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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.01.2019 RU180078

22. Januar 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,572 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU180078-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 22. Januar 2019 in Sachen

A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin,

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 15. November 2018 (GV.2018.00440 / SB.2018.00578)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft. C._____ und D._____ sind die Mitglieder des Verwaltungsrats je mit Einzelunterschrift (vgl. act. 31). Am 3. Oktober 2018 (Eingangsdatum) leitete die Klägerin gegen die B._____ GmbH (Beklagte und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beklagte) ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt Zürich 1+2 (nachfolgend Vorinstanz) ein. Gegenstand der Streitigkeit zwischen den Parteien ist eine von der Beklagten nicht bezahlte Rechnung für erbrachte Dienstleistungen der Klägerin. Die Forderung beläuft sich auf Fr. 766.80 (vgl. act. 1). Die Vorinstanz setzte die Schlichtungsverhandlung zunächst auf den 24. Oktober 2018 an und verschob diese auf den 15. November 2018 (vgl. act. 10, act. 14, act. 15). Es war vorgesehen, dass C._____ an der Schlichtungsverhandlung teilnimmt (vgl. act. 8). Mit E-Mail vom 14. November 2018, 16:52 Uhr, wandte sich E._____, ein Mitarbeiter der Klägerin, an die Friedensrichterin und ersuchte um Verschiebung des Verhandlungstermins. Die Friedensrichterin wies dieses Gesuch gleichentags um 17:11 Uhr ab (vgl. act. 18). Da zur anberaumten Schlichtungsverhandlung vom 15. November 2018 kein Vertreter der Klägerin erschienen war (vgl. act. 19), schrieb die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. November 2018 das Verfahren ab. Die Gerichtsgebühr von Fr. 80.– auferlegte sie ausgangsgemäss der Klägerin (vgl. act. 27 [= act. 20 = act. 29]). 1.2. Gegen die Verfügung vom 15. November 2018 erhob die Klägerin mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht (vgl. act. 28, zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 21). Sie stellt folgende Anträge: " 1. Es sei die Gerichtsgebühr von CHF 80.00 aufzuheben 2. Es sei die Ablehnung des Verschiebungsantrags aufzuheben 3. Es sei neu eine Verhandlung (Schlichtung) festzusetzen (Grund: Zahlungsbefehl vom 12. September 2018)"

- 3 - 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1 und act. 8-25 [gemäss Aktenverzeichnis der Vorinstanz wurden der Klägerin die act. 2-7 bereits wieder retourniert]). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. 2. 2.1. Der Abschreibungsentscheid nach Art. 206 Abs. 1 ZPO ist ein Endentscheid (vgl. nicht publizierte E. 7 von BGer 4A_137/2013 = Pra 103 [2014] Nr. 46). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind erstinstanzliche Endentscheide mit Beschwerde anfechtbar, wenn der Streitwert – wie hier – weniger als Fr. 10'000.– beträgt (vgl. Art. 319 lit. a und Art. 308 Abs. 2 ZPO, zum Streitwert s. act. 1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Die Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet erhoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. E._____ begründete das Verschiebungsgesuch mit der krankheitsbedingten Abwesenheit von C._____. Seinem Verschiebungsgesuch legte er ein Arztzeugnis des Stadtspitals Triemli vom 14. November 2018 bei. Dieses Arztzeugnis attestiert C._____ eine vom 2.-16. November 2018 dauernde Arbeitsunfähigkeit von 100%. Weiter ist diesem zu entnehmen, dass C._____ seit dem 2. November 2018 und seit dem 12. November 2018 wegen Krankheit/Unfall in Behandlung war (vgl. act. 18). Die Friedensrichterin teilte dem erwähnten Mitarbeiter zuerst telefonisch und danach per E-Mail mit, dass sie das Verschiebungsgesuch ablehne, und sie machte ihn auf das in der Vorladung zu entnehmende Vorgehen zur Stellung eines Verschiebungsgesuchs sowie auf die Säumnisfolgen aufmerksam.

