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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.01.2019 RU180080

7. Januar 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·799 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

Rechtsverweigerung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU180080-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 7. Januar 2019 in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch B._____,

gegen

C._____, Beklagter und Beschwerdegegner,

betreffend Rechtsverweigerung

- 2 - Erwägungen:

Beim Friedensrichteramt Kreise … und … Zürich ist oder war ein Verfahren gegen C._____ hängig. Als klagende Partei wird "A._____" genannt, mit einer Adresse "c/o D._____, … [Adresse 1]". Aus zahlreichen früheren Verfahren ist dem Obergericht bekannt, dass sich hinter diesen Bezeichnung eine gewisse B._____ versteckt. In den Akten des Friedensrichteramtes befindet sich ein Zahlungsbefehl über Fr. 7'153.--, ausgestellt für eine Gläubigerin "A._____ c/o D._____, … [Adresse 1]", dieses vertreten durch B._____, … [Adresse 2] (act. 10 im beigezogenen Dossier GV2018.00263 / SB2018.00336). In einem früheren Verfahren hat die Kammer zu eruieren versucht, ob es unrer der Bezeichnung "D._____" eine juristische Person gibt, welche als Partei auftreten und für welche B._____ handeln könnte. Das ist offenbar nicht der Fall. Auf eine für die "D._____" erhobene Beschwerde trat die Kammer daher nicht ein (Entscheid PS180156 vom 4. Oktober 2018, dazu auch BGer 5A_906/2018 vom 29. November 2018). Am 10. Oktober 2018 wandte sich B._____ unter der Bezeichnung "A._____" mit einer Beschwerde im Zusammenhang mit dem erwähnten Schlichtungsverfahren an die Kammer. Diese suchte wie im vorstehend erwähnten Fall herauszufinden, ob das "A._____" Partei sein könne. Der entsprechende Brief konnte an die angegebene Adresse nicht zugestellt werden. Die Kammer nahm daher an, unter der angegebenen Bezeichnung gebe es keine rechts- und prozessfähige Partei, trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die Kosten B._____ (Dossier RU180057, Beschluss vom 15. November 2018). B._____ hat den Entscheid ans Bundesgericht weitergezogen.

- 3 - Am 13. Dezember 2018 hatte B._____ versucht, das Friedensrichteramt … und … per E-Mail zu kontaktieren. Das gelang nicht (act. 3/1). B._____ wandte sich mit einem Ausdruck der refüsierten E-Mail am 17. Dezember 2018 an die Kammer (act. 2), und sie legte mehrere Unterlagen bei - darunter ein Papier "Firmenvertretung/Vollmacht", worin ein(e) E._____ mit Datum vom 1. Januar 2017 namens "A._____" (c/o D._____, … [Ortschaft]) an B._____ eine Vertretungsvollmacht "für Gerichte" erteilt (act. 3/3). - Die Kammer zog die Akten des Friedensrichteramtes bei. Mit den neuen Unterlagen ist so wenig wie im letzten Verfahren erstellt, dass ein "A._____" existiert. Im Internet erzielt man unter dieser Bezeichnung zwar verschiedene Treffer, aber ein Bezug zu B._____ ist nicht herzustellen, und das schweizerische Handelsregister kennt keine solche Firma. Die von B._____ vorgelegte angebliche Vollmacht lässt denn auch nicht erkennen, worauf die Vertretungsmacht des oder der E._____ beruhen solle. Eine weitere, direkt an die Zentralverwaltung des Obergerichts gerichtete E-Mail (act. 6) enthält die üblichen Schimpfereien B._____s und trägt zum Thema Parteistellung und Vertretung nichts bei. Die Frage der Rechts- und Prozessfähigkeit der von B._____ genannten angeblichen Parteien wurde wie dargestellt schon mehrfach thematisiert. Es kann daher darauf verzichtet werden, den (unbekannten) Organen des bei der (angeblichen) "D._____" in … [Ortschaft] (angeblich) domizilierten (angeblichen) "A._____" (erneut) Frist anzusetzen, um die Fragen zu klären. Vielmehr ist auf die sinngemäss erhobene Beschwerde ohne Weiterungen nicht einzutreten, unter Kostenauflage an B._____.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.-- und B._____ persönlich auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an das (angebliche) A._____ unter der angegebenen Adresse, an B._____, … [Adresse 2], an den Beklagten C._____, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt … und … Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt nach den Akten des Friedensrichteramtes möglicherweise Fr. 7'153.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi versandt am: 7. Januar 2019

Beschluss vom 7. Januar 2019 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.-- und B._____ persönlich auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an das (angebliche) A._____ unter der angegebenen Adresse, an B._____, … [Adresse 2], an den Beklagten C._____, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt … und … Zürich, je gegen Empfa... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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