenen Firma erfolgen. B._____ weist aber gerade das konsequent von sich, und sie will ausdrücklich nicht Partei sein. Bisher schrieb sie jeweils, die "A._____" sei eine "Auslandoffshore-Firma ohne Pflicht zum Eintrag ins Handelsregister". Der Erläuterung,

- 3 dass sie das - auch wenn es zuträfe - nicht davon dispensierte, die Existenz des behaupteten Gebildes nachzuweisen, war sie nicht zugänglich. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es ein partei- und prozessfähiges Gebilde "A._____" nicht gibt. Wenn in dessen Namen ein Gericht angerufen wird, hat dieses auf das Begehren nicht einzutreten. - Neuerdings soll die (nicht existierende) "Ausland-offshore-Firma ohne Pflicht zum Eintrag ins Handelsregister" nach Darstellung von B._____ "nicht mehr zuständig, aufgelöst und andere Firma" sein (act. 31). Was "Fallabtritt an F._____ Ltd., co G._____, … [Adresse]" heissen soll, erschliesst sich dem Obergericht nicht, kann aber hier noch offen bleiben. Die Kosten dieses Beschlusses sind B._____ persönlich aufzuerlegen (Art. 108 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Der Einzelrichter konnte seinen Entscheid an die Adresse "A._____, Postfach …, D._____ [Ort]" zustellen (act. 26). So ist auch hier zu verfahren. Sollte die Zustellung nicht möglich sein, wäre der Entscheid gestützt auf Art. 141 ZPO zu publizieren (B._____ gibt zwar eine Adresse in E._____ [Ort] an, nimmt dort aber nach eigenem Bekunden keine eingeschriebene Post entgegen - PS190171, Urteil vom 7. Oktober 2019). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und B._____ persönlich auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die "A._____, Postfach …, D._____ [Ort]" und an "B._____, c/o A._____, Postfach …, D._____ [Ort]" und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 4 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert dürfte nach Informationen aus einem anderen Verfahren Fr. 4'500.-- betragen. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler versandt am:

Beschluss vom 9. Oktober 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und B._____ persönlich auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die "A._____, Postfach …, D._____ [Ort]" und an "B._____, c/o A._____, Postfach …, D._____ [Ort]" und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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