Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 20.12.2018 RU180073

20. Dezember 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·431 Wörter·~2 min·11

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU180073-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Beschluss vom 20. Dezember 2018 in Sachen

A._____, Beklagter und Rechtsmittelkläger,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

1. B._____, 2. C._____, Kläger und Rechtsmittelbeklagte,

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend Forderung

Rechtsmittel gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Stäfa vom 31. August 2018 (GV.2017.00033 / SB.2018.00040)

- 2 - Erwägungen:

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018, beim Obergericht eingegangen am 18. Dezember 2018, zieht der Beklagte sein "Revisionsbegehren" resp. seine Beschwerde zurück (act. 42). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des obergerichtlichen Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist den Klägern für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage der Doppel von act. 36 und 42, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt Stäfa, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 3 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert dürfte Fr. 30'000 übersteigen. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler versandt am: 21. Dezember 2018

Beschluss vom 20. Dezember 2018 Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage der Doppel von act. 36 und 42, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt Stäfa, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RU180073 — Zürich Obergericht Zivilkammern 20.12.2018 RU180073 — Swissrulings