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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.05.2019 RU190029

28. Mai 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·871 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

Nachbarrecht

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU190029-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Beschluss vom 28. Mai 2019 in Sachen

1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, Beklagte und Beschwerdeführer,

gegen

D._____, Kläger und Beschwerdegegner,

betreffend Nachbarrecht

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Wangen- Brüttisellen vom 8. Mai 2019 (GV.2019.00035)

- 2 - Erwägungen: 1. D._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) leitete mit Eingabe vom 2. Mai 2019 beim Friedensrichteramt Wangen-Brüttisellen (nachfolgend Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch gegen A._____, B._____ und C._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein (vgl. act. 7/2-6). Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 8. Mai 2019 Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 100.– zu bezahlen (vgl. act. 6 [= act. 3]). Nach Eingang des Kostenvorschusses setzte die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Mai 2019 die Schlichtungsverhandlung auf den 4. Juni 2019 an (vgl. act. 7/1). Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 (Datum Poststempel) erhob C._____ in ihrem sowie im Namen von A._____ und B._____ Beschwerde (vgl. act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-6). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess durch eine beliebige, von ihr bezeichnete (handlungsfähige) Person ihres Vertrauens vertreten lassen (Art. 68 Abs. 1 ZPO). Vorausgesetzt ist allerdings, dass sich der Vertreter durch eine Vollmacht ausweisen kann (Art. 68 Abs. 3 ZPO). In schriftlichen Verfahren – wie hier – ist diese in Schriftform, d.h. mit einer Unterschrift des Vollmachtgebers versehen, beizubringen. Die Beschwerde trägt nur die Unterschrift von C._____ (vgl. act. 2). Eine Vollmacht von A._____ und B._____ an C._____ liegt nicht vor. Ohne Vollmacht vorgenommene Rechtshandlungen sind unbeachtlich; auf ein entsprechendes Rechtsmittel ist nicht einzutreten. Auf eine Fristansetzung zur Behebung dieses Mangels (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO) kann verzichtet werden, da auf die Beschwerde – wie zu zeigen sein wird – ohnehin nicht einzutreten ist (vgl. E. 3 und E. 4 unten). 3. Die Beschwerdeführer legen ihrer Beschwerde die Kostenvorschussverfügung bei (vgl. act. 3), führen aber zur Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Leistung eines Vorschusses nichts aus. Insofern ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer vom Ent-

- 3 scheid, dass der Beschwerdegegner einen Kostenvorschuss in einer bestimmten Höhe bezahlen muss (bzw. bezahlt hat), beschwert sind. Die Beschwerdeführer haben daher kein schutzwürdiges Interesse an der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Kostenvorschussverfügung. Auch aus diesem Grund wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, ihrer Ansicht nach habe sich die Angelegenheit erledigt, weshalb der Termin beim Friedensrichter hinfällig werde (vgl. act. 2). Damit wenden sich die Beschwerdeführer gegen die angesetzte Schlichtungsverhandlung. Die gerichtliche Vorladung ist eine prozessleitende Verfügung. Da das Gesetz die Anfechtbarkeit einer Vorladung nicht vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), steht die Beschwerde gegen eine solche offen, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Weshalb es den Beschwerdeführern einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zufügen könnte, wenn sie den Termin zur anberaumten Schlichtungsverhandlung wahrnehmen, geht aus ihrer Eingabe nicht hervor. Die Vorladung zu einer Schlichtungsverhandlung ist geradezu der typische Fall einer verfahrensleitenden Anordnung, die keinen solchen Nachteil mit sich bringt. Den Vorgeladenen wird die Möglichkeit geboten, ihre Einwände dem Friedensrichter vorzutragen, damit sie geprüft werden können. Diese Prüfung kann und soll nicht die Rechtsmittelinstanz vorweg vornehmen. Auf die Beschwerde ist daher auch deshalb nicht einzutreten. 5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen: Den Beschwerdeführern nicht, weil sie unterliegen, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt Wangen- Brüttisellen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.– . Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal

versandt am:

Beschluss vom 28. Mai 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt Wangen-Brüttisellen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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