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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.09.2019 RU190045

19. September 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,644 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Forderung (Revision)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU190045-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 19. September 2019

in Sachen

A._____ AG, Klägerin, Revisionsbeklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagte, Revisionsklägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung (Revision) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, vom 19. Juli 2019 (GV.2019.00233/SB.2019.00247)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 11. März 2019 stellte die Klägerin beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10 (Vorinstanz), ein Schlichtungsgesuch für eine Forderung von insgesamt Fr. 2'797.15 nebst Zins samt Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 2, Zahlungsbefehl vom 12. September 2018 (Urk. 23/A). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 10. April 2019 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, mit welcher im Wesentlichen die Beklagte die Forderung anerkannte und den Rechtsvorschlag zurückzog (Urk. 23/26). Die Vorinstanz schrieb mit Verfügung vom gleichen Tag das Verfahren als durch Klageanerkennung erledigt ab (Urk. 23/27). Am 16. Mai 2019 stellte die Beklagte bei der Vorinstanz ein Revisionsgesuch mit dem Begehren (Urk. 19 S. 1): "Unter der Voraussetzung, dass ich nach meiner Unterschrift der Schuldanerkennung (zu nicht durch mich verursachten Handyabonnementskosten) einen Verlustschein erhalte, habe ich die Schuldanerkennung unterschrieben. [Der Vertreter der Klägerin; vgl. Urk. 23/26 S. 1] hat damals gemeint, dass in meinem Fall ein Verlustschein ausgestellt werde, da ich IV-Rentnerin bin. Mittlerweile aber wurde mir vom Betreibungsamt mitgeteilt, dass ich gepfändet werde und in meinem Falle heisst das, dass die …-Rente in der Höhe von CHF 996.05 gepfändet wird. Wie ich dann ausstehende Steuerrechnungen und anderes begleichen soll, weiss ich nicht und das heisst, dass dann weitere Schulden dazukommen. Daher stelle ich dieses Revisionsgesuch und werde auch eine Strafanzeige einreichen wegen den Handykosten." Nach Einholung einer Stellungnahme der Klägerin (Urk. 8) entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Juli 2019 (Urk. 14 = Urk. 19): 1. Das Revisionsbegehren wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 10. April 2019 (GV.2019.00076/SB.2019.00111) wird aufgehoben und die Parteien werden nach Ablauf der Beschwerdefrist mit separater Verfügung zu einer neuen Schlichtungsverhandlung vorgeladen. 3. Für das Revisionsverfahren werden Kosten von Fr. 400.00 erhoben und der Revisionsbeklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage]

- 3 b) Hiergegen erhob die Klägerin am 31. Juli 2019 fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 18 S. 1): "Unserer Ansicht nach liegt eine unrichtige Rechtsanwendung vor, weshalb wir Sie ersuchen, diesen Entscheid zu überprüfen. Nach wie vor sind wir der Ansicht, dass in diesem Fall das Revisionsgesuch aufgrund mangelnder Revisionsgründe hätte abgewiesen werden müssen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beklagte mache geltend, dass sie die Klage anerkannt habe, weil die Klägerin ihr gesagt habe, dass nur ein Verlustschein resultieren werde, weil sie (die Beklagte) IV-Rentenbezügerin sei. Die Klägerin habe dem entgegengehalten, die Beklagte habe aufgrund der Annahme, dass sie nicht pfändbar sei, die Forderung bewusst anerkannt; sie (die Klägerin) sei auch von einem Verlustschein ausgegangen, wegen der von der Beklagten geschilderten finanziellen Situation. Die Vorinstanz erwog sodann im Wesentlichen, die Beklagte habe sich nicht nur über die Rechtslage geirrt, sondern auch über den ihrer Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt; sie sei davon ausgegangen, dass ihr Einkommen nicht über dem Existenzminimum liege und eine Pfändung selbst dann zu einem Verlustschein führen werde, wenn ihre …- Rente nicht unpfändbar wäre. Die Beklagte hätte die Klage nicht anerkannt, wenn