- 4 - Ferner wies sie darauf hin, dass es gemäss Handelsregisterauszug nicht nur eine unterschriftsberechtigte Person gebe, und sie legte ihrer E-Mail ein Vollmachtsformular bei, das – so die Friedensrichterin – auch nachgereicht werden könne (vgl. act. 18). Nachdem kein Vertreter der Klägerin an der Verhandlung vom 15. November 2018 erschienen war (vgl. act. 19), schrieb die Vorinstanz das Verfahren androhungsgemäss ab (vgl. act. 27). 3.2. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung des Verschiebungsgesuches und beantragt die Aufhebung des Abschreibungsentscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuansetzung einer Schlichtungsverhandlung sowie zur Fortsetzung des Schlichtungsverfahrens. In ihrer Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, C._____ habe bereits am 2. November 2018 notfallmässig ins Spital gehen müssen, welches er am 7. November 2018 wieder habe verlassen dürfen. Leider habe C._____ am 12. November 2018 erneut mit dem Krankenwagen per Notfall ins Spital eingeliefert werden müssen, weil er eine "kleinere Streifung" gehabt habe. Es sei ihm erst am 14. November 2018 möglich gewesen, die Klägerin zu kontaktieren. C._____ sei zunächst davon ausgegangen, dass er das Spital am 13. November 2018 wieder verlassen könne. Es sei ihm aber später "eine schwere Diagnose prognostiziert" worden. Herr D._____ sei zwar ebenfalls unterschriftberechtigt, aber da er ausser Haus gewesen sei, habe er keine Vollmachten erteilen können (vgl. act. 28). 3.3. Die Klägerin wurde in der ihr am 5. Oktober 2018 zugestellten Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 24. Oktober 2018 darauf hingewiesen, dass eine Verschiebung nur aus zureichenden Gründen möglich sei (Art. 135 ZPO) sowie eine Verhinderung sofort mitzuteilen und im Krankheitsfall ein ärztliches Zeugnis einzureichen sei, das eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt. Ebenso wurde auf die Möglichkeit der Vertretung (Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO) hingewiesen (vgl. act. 10, act. 11). Sowohl in der Verschiebungsanzeige vom 18. Oktober 2018 als auch in der E-Mail vom 14. November 2018 wurde mit einem generellen Verweis auf die Vorladung bzw. diese Bestimmungen aufmerksam gemacht (vgl. act. 15 und act. 18). Das vom Mitarbeiter der Klägerin eingereichte Arztzeugnis vom 14. November 2018 attestierte C._____ eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Dass

- 5 sich C._____ in stationärer Behandlung befand, geht aus dem Arztzeugnis nicht hervor. Nicht anders verhält es sich mit dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztzeugnis, welches ebenfalls vom 14. November 2018 datiert und C._____ eine vom 2.-27. November 2018 dauernde Arbeitsunfähigkeit von 100% bescheinigt (vgl. act. 30/4). Dass C._____ – wie die Klägerin vorbringt (vgl. act. 28 S. 2 Rz 4) – am 12. November 2018 erneut mit dem Krankenwagen notfallmässig ins Spital eingeliefert werden musste, lässt sich aus der eingereichten Rechnung der Schutz & Rettung nicht entnehmen. Diese Rechnung bezieht sich auf den – von der Klägerin ebenfalls erwähnten (vgl. act. 28 S. 2 Rz 3) – Einsatz vom 2. November 2018 (vgl. act. 30/3 oben). Den eingereichten Belegen (Arztzeugnisse und Rechnung) lässt sich damit weder implizit noch explizit eine Verhandlungsunfähigkeit entnehmen. Über die Gründe, weshalb D._____ an der Verhandlung nicht anwesend war bzw. sein konnte, schweigt sich die Klägerin aus. Sie erklärt nur, dass er keine Vollmacht habe ausstellen können, weil er ausser Haus gewesen sei. Diese Behauptung ist unsubstanziert und unbelegt und geht – entgegen ihrer Ansicht (vgl. act. 28 S. 2 Rz 6) – auch nicht aus der E-Mail vom 14. November 2018 hervor. Es ist daher – auch wenn eine strenge Handhabung in der Regel erst bei wiederholten Verschiebungsgesuchen angezeigt ist – vertretbar, von fehlenden zureichenden Gründen auszugehen. Daran ändert auch nichts, dass sich die Akten – wie die Klägerin vorbringt (vgl. act. 28 S. 3 Rz 7) – zu Hause bei C._____ befanden. Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Verschiebungsgesuch der Klägerin nicht stattgegeben und das Verfahren abgeschrieben hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 766.80 sind die Gerichtskosten in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. Da die Klägerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten in dieser Höhe aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen: Der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, der Beklagten nicht, da ihr keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 28, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 766.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur O. Canal

versandt am:

Urteil vom 22. Januar 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 28, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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