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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.03.2019 RU180074

20. März 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,474 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Forderung (Kostenvorschuss)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU180074-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 20. März 2019

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____

gegen

C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Winterthur vom 20. November 2018 (GV.2018.00204)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 (Eingang: 2. Juli 2018) stellte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt Winterthur (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für eine Forderungsklage über Fr. 217'015.– (Urk. 5/1). Eingeklagt wurden "Anwalts- + Krankentaggeldschaden + Ao Aufwand + Konventionalstrafe" (Urk. 5/1 S. 2). Aus dem beigelegten und von Hand glossierten Zahlungsbefehl vom 25. Mai 2018 ergibt sich, dass hinter der Klägerin die im vorliegenden Rechtsmittelverfahren als Vertreterin der Klägerin aufgenommene und der Kammer aus diversen Verfahren bekannte B._____ steht (Urk. 5/1, angehefteter Zahlungsbefehl). Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 verpflichtete die Vorinstanz die Klägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 950.– (Urk. 5/2). Nach einem mehrmaligen Schriftenwechsel zwischen der Vorinstanz und B._____ erliess die Vorinstanz am 20. November 2018 folgende Verfügung (Urk. 5/8 = Urk. 2): "1. Der Klägerin wird eine Nachfrist von 7 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die sie allenfalls treffenden Kosten beim Friedensrichteramt Winterthur (Postkonto …) einstweilen einen Kostenvorschuss von CHF 950.00 gemäss Verfügung vom 2. Juli 2018 zu leisten, andernfalls auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten wird. 2. Wird beim Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zuständigen Bezirksgerichts ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, so hat die klagende Partei dies der Friedensrichterin innert der Frist gemäss Ziff. 1 nachzuweisen, andernfalls auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten wird. 3. … (Schriftliche Mitteilung) 4. … (Beschwerde)" b) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-11, inkl. nachgereichte Vi-Urk. 5/12, vgl. Urk. 21 in RU180018). 2. Unter Beilage der Verfügung vom 20. November 2018 und der Rechnung Nr. … betreffend Kostenvorschuss gemäss erwähnter Verfügung sowie diverser weiterer Unterlagen wandte sich B._____ an das Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 1 und Urk. 3 und 4). Auf der eingereichten Rechnung vom 20. November 2018 findet sich der handschriftliche Vermerk "zu 1Mio x unentgeltlich verlangt!" (Urk. 1). In den diversen weiteren Unterlagen finden sich Kopien

- 3 von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren mit Beilagen, welche grösstenteils unleserliche bzw. unverständliche handschriftliche Vermerke auf den Vorder- und Rückseiten enthalten und welche sich nicht nachvollziehbar zuordnen lassen (vgl. Sammelbeilagen Urk. 3 und 4). Überdies ist nicht klar, ob es sich um ein Armenrechtsgesuch für das vorliegende oder um Kopien solcher Gesuche für andere Verfahren handelt (Urk. 3 und 4). 3. Insgesamt lässt sich nicht abschliessend nachvollziehen, ob die Vertreterin der Klägerin beim Obergericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen möchte, wofür aber die Kammer ohnehin nicht zuständig wäre. Letzteres ergibt sich einerseits aus Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung, wo ausdrücklich festgehalten ist, dass für Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren das in der Hauptsache zuständige Bezirksgericht zuständig ist. Anderseits lässt sich dies aus dem von der Vertreterin der Klägerin ebenfalls eingereichten Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" entnehmen (Urk. 3 und Urk. 4, je 1. Seite). Überdies ist dies B._____ aus diversen anderen Prozessen hinlänglich bekannt (nicht umsonst verweist die Vertreterin der Klägerin auf die diversen ["1Mio x"] Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, welche sie bereits im Rahmen anderer Prozesse gestellt hat). Auf ein allfällig bei der Kammer gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege könnte daher bereits infolge fehlender Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Da die Vertreterin der Klägerin prozesserfahren ist, kann von ihr erwartet werden, dass sie weiss, dass das Obergericht lediglich Rechtsmittelinstanz ist. Ausserdem hat die Vertreterin der Klägerin die angefochtene Verfügung, auf welcher bei der Rechtsmittelbelehrung das Obergericht angekreuzt ist (vgl. Urk. 2), sowie die Rechnung der Vorinstanz beigelegt, so dass ihre Eingabe sinngemäss als Beschwerde gegen die Nachfristansetzung für den Kostenvorschuss zu verstehen ist und das vorliegende Verfahren angelegt wurde. 4. Soweit die Klägerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. November 2018 erheben will, stellt sich im vorliegenden Verfahren - wie bereits in diversen anderen am Obergericht behandelten Prozessen mit B._____ als Vertreterin - vor allem das Problem, dass die Partei, in deren Namen gehan-

- 4 delt wird ("A._____"), so nicht bekannt ist. Im Handelsregister ist jedenfalls keine Unternehmung unter der entsprechenden Firma verzeichnet. Im Rahmen anderer Prozesse hielt B._____ fest, dass es sich bei der "A._____" nicht um eine Einzelunternehmung handle (PS190008-O, Erw. 3). In den eingereichten Unterlagen findet sich unter anderem ein Schreiben an die Vorinstanz vom 28. November 2018 mit folgendem Inhalt (Urk. 3 Blatt 5): "Zum 1miox teilen wir mit dass wir als ausland offshore firma mit schweizer vertretung klar anrecht haben dass wir unentgeltlich erhalten. Beiliegend vertretungsvollmacht für die person die die firma vertritt und unentgeltlich verlangt." Abgefasst ist das Schreiben im Namen von "A._____", "D._____" (Urk. 3 Blatt 5), wobei die Unterschrift nicht identisch ist mit jener auf der ebenfalls eingereichten, angeblich von D._____ unterzeichneten, an die Behörden und Gerichte gerichteten Vertretungsvollmacht für die "A._____" an Frau B._____ vom 1. Januar 2010 (Urk. 3 letztes Blatt). B._____ hat für die Klägerin wie bereits erwähnt schon mehrere Beschwerden in verschiedenen Verfahren beim Obergericht eingereicht (vgl. unter anderem PS180156-O und PS190008-O). Dabei stellte sie sich jeweils auf den Standpunkt, dass die Klägerin als ausländische Unternehmung nicht im Handelsregister eingetragen sein müsse, reichte aber jeweils trotz mehrfacher Aufforderung durch das Ober- und - in einem Verfahren - durch das Bezirksgericht weder einen Beleg über die Rechtspersönlichkeit der Klägerin ein noch darüber, wer für sie handeln könne. Das Obergericht ist daher bereits mehrfach auf Beschwerden der Klägerin nicht eingetreten, unter Kostenauflage an B._____ persönlich als Vertreterin der Klägerin (vgl. PS180156-O und PS190008-O). Diese Rechtsauffassung wurde auch vom Bundesgericht geschützt (BGer 5A_906/2018 vom 29. November 2018). Ebenfalls wurde der Vertreterin der Klägerin bereits mehrfach erläutert, dass ihre Vollmacht nicht genügend sei (vgl. hierzu ausführlich PS190008-O, Erw. 3 a.E.). 5. Auch im vorliegenden Verfahren bleibt die Vertreterin der Klägerin einen Nachweis über die Rechtspersönlichkeit und ihre (gültige) Vertretungsbefugnis schuldig. Auf eine entsprechende Fristansetzung kann angesichts des Umstands, dass der Vertreterin der Klägerin die Problematik aus diversen anderen

- 5 - Verfahren bekannt ist (vgl. Erw. 4), verzichtet werden. Es ist gerichtsnotorisch, dass weder ein Nachweis für die Existenz der Klägerin noch eine genügende Vertretungsbefugnis für B._____ vorliegt. 6. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da unklar ist, ob es eine "A._____" mit Rechtspersönlichkeit gibt und ebensowenig nachgewiesen ist, ob B._____ rechtsgültig für sie handeln kann. 7. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 8. Da unklar ist, ob es eine "A._____" überhaupt gibt, können dieser keine Kosten auferlegt werden. Da hingegen B._____ als Vertreterin auftritt, sind ihr persönlich die Kosten aufzuerlegen (Art. 108 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in analoger Anwendung vom § 9 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs 1 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden B._____ persönlich auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, 3 und 4, und an B._____ persönlich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 217'015.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. März 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: am

Beschluss vom 20. März 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden B._____ persönlich auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, 3 und 4, und an B._____ persönlich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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