- 4 sie von einer Pfändungsmöglichkeit ihres Einkommens ausgegangen wäre. Beide Parteien hätten übereinstimmend vorgebracht, dass alle Beteiligten vom gleichen Sachverhalt ausgegangen seien. Die Klägerin räume selber ein, dass auch für sie erkennbar gewesen sei, dass die Beklagte die Forderung nur deshalb anerkannt habe, weil sie davon ausgegangen sei, dass eine Pfändung in einen Verlustschein münden würde. Damit sei die Beklagte einem Grundlagenirrtum erlegen und deren Anerkennungserklärung sei daher nicht verbindlich. Das Revisionsgesuch sei demnach gutzuheissen (Urk. 19 S. 2 f.). c) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, es liege ein blosser Motivirrtum vor, dagegen weder ein wesentlicher Irrtum noch ein Grundlagenirrtum. Dass aus einer Pfändung ein Verlustschein resultiere, sei bloss ein Motiv für die Anerkennung. Nach objektiver Betrachtungsweise könne der von der Beklagten vorgestellte Sachverhalt im loyalen Geschäftsverkehr von einem durchschnittlichen Dritten nicht als notwendige Grundlage betrachtet werden; eine grundsätzlich anerkannte Forderung nur aufgrund der Hoffnung auf einen Verlustschein abzulehnen, könne keine objektive Wesentlichkeit darstellen. Vielmehr wäre es rechtsmissbräuchlich, sich aufgrund einer Zahlungsunfähigkeit der Zahlungspflicht zu entziehen; eine Berufung auf einen Irrtum sei unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspreche (Urk. 18 S. 2). d) Ein Vertrag – bzw. hier: eine Klageanerkennung – ist für denjenigen unverbindlich, der sich dabei in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Der Irrtum ist namentlich dann ein wesentlicher, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR); bezieht er sich dagegen nur auf den Beweggrund, so ist er nicht wesentlich (blosser Motivirrtum; Art. 24 Abs. 2 OR). Ein wesentlicher Irrtum liegt somit dann vor, wenn der Irrende bei Kenntnis des wahren Sachverhalts die Erklärung nicht oder nicht mit dem entsprechenden Inhalt abgegeben hätte. Dabei muss neben der subjektiven auch eine objektive Komponente erfüllt sein. Die Wesentlichkeit ist zu bejahen, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände auch nach allgemeiner Verkehrsanschauung ein Gebundensein an die

- 5 nicht gewollte Erklärung als unzumutbar erscheint. Ein Grundlagenirrtum setzt voraus, dass der irrtümlich vorgestellte Sachverhalt, der für den Irrenden (subjektiv) unabdingbare Grundlage des Vertragsschlusses war, auch nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als notwendige Vertragsgrundlage betrachtet werden muss (OGer ZH RT170220 vom 21.06.2018, E. 3.4.2, mit Hinw.). Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen (und eigentlich auch unbestritten), dass die Beklagte die Forderung der Klägerin nur deshalb anerkannt hat, weil die Klägerin ihr gesagt hatte, dass eine nachfolgende Pfändung nur einen Verlustschein ergeben würde, mithin das ihr verbleibende Einkommen durch die Anerkennung keine Minderung erfahren werde. Im Ergebnis haben damit die Angaben der Klägerin über die praktische Folgenlosigkeit der Anerkennung die Beklagte zur Anerkennung – und damit zum Verzicht auf eine gerichtliche Prüfung der nach ihrem Dafürhalten nicht von ihr verursachten Kosten, welche der Forderung zugrunde liegen – bewogen. Dass diese Aussagen der Klägerin bzw. der Irrtum über die praktische Folgenlosigkeit auf Seiten der Beklagten für diese auch nach objektiver Betrachtung eine wesentliche (wenn nicht sogar die einzige) Grundlage für die Abgabe der Anerkennungserklärung waren, liegt auf der Hand. Die vorinstanzliche Erwägung, die Klägerin habe selbst eingeräumt, dass dies für sie erkennbar gewesen sei, wird denn auch nicht beanstandet. Entgegen der Beschwerde geht es vorliegend nicht um eine Ablehnung der Forderung, sondern um den (irrtümlich erklärten) Verzicht auf eine gerichtliche Prüfung derselben. Dass sich die Beklagte auf den – von der Klägerin hervorgerufenen – Irrtum über die praktische Folgenlosigkeit bei einer Anerkennung beruft, ist nicht missbräuchlich. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen das Revisionsgesuch gutgeheissen hat, stellt somit keine unrichtige Rechtsanwendung dar. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'797.15. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 3 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 400.-- festzusetzen.

- 6 b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 18, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'797.15.

- 7 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. September 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz

Urteil vom 19. September 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 18, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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