Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190037-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Ochsner Beschluss vom 12. Juli 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Beschwerde
- 2 - Erwägungen: Am 24. Juni 2019 richtete A._____ einen Brief mit zahlreichen Beilagen an die Kammer. Sie befasst sich mit dem zivilrechtlichen Begriff des Eigentums und den Bestimmungen zur Errungenschaft im Eherecht (act. 2 und 3). Da nicht klar war, ob sie ein Rechtsmittel gegen einen anfechtbaren Entscheid eines Bezirksgerichts oder eines Bezirksrates führen wolle, wurde sie zu einer mündlichen Besprechung eingeladen (act. 4 und 6). Im Hinblick darauf sandte sie einen weiteren Brief, der sich ebenfalls mit verschiedenen Gesetzesbestimmungen befasst (act. 5). In der mündlichen Besprechung wurde deutlich, dass es zur Zeit keinen am Obergericht anfechtbaren Entscheid gibt, dass es Frau A._____ aber vor allem um ein "Merkblatt: Erläuterungen … zum Auszug aus dem Individuellen Konto" der SVA Zürich geht, wo in einer Legende zu Ziffer 77 "Kapitalgewinne oder Lidlöhne", unter anderem für Nonnen, genannt werden. Es ist Frau A._____ wichtig, dass sie reformiert ist, also keine (katholische) Nonne, und sie möchte auf jeden Fall nicht, dass ihr Vorsorgeguthaben abhanden kommt (Prot. S. 2). Ohne anfechtbaren Entscheid kann das Obergericht für Frau A._____ nicht als Rechtsmittelinstanz tätig werden. Aus den vorhandenen Unterlagen ergeben sich keine Hinweise, dass Vorsorgeguthaben von Frau A._____ gefährdet sein könnten, aber selbst wenn dem so wäre, könnte das Obergericht nicht tätig werden, da dies nicht zu seinen Kompetenzen gehört. Das vorsorglich angelegte Dossier ist daher zu schliessen. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.
- 3 - Es wird beschlossen: 1. Das Dossier wird geschlossen. 2. Kosten werden nicht erhoben, und eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an A._____ gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht näher spezifizierte vermögensrechtliche Angelegenheit, deren Streitwert nicht bestimmt werden konnte. Eine Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Ochsner versandt am: 12. Juli 2019
Beschluss vom 12. Juli 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Dossier wird geschlossen. 2. Kosten werden nicht erhoben, und eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an A._____ gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...