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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.11.2018 RU180062

2. November 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·928 Wörter·~5 min·7

Zusammenfassung

Arbeitsrechtliche Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU180062-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 2. November 2018

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 25. September 2018 (GV.2018.00260 / SB.2018.00295)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 27. August 2018 reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) beim Friedensrichteramt Winterthur (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für eine Klage über Fr. 15'575.– ein (Urk. 1). Am 25. September 2018 fand die Schlichtungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien folgende Vereinbarung schlossen (Urk. 5): "1. Die Parteien stellen fest, dass das Arbeitsverhältnis per 30. September 2018 endet. 2. Die Parteien kommen überein, dass die Beklagte dem Kläger CHF 6‘900.00 brutto bezahlt, zahlbar per 10. Oktober 2018. 3. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger eine Lohnabrechnung für die Zahlung gemäss Ziff. 2. vorstehend, eine Arbeitsbestätigung über Art und Dauer der Anstellung sowie den Lohnausweis für die Steuererklärung aus- und zuzustellen. 4. Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind die Parteien per saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt." Mit Verfügung vom 25. September 2018 schrieb die Friedensrichterin das Verfahren ohne Kostenerhebung als durch Vergleich erledigt ab. Als Rechtsmittel gegen die Abschreibung wurde die Berufung genannt (Urk. 6 S. 2 = Urk. 10 S. 2). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 (Datum Poststempel) Berufung mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 9 S. 2): 1. Die anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 25. September 2018 geschlossene Vereinbarung sei aufzuheben. 2. Es sei die Klagebewilligung zu erteilen. 3. Es sei zu prüfen, ob C._____, Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten, eine strafbare Handlung begangen habe (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, ist auf weitere Prozesshandlungen zu verzichten (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 2.1. Der Kläger macht zusammengefasst geltend, die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) habe die Kündigungsfrist (für die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses) nicht korrekt eingehalten. Zudem habe er per 16. August 2018 über ein Ferienguthaben von 13,5 Tagen verfügt. Die Angaben von C._____, Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten, anlässlich der Schlichtungsverhandlung seien unzutreffend gewesen. Er habe die Vereinbarung erschlichen und sie sei deshalb nochmals zu überprüfen (Urk. 9 S. 2). Weiter habe ihn C._____ anlässlich der Verhandlung beschuldigt, die Wochenrapporte verfälscht und damit Urkundenfälschung begangen zu haben. Es sei zu prüfen, ob sich dieser dadurch einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (falsche Anschuldigung) schuldig gemacht habe. 2.2. Die Berufung richtet sich gegen den vor Schlichtungsbehörde geschlossenen Vergleich. Ein gerichtlicher Vergleich hat zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Er kann aber nach der Praxis des Bundesgerichts nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel, d.h. einer Berufung, sondern ausschliesslich mit Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO angefochten werden. Im Revisionsgesuch können dabei sämtliche materiellen und formellen Mängel geltend gemacht werden (BGE 139 III 133 Erwägung 1.1 bis 1.3). Der Kostenentscheid der Abschreibungsverfügung ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO; BGE 139 III 133 Erwägung 1.2 a.E.). 2.3. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung ist daher die Berufung gegen die verfügte Abschreibung des Schlichtungsverfahrens zufolge Vergleichs nicht zulässig. Für die Prüfung strafrechtlich relevanter Sachverhalte wäre die beschliessende Zivilkammer überdies nicht zuständig. Auf die Berufung des Klägers ist daher nicht einzutreten. 2.4. Der Kläger hat den Kostenentscheid der Abschreibungsverfügung nicht angefochten, zumal erstinstanzlich keine Kosten erhoben wurden (Urk. 10 S. 2). Sein Rechtsmittel kann daher nicht als Beschwerde gegen die Kostenregelung (vgl. Art. 110 ZPO) entgegengenommen werden.

- 4 - 3. Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 114 lit. c ZPO). Ferner sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Beklagten sind keine entschädigungspflichtige Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Kläger hat aufgrund seines Unterliegens und mangels Antrags keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 9, Urk. 11 und Urk. 12/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 - Zürich, 2. November 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: am

Beschluss vom 2. November 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 9, Urk. 11 und Urk. 12/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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