Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190046-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 15. August 2019
in Sachen
A._____, Beklagte, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Klägerin, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Revision) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, vom 19. Juli 2019 (GV.2019.00233/SB.2019.00247)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen vor Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, in einem Revisionsverfahren betreffend die Verfügung des Friedensrichteramtes vom 10. April 2019. Mit Entscheid vom 19. Juli 2019 verfügte die Friedensrichterin folgendermassen (Urk. 19 S. 3 f.): " 1. Das Revisionsbegehren wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 10. April 2019 (GV.2019.00076/ SB.2019.00111) wird aufgehoben und die Parteien werden nach Ablauf der Beschwerdefrist mit separater Verfügung zu einer neuen Schlichtungsverhandlung vorgeladen. 3. Für das Revisionsverfahren werden Kosten von Fr. 400.00 erhoben und der Revisionsbeklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.)"
b) Mit fristgerecht am 6. August 2019 zur Post gegebener Eingabe erhob die Beklagte, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) gegen obgenannte Verfügung Beschwerde mit dem Antrag, es sei Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Klägerin, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) zu verpflichten, ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen (Urk. 18 S. 1 f.). c) Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 erhob sodann auch die Klägerin Beschwerde gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, vom 19. Juli 2019. Diese wird im eigenständigen Verfahren RU190045-O behandelt werden. 2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we-
- 3 gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Im Gegensatz zu den Gerichtskosten (Art. 105 Abs. 1 ZPO) wird die Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 2 ZPO) nicht von Amtes wegen festgesetzt. Das Gericht spricht die Parteientschädigung nur auf Antrag zu; das ist Ausfluss der Dispositionsmaxime, die auch die Parteientschädigung umfasst (BGer 4A_171/2017 vom 26. September 2017, E. 4 m.w.H.). c) Die Beklagte begründete im Verfahren vor Friedensrichteramt ihr Gesuch um Revision folgendermassen (Urk. A): "Unter der Voraussetzung, dass ich nach meiner Unterschrift der Schuldanerkennung (zu nicht durch mich verursachten Handyabonnementskosten) einen Verlustschein erhalte, habe ich die Schuldanerkennung unterschrieben. Herr C._____ hat damals gemeint, dass in meinem Fall ein Verlustschein ausgestellt werde, da ich IV-Rentnerin bin. Mittlerweile aber wurde mir vom Betreibungsamt mitgeteilt, dass ich gepfändet werde und in meinem Falle heisst das, dass die Beamtenversicherungskassenrente in der Höhe von Fr. 996.05 gepfändet wird. Wie ich dann ausstehende Steuerrechnungen und anderes begleichen soll, weiss ich nicht und das heisst, dass dann weitere Schulden dazukommen. Daher stelle ich dieses Revisionsgesuch und werde auch eine Strafanzeige einreichen wegen den Handykosten." Die Beklagte unterliess es, beim Friedensrichteramt im Revisionsverfahren einen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung zu stellen, weshalb ihr durch Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung kein Nachteil entstanden ist. Auf die Beschwerde der Beklagten ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten. d) Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren kann zudem nicht erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt werden, da gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind.
- 4 - 3. a) Es rechtfertigt sich, für dieses Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Die nicht anwaltlich vertretene Beklagte ersucht für das Beschwerdeverfahren sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 18 S. 1). Nachdem sie keine Gerichtskosten zu tragen hat, erweist sich das Armenrechtsgesuch für dieses Beschwerdeverfahren als gegenstandslos. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren RU190046-O wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren RU190046-O keine Kosten erhoben. 4. Es werden für das Beschwerdeverfahren RU190046-O keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 18 und 20/1-2, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. August 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: bz
Beschluss vom 15. August 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren RU190046-O wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren RU190046-O keine Kosten erhoben. 4. Es werden für das Beschwerdeverfahren RU190046-O keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 18 und 20/1-2, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...