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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.04.2019 RU190003

23. April 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,886 Wörter·~9 min·7

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU190003-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 23. April 2019 in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 14. Dezember 2018 (ED180077)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdeführerin) war Klägerin im Verfahren ML180055 vor der Schlichtungsbehörde Zürich (act. 9). Die Schlichtungsbehörde schrieb mit Beschluss vom 9. Januar 2019 das Verfahren als gegenstandslos ab und gab die hinterlegten Mietzinse in Höhe von Fr. 1'065.-- vollumfänglich der Beklagten, der B._____ AG, heraus (act. 9/29, act. 9/3-4 und act. 9/34). Ein dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenes Rechtsmittel ist bei der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich hängig (Geschäfts-Nr. RU190005). 1.2. Mit Schreiben vom 2. November 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Mietgericht Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das vorgenannte Schlichtungsverfahren. Dieses Gesuch wies das Mietgericht Zürich mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 ab (act. 5 = act. 10). 1.3. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Januar 2018 (recte: 2019) bei der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 11). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-9). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich zudem, dass die Beschwerde Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der

- 3 - Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-FREIBURG- HAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 9. Januar 2018 (recte: 2019; Datum Poststempel: 10. Januar 2019) wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits zutreffend festgehalten hat, hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Zudem setzt die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Massgebend ist, ob die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 180 E. 2.2 m.H.; Urteil 5A_395/2012 vom 16.07.2012 E. 4.3). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksich-

- 4 tigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; BGE 123 I 145 E. 2b/cc, je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch BGer 4A_384/2015 vom 24.09.2015 E. 4). 3.2. Die Vorinstanz machte im angefochtenen Entscheid Ausführungen zu einer allfälligen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, liess das letztlich aber offen (act. 10 S. 3 ff.) und wies das Gesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, die verlangte gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes sei zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin im Schlichtungsverfahren nicht notwendig (act. 10 S. 5 ff.). Dazu erwog die Vorinstanz, im Schlichtungsverfahren gelte für die Erforderlichkeit des Beizuges eines Rechtsvertreters ein strenger Massstab. Die Beschwerdeführerin führe zur Begründung der Notwendigkeit einzig aus, die Gegenseite sei anwaltlich vertreten und ihre Beiständin würde sich ungenügend um ihre "Mietrechte" kümmern. Dem Prozess würden sachverhaltsmässig keine besonderen Schwierigkeiten zu Grunde liegen und auch in rechtlicher Hinsicht erscheine die Komplexität keinen Rechtsvertreter zu erfordern, zumal im Verfahren betreffend Hinterlegung von Mietzinsen der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen sei. Obschon die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben an einer dissoziativen Identitätsstörung sowie Autismus leide, sei nicht ersichtlich, inwiefern sie vorliegend auf die Unterstützung eines Rechtsbeistandes angewiesen sein solle. Auch der Aspekt der Waffengleichheit rechtfertige keinen abweichenden Entscheid, denn die Beschwerdeführerin sei nach Einsicht in die Schlichtungsakten in der Lage, anlässlich der Schlichtungsverhandlung ihre Vorbringen darzutun, und vermöge sich klar und deutlich für die ihrer Ansicht nach zustehenden Rechte einzusetzen (act. 10 S. 6). 3.3. Die dagegen gerichtete Beschwerdeschrift umfasst sieben Seiten, wobei sie sich nur punktuell mit dem Inhalt des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt und auch weitschweifige Passagen enthält. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdethema bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen und zusammengefasst vor, sie leide an diversen schweren Behinderungen und nehme deshalb grobe Schmerzmittel, wie Fentanyl. Sie sei als Juristin zu 100 % er-

- 5 werbsunfähig, erhalte eine IV-Rente und sei verbeiständet. Sie habe der Schlichtungsbehörde zudem ein ärztliches Zeugnis vorgelegt, wonach sie dauerhaft verhandlungsunfähig sei, weshalb sie auch einen Anwalt verlangt habe. Es liege ein in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht komplexer Fall vor, der offenbar selbst Richter überfordere. Auch wenn der von ihr gewünschte Rechtsvertreter das Mandat abgelehnt habe, wäre in ihrem Fall eine sogenannt notwendige Rechtsbeistandschaft einzusetzen gewesen. Zumindest hätte die Vorinstanz erneut nachfragen müssen, welcher Anwalt stattdessen hätte eingesetzt werden sollen (act. 11). 3.4. Damit macht die Beschwerdeführerin einerseits geltend, die Schwierigkeit des Falles lasse die unentgeltliche Verbeiständung erforderlich erscheinen. Worin die konkrete Schwierigkeit liegen soll bzw. aus welchen Gründen das vorliegende Verfahren ihrer Ansicht nach komplex sein soll, legt die Beschwerdeführerin allerdings nicht dar. Es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass der Sachverhalt oder die sich stellenden Rechtsfragen dermassen schwierig, vielschichtig oder unübersichtlich wären, so dass sich daraus die Notwendigkeit einer rechtlichen Verbeiständung ergeben würde. Darüber hinaus bleibt zu erwähnen, dass das vorliegende Schlichtungsverfahren betreffend Hinterlegung des Mietzinses bereits in grundsätzlicher Weise nicht besonders stark in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin eingreift (vgl. ZK ZPO-EMMEL, 3. Aufl. 2016, Art. 118 N 6 und N 8). Zudem wurde im konkreten Fall lediglich ein Mietzins in Höhe von Fr. 1'065.-- hinterlegt (act. 9/3-4 und act. 9/34). Auf der anderen Seite bestreitet die Beschwerdeführerin ihre Fähigkeit, sich im vorliegenden Verfahren ohne Hilfe eines Anwaltes zurechtzufinden. Allerdings gibt die Beschwerdeführerin selber an, dass sie Juristin sei. Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über eine juristische Ausbildung und damit allgemein über Rechtskenntnisse verfügt. Zudem fehlt es der Beschwerdeführerin angesichts der von ihr zuhanden der Schlichtungsbehörde und der Vorinstanz verfassten Eingaben sowie den als Beilagen eingereichten Korrespondenzschreiben mit der Gegenpartei offenbar nicht an den notwendigen Sprachkenntnissen oder an der Fähigkeit, sich auszudrücken. Die Beschwerdeführerin scheint daher

- 6 trotz ihrer gesundheitlichen und geistig-psychische Verfassung fähig, sich im vorliegenden Prozess zurecht zu finden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um ein (mietrechtliches) Schlichtungsverfahren und nicht um ein Entscheidverfahren handelt. Auf Grund des Sinns und Zwecks eines Schlichtungsverfahrens dürfen an die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung höhere Anforderungen gestellt werden (BK ZPO-BÜHLER, Art. 118 N 30a). Die Vorinstanz wies bereits zutreffend darauf hin, dass das im Besonderen für mietrechtliche Schlichtungsverfahren gilt (BGE 122 I 8 E. 2c; BGer 4A_384/2015 vom 24.09.2015 E. 4). Unter all diesen Umständen rechtfertigt auch die Tatsache der anwaltlichen Vertretung der Gegenpartei für sich allein keine notwendige Verbeiständung (vgl. ZK ZPO-EMMEL, 3. Aufl. 2016, Art. 118 N 9 und N 11 mit Hinweis auf STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV), Diss. Basel 2008, S. 124, 126, 132 ff.; LUKAS HUBER, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 118 N 9). 3.5. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz die Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu Recht verneint und das Gesuch abgewiesen. Daher ist auch die sinngemässe Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte ihr von Amtes wegen einen Rechtbeistand bestellen müssen (amtliche Verbeiständung gemäss Art. 69 ZPO) unbegründet. Der Beschwerdeführerin fehlt es nicht an der notwendigen Postulationsfähigkeit. Zudem ist die Beschwerdeführerin zwar gestützt auf Art. 394 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB unter anderem im Hinblick auf die Wohnsituation und in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen verbeiständet. Es besteht hingegen keine Einschränkung ihrer Handlungs- bzw. Prozessfähigkeit (act. 17/1-2). Bei diesem Ergebnis erübrigte sich des Weiteren eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der von der Beschwerdeführerin gewünschte Rechtsanwalt die Annahme eines Mandates verweigerte. 3.6. In allgemeiner Weise beanstandet die Beschwerdeführerin schliesslich, dass der angefochtene Entscheid von der Gerichtsschreiberin und nicht vom Richter unterzeichnet wurde. Die Beschwerdeführerin geht offenbar davon aus, dass kein Richter am Entscheid beteiligt war. Diesbezüglich ist die Beschwerde-

- 7 führerin darauf hinzuweisen, dass die Unterzeichnung eines Entscheides in § 136 GOG geregelt ist, wonach Entscheide, die wie vorliegend nicht in der Sache im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren ergehen, von einem Mitglied des Gerichts oder der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber unterzeichnet werden. Die an einem Entscheid mitwirkenden Gerichtspersonen werden hingegen im Rubrum auf der ersten Seite eines Entscheides genannt. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Entscheid vom Mietgerichtspräsidenten Dr. R. Weber unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin MLaw J. Dillier gefällt. 4. Das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid ist kostenpflichtig (vgl. etwa BGE 137 III 470 E. 6; BGE 140 III 501 E. 4.3.2; ZH RU160002 vom 14. März 2016, E. 4, sowie OGer ZH RU160006 vom 14. März 2016, E. 7, je mit weiteren Hinweisen). Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, sowie an das Mietgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa-

- 8 chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

Urteil vom 23. April 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, sowie an das Mietgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich na...

